BGer 2A.717/2005 | |||
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BGer 2A.717/2005 vom 01.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.717/2005 /sza
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Urteil vom 1. Mai 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Müller,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 4. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1967) ist Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro (Kosovo). Im Jahr 1983 reiste er als 16-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Im August 1985 heiratete er eine Landsfrau, die seither über die Niederlassungsbewilligung verfügt, wie die 1987, 1991 und 1992 hier geborenen gemeinsamen Kinder.
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Nachdem X.________ u.a. zu zwei bedingten Gefängnisstrafen von 12 und 30 Tagen (je wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand) verurteilt und fremdenpolizeilich verwarnt worden war, wurde ihm mit Verfügung vom 31. Mai 2001 die Ausweisung angedroht, weil er nicht gewilligt oder fähig sei, sich in die geltende Ordnung einzufügen (u.a. liederliches Finanzgebaren und massive Verschuldung). Am 15. September 2003 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Luzern zu 3 ½ Jahren Zuchthaus und einer bedingt vollziehbaren Landesverweisung von 6 Jahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz. Am 31. März 2005 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Dagegen erhob der Betroffene erfolglos Einsprache und danach Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau.
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B.
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Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 hat X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Rekursgerichts vom 4. November 2005 aufzuheben. Die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das kantonale Migrationsamt, das Rekursgericht und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gestützt auf Art. 97 Abs. 1 OG steht gegen Ausweisungsverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 99 - Art. 102 OG liegt nicht vor (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 OG e contrario). Der über eine Niederlassungsbewilligung verfügende und von der Ausweisung betroffene Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
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2.
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2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist namentlich wegen schweren Drogenhandels zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, besteht an der Wegweisung ein grosses öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, wie sie hier nicht vorliegen. Dabei hat das Rekursgericht das Verschulden zutreffend als schwer eingestuft. Dass der Strafrichter die Landesverweisung nur bedingt ausgesprochen hat, steht der Ausweisung nicht entgegen (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 mit Hinweisen). Das Rekursgericht hat auch keine unzulässige Gleichstellung mit schwereren Fällen vorgenommen, sondern sich bloss an die bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien gehalten. Ebenso wenig hat es die Frage der Zukunft (und insbesondere der Resozialisierung) ausser Acht gelassen oder seinen Ermessensspielraum überschritten. Vielmehr hat es alle tatbezogenen, persönlichen und familiären Umstände ausführlich und differenziert, teilweise sogar wohlwollend gewürdigt. In all diesen Punkten kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. insb. S. 7-18).
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Ins Gewicht fällt sodann die finanzielle Lage des Beschwerdeführers (Verlustscheine in der Höhe von mindestens Fr. 400'000.--). Seine diesbezüglichen Einwendungen, soweit sie nicht unzulässige Noven darstellen oder sich auf die - ebenfalls gravierende - Überschuldung seiner Frau beziehen, vermögen nicht zu überzeugen. Ein liederliches Finanzgebaren mit schwerer Verschuldungsfolge kann gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG schon für sich allein (oder mit weit weniger schweren Verbrechen bzw. Vergehen, wie sie hier übrigens auch mehrfach vorliegen) eine Ausweisung rechtfertigen (vgl. u.a. Urteil 2A.241/2000 vom 15.11.2000 i.S. L. mit Hinweisen). Insgesamt hat der Beschwerdeführer derart gewichtige Ausweisungsgründe gesetzt, dass die Vorinstanz sogar eine dauerhafte Trennung von seiner Familie und die - nach mehr als 20-jähriger Anwesenheit in der Schweiz - harte, jedoch durchaus zumutbare Rückkehr in sein Heimatland zu Recht als verhältnismässig geschützt hat (vgl. insb. E. 3c-d des angefochtenen Entscheids).
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2.3 Das Rekursgericht hat auch nicht gegen Art. 8 EMRK verstossen. Für die Ehefrau und die Kinder wird die Ausweisung des Beschwerdeführers wohl mit beträchtlichen Härten verbunden sein, sollten sie sich dafür entscheiden, in der Schweiz zu bleiben. Die genannten Härten bestehen aber schon während der jetzigen, länger dauernden Haftzeit und lassen sich namentlich durch eine verstärkte Hilfe der Grosseltern sowie der sonstigen Familie mildern.
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Zu einer dauerhaften Trennung nach der Haftentlassung würde es dann nicht kommen, wenn auch die Ehefrau (nach dem gegenwärtig gegen sie laufenden Ausweisungsverfahren) mit den Kindern die Schweiz zu verlassen hätte. Das wäre den Kindern, die hier geboren und aufgewachsen sind und nur über geringe Beziehungen zur Heimat verfügen, schwer zumutbar. Auf diese Frage muss hier aber nicht weiter eingegangen werden, weil die Ausweisung der Ehefrau nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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