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Informationen zum Dokument  BGer 1P.123/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.123/2006 vom 08.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1P.123/2006 /ggs
 
Urteil vom 8. Mai 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
Jürgen Marc Dürr, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeindeversammlung Feusisberg, handelnd durch den Gemeinderat Feusisberg, 8835 Feusisberg,
 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Stimmrechtbeschwerde; Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2005,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Gemeinderat von Feusisberg (SZ) lud die Stimmberechtigten unter Bekanntgabe der Traktanden zur Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2005 ein. Traktandiert waren unter Ziff. 5 - 9 die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an mehrere ausländische Personen. Zu Beginn der Gemeindeversammlung begrüsste die Gemeindepräsidentin die anwesenden Stimmberechtigten und der Gemeindeschreiber verlas die Traktandenliste.
 
Jürgen Marc Dürr stellte den Antrag, die Traktanden 5 - 9 betreffend Erteilung des Gemeindebürgerrechts aus der Traktandenliste zu streichen, da für dieses Geschäft keine rechtliche Grundlage bestehe.
 
Die Gemeindepräsidentin stellte fest, dass sie den Antrag um Abtraktandierung - auch vor dem Hintergrund der kantonalen Volksinitiative "Geheime Wahlen und Abstimmungen an Gemeindeversammlungen" - nicht entgegen nehmen könne. Dementsprechend liess sie über den Antrag von Jürgen Marc Dürr nicht abstimmen.
 
Vor der Behandlung der Einbürgerungsgesuche (Traktanden 5 - 9) erläuterte die Gemeindepräsidentin den Stimmberechtigten das Verfahren. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts richte sich nach dem neuen Einbürgerungsverfahren im Kanton Schwyz und den klaren Richtlinien des Regierungsrates vom 26. August 2003. Dementsprechend könne sie keine Anträge entgegennehmen, die eine Rückweisung einer Einbürgerung als Gesamtes oder eine Rückweisung einer Einbürgerung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Staatengruppe oder Religionsgemeinschaft zum Inhalte habe; sie werde nur Anträge berücksichtigen, welche auf ein spezifisches Einbürgerungsgesuch Bezug nehmen und begründet seien.
 
In der Folge wurden zu den einzelnen Gesuchen keine Anträge vorgebracht und sämtliche Einbürgerungsgesuche gutgeheissen.
 
B.
 
Jürgen Marc Dürr erhob in der Folge beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Stimmrechtsbeschwerde und verlangte die Aufhebung der Gemeindeversammlungsbeschlüsse über die Traktanden 5 - 9. Die Verletzung in seinen politischen Rechte erblickt er im Umstand, dass entgegen dem Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke über seinen Ordnungsantrag nicht abgestimmt worden war.
 
Das Verwaltungsgericht wies die Stimmrechtsbeschwerde mit Urteil vom 26. Januar 2006 ab. Es führte aus, dass die Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vorgehe und der Ordnungsantrag von Jürgen Marc Dürr vor diesem Hintergrund unzulässig war. Die Unzulässigkeit des Ordnungsantrages ergebe sich auch aus den zur genannten Verordnung ergangenen Weisungen.
 
C.
 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat Jürgen Marc Dürr beim Bundesgericht am 24. Februar 2006 staatsrechtliche Be schwerde erhoben. Er macht geltend, dass die Verordnung über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts dem Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke nicht vorgehe und dieses Gesetz volle Gültigkeit behalte; vor diesem Hintergrund sei er dadurch in seinen politischen Rechten verletzt worden, dass in Missachtung des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke über seinen Ordnungsantrag nicht abgestimmt worden ist.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde Feusisberg stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erhebt staatsrechtliche Beschwerde in der Form der Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 85 lit. a OG. Dazu ist er als Stimmbürger von Feusisberg befugt. Entgegen der Auffassung verlangt der Beschwerdeführer nicht nur die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde (Beschwerdeschrift S. 1), sondern auch die Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts (Beschwerdeschrift S. 4). Der Umstand, dass er nicht auch noch die Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung verlangt (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.2 S. 188), ändert an der Zulässigkeit der Beschwerde nichts. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Kostenspruchs. Er begründet diesen Antrag nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
2.
 
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist von folgenden Grundlagen auszugehen.
 
2.1 Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG, Gesetzessammlung 152.100) enthält folgende Bestimmungen:
 
§ 7 - Befugnisse der Gemeindeversammlung
 
1 Der Gemeindeversammlung als Organ der Gemeinde stehen folgende Befugnisse zu:
 
m) Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht, soweit die Gemeinde nach Bundesrecht oder kantonalem Recht darüber entscheiden kann.
 
§ 26 - Abstimmungen, Reihenfolge
 
1 Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungsvorgang.
 
2 Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück. (...)
 
2.2 Das Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (kBüG, Gesetzessammlung 110.100) enthält folgende Bestimmung:
 
§ 10 - Zuständigkeit
 
Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist die Gemeindeversammlung zuständig (§ 91 der Kantonsverfassung).
 
2.3 Die Verordnung des Regierungsrates vom 26. August 2003 über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (GemeindebürgerrechtsV, Gesetzessammlung 110.113) enthält folgende Bestimmungen:
 
§ 1 - Geltungsbereich
 
1 Diese Verordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
 
2 Sie geht abweichenden Vorschriften des Gesetzes über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vor.
 
§ 3 - Zuständigkeit und Verfahren
 
1 Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
 
2 Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag gestellt wird.
 
§ 4 - Weisungen
 
Das Departement des Innern erlässt Weisungen zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen durch den Gemeinderat und die Gemeindeversammlung.
 
2.4 Mit Urteil vom 12 Mai 2004 (BGE 130 I 140) hatte das Bundesgericht über die Verfassungsmässigkeit der Gemeindebürgerrechtsverordnung zu befinden. Es kam zum Schluss, dass die Verordnung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einbürgerungsverfahren vor der Verfassung standhalte. In Bezug auf § 1 Abs. 2 hielt es fest, dass diese Bestimmung den Rahmen einer Vollzugsverordnung sprenge und die Verordnung keinen generellen Vorrang vor dem Gesetzesrecht beanspruchen könne. Indessen ergebe sich die Unanwendbarkeit kantonaler Gesetze, welche die Urnenabstimmung für Einbürgerungen zuliessen, direkt aus dem Vorrang des Bundesrechts vor dem kantonalen Recht bzw. des Bundesverfassungsrechts vor dem Gesetzesrecht (BGE 130 I 140 E. 5.3.2 S. 151). Dementsprechend hob das Bundesgericht die Bestimmung von § 1 Abs. 2 der GemeindebürgerrechtsV auf (BGE 130 I 140 E. 5.4 S. 155). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass die hängigen Einbürgerungsgesuche innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu behandeln sind (BGE 130 I 140 E. 4.2 S. 147).
 
3.
 
3.1 § 26 GOG umschreibt das Verfahren der Gemeindeversammlungen. Die Bestimmung geht von der Zulässigkeit von Rückweisungs- und Verschiebungsanträgen sowie von Nichteintretensbegehren aus und umschreibt das Abstimmungsprozedere in Bezug auf Form- und Sachfragen. Das Gemeindeorganisationsgesetz sieht, soweit ersichtlich, den Ausschluss bestimmter Anträge nicht vor (vgl. demgegenüber Art. 74 Abs. 3 ParlG [SR 171.10], wonach das Eintreten in National- und Ständerat hinsichtlich gewisser Geschäfte obligatorisch erklärt wird). Dies hat indes nicht zur Folge, dass jegliche Art von formellen Anträgen zulässig ist. Wie es sich damit verhält, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen.
 
3.2 Die GemeindebürgerrechtsV wurde vom Regierungsrat erlassen, um bis zur Anpassung des Schwyzer Rechts durch den Gesetzgeber ein verfassungskonformes Einbürgerungsverfahren in den Gemeinden des Kantons zu ermöglichen. Diese sind verpflichtet, über die bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren innert angemessener Frist zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, die Voraussetzung für die Einbürgerung auf Kantons- und Gemeindeebene ist, grundsätzlich auf drei Jahre befristet ist (Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [BüG; SR 141.0]). Die Sistierung sämtlicher Einbürgerungsverfahren bis zur förmlichen Anpassung der gesetzlichen Grundlagen hätte das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt (BGE 130 I 140 E. 4.2 S. 147 und E. 5.3.5 S. 154).
 
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag, alle Einbürgerungsgesuche aus der Traktandenliste zu streichen. Diesen Antrag begründete er nicht mit der Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen, sondern mit der angeblich fehlenden rechtlichen Grundlage. Ziel dieses Antrags war es offensichtlich, den Entscheid über Einbürgerungsgesuche bis zur Umsetzung der im April 2005 angenommenen Volksinitiative "Geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen im Kanton Schwyz" aufzuschieben. Bei Annahme dieses Antrags wären die Verfahren somit sistiert worden, bis die von der Volksinitiative verlangte Verfassungsänderung vom Kantonsrat und vom Volk beschlossen und die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen worden sind. Dies, obwohl die Einbürgerungsgesuche entscheidungsreif sind - auch der Beschwerdeführer hält keine zusätzlichen Abklärungen für erforderlich - und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung in einem Fall (Traktandum 8) bereits verlängert werden musste. Eine derartige Verfahrenssistierung würde nach dem oben Gesagten das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzen.
 
3.3 Überdies ist es nicht Sache der Gemeindeversammlung, über die Rechtmässigkeit des vom kantonalen Recht vorgegebenen Verfahrens zu befinden oder gar abzustimmen: Hält ein Stimmberechtigter die geltenden kantonalen Bestimmungen für rechtswidrig oder unzureichend, so muss er gegen darauf gestützte Beschlüsse der Gemeindeversammlung den Rechtsmittelweg wegen Verletzung seiner politischen Rechte beschreiten. Im vorliegenden Fall wäre allerdings eine derart begründete Stimmrechtsbeschwerde von vornherein aussichtslos gewesen, nachdem die geltende Übergangsregelung in der GemeindebürgerrechtsV vom Bundesgericht als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt worden ist.
 
3.4
 
Die Gemeindepräsidentin durfte daher den Abtraktandierungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig betrachten und ihn nicht zur Abstimmung entgegennehmen, ohne die politischen Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen.
 
4.
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Praxisgemäss sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer hat indes die Gemeinde Feusisberg für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Gemeinde Feusisberg mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeindeversammlung Feusisberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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