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Informationen zum Dokument  BGer U 237/2005  Materielle Begründung
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BGer U 237/2005 vom 09.05.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 237/05
 
Urteil vom 9. Mai 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
S.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 11. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Schreiben vom 17. August 1999 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1959 geborenen S.________ mit, dass sie die Taggeldleistungen für die Folgen eines Unfalls vom 4. August 1998 per 4. Oktober 1999 einstelle. Am 15. Januar 2002 eröffnete sie ihm schriftlich, dass sie per sofort auch für die Heilbehandlung nicht mehr aufkomme, da auf Grund der medizinischen Unterlagen keine organischen Unfallfolgen mehr bestünden. Eine Kopie des Briefes übermittelte sie der Rechtsschutzversicherung von S.________ (Rechtsschutz).
 
Am 15. Juli 2003 ersuchte der Rechtsschutz die SUVA, die Ausrichtung einer Invalidenrente an S.________ zu prüfen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 teilte ihr die SUVA mit, eine Prüfung der Rentenfrage erübrige sich, weil wie am 15. Januar 2002 mitgeteilt bei S.________ keine Folgen des am 4. August 1998 erlittenen Unfalles mehr vorgelegen hätten.
 
Mit Schreiben vom 13. Mai und 18. Juni 2004 wandte sich S.________ über seinen neuen Rechtsvertreter an die SUVA und machte geltend, ihr Schreiben vom 15. Januar 2002 betreffe erhebliche Leistungen, worüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen sei. Stattdessen enthalte das besagte Schreiben nicht einmal einen Hinweis auf das Recht, eine Verfügung zu verlangen. Überdies stelle sich die Frage, was Gegenstand der formlosen Verfügung gewesen sei, beziehungsweise, ob damit auch die Rentenfrage beurteilt worden sei.
 
Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 hielt die SUVA fest, dass die Rechtsbeständigkeit ihres formlosen Entscheides vom 15. Januar 2002 eingetreten sei. S.________ liess dagegen Einsprache erheben und beantragen, die auf dem Schreiben vom 15. Januar 2002 basierende Verfügung vom 26. Juli 2004 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. November 2004 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
B.
 
Die dagegen von S.________ erhobene Beschwerde mit den Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung der Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Mai 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die SUVA sei bei Aufhebung des kantonalen und des Einspracheentscheides anzuweisen, auf das Begehren um Erlass einer Rentenverfügung einzutreten und eine formelle Verfügung zu erlassen.
 
Vorinstanz und SUVA beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden; diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.
 
Gemäss Art. 124 UVV ist eine schriftliche Verfügung insbesondere zu erlassen über die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen (lit. a) sowie die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (lit. b).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente noch zu überprüfen und darüber formell zu verfügen hat.
 
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat im kantonalen Verfahren den Standpunkt, der Entscheid über den Abschluss der Heilbehandlung beinhalte bei einer Restitutio ad integrum, wie sie von ihr im Schreiben vom 15. Januar 2002 an den Rechtsschutz festgestellt worden sei, immer auch, dass nicht nur die Zahlungen von Heilkosten (und allenfalls Taggeldern) eingestellt würden, sondern ebenso, dass kein Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bzw. einer Invalidenrente bestehe. Es habe sich bei dem erwähnten Schreiben um eine formlose Verfügung gehandelt, die nach der Rechtsprechung in der Regel innerhalb von 90 Tagen mittels Beschwerde anzufechten sei, was der Rechtsschutz unterlassen habe. Als sie erst am 15. Juli 2003, also eineinhalb Jahre nach der Einstellung der Versicherungsleistungen, das Leistungsbegehren für den Beschwerdeführer gestellt habe, sei die Überlegungs- und Prüfungsfrist längst abgelaufen gewesen und die Rechtsbeständigkeit der formlosen Verfügung vom 15. Januar 2002 bereits eingetreten.
 
2.2 Die Vorinstanz schützte diese Position mit Bezug auf die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen. Betreffend der Nichtgewährung der Rente erwog sie, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsschutzversicherung erst mit Schreiben vom 28. Juli 2003 - also nach In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 - mitgeteilt habe, dass sich die Prüfung der Rentenfrage erübrige. Auch hier habe die Rechtsschutzversicherung nicht auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin reagiert, obwohl durch Art. 49 Abs. 1 ATSG festgelegt sei, dass eine solche Anordnung formell verfügt werden müsse. Wenn in der Literatur (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 10) die Meinung vertreten werde, dass eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von sechs bis vierzehn Monaten angemessen sei, so sei zumindest gegenüber einer Rechtsschutzversicherung ein strengerer Massstab anzuwenden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum sich zufolge der Anwendbarkeit des ATSG ein Abweichen von der unter der Geltung der Unfallversicherungsgesetzgebung (Art. 124 lit. b UVV) erarbeiteten Praxis rechtfertige. Deshalb komme auch der Mitteilung der SUVA vom 28. Juli 2003 Verfügungscharakter zu, und sie müsse als rechtsbeständig erachtet werden. Abgesehen davon habe die SUVA schon mit der Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung klar gemacht, dass sie künftig die Kausalität verneine.
 
2.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es sei unerheblich, ob es sich bei den Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 1999 und 15. Januar 2002 überhaupt um formlose Verfügungen gehandelt habe, weil damit nicht über die Rentenfrage entschieden worden sei. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2003 stelle keine formlose Verfügung dar. Deshalb sei es der Vorinstanz mangels Anfechtungsobjekt verwehrt gewesen, materiell zu entscheiden, und sie hätte vielmehr die Beschwerdegegnerin anweisen müssen, eine formelle Verfügung zu erlassen. Werde das Schreiben vom 28. Juli 2003 jedoch als formlose Verfügung taxiert, so müsse der Brief des Voranwaltes vom 18. Juni 2004, mit welchem er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine formelle Verfügung bekräftigte, auf Grund der Umstände jedenfalls als rechtzeitig innerhalb der Überlegungs- und Prüfungsfrist erhoben akzeptiert werden. Nach diesem Brief sei die Beschwerdegegnerin endgültig verpflichtet gewesen, eine formelle Verfügung zu erlassen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht befunden, dass die Rechtsbeständigkeit der formlosen Verfügung vom 15. Januar 2002 nur mit Bezug auf die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen eingetreten ist, nicht aber betreffend der Nichtgewährung der Rente. Das Schreiben vom 15. Januar 2002 hat sich nicht zur Rente geäussert und kann diesbezüglich nicht als rechtskräftig gewordenes faktisches Verwaltungshandeln betrachtet werden.
 
3.2 Zwar hat entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. der Angaben der Beschwerdegegnerin der Rechtsschutz am 15. Juli 2003 die SUVA nicht ausdrücklich um den Erlass einer Rentenverfügung ersucht. Mit Schreiben vom 28. Juli 2003 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsschutz auch nicht förmlich mit, sie lehne den Erlass einer Rentenverfügung ab. Beim uneingeschränkten Hinweis in dem betreffenden Brief, dass sich eine Prüfung der Rentenfrage erübrige, musste jedoch für jeden Leser klar sein, dass diese sich generell weigerte, die Rentenfrage zu prüfen, und damit einen (formlosen) Nichteintretensentscheid zum Rentenbegehren getroffen hat.
 
3.3 Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat erst am 13. Mai 2004, also rund neuneinhalb Monate nach Erhalt des Schreibens vom 28. Juli 2003 die Frage einer SUVA-Rente wieder aufgeworfen. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung erscheint fraglich, ob eine so lange Frist noch als "angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist" (BGE 129 V 111 f. mit Hinweisen) betrachtet werden kann. Gemäss SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.2 (Urteil N. vom 14. Juli 2003, C 7/02) soll diese Frist maximal drei Mal so lang sein wie die ordentliche Rechtsmittelfrist, was auch dann gelten soll, wenn die formlose Eröffnung in Verletzung von Rechtsvorschriften erfolgt ist. Da am 28. Juli 2003 bereits das ATSG und damit das Einspracheverfahren massgeblich war, hätte der Beschwerdeführer somit innert drei Monaten auf den formlos ergangenen Nichteintretensentscheid reagieren müssen. Selbst wenn man die in Abweichung von Art. 60 ATSG in Art. 106 UVG festgelegte besondere Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen von drei Monaten annähme, wäre das Dreifache (knapp) überschritten. In älteren Entscheiden sind aber teilweise längere Fristen als zulässig erachtet worden (vierzehn Monate: RKUV 1986 Nr. K 690 S. 391 f. Erw. 3c; ein Jahr: RSKV 1979 Nr. 379 S. 200 f. Erw. 3; neun Monate: RSKV 1981 Nr. 461 S. 207 Erw. 1b; elf Monate: nicht publiziertes Urteil S. vom 3. Juni 1988, Erw. 3), allerdings im Wesentlichen mit der Begründung, der Betroffene sei nicht rechtskundig vertreten gewesen. Das Letztere trifft hier an und für sich nicht zu, doch scheint die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung sich darauf beschränkt zu haben, auf Anfrage des Versicherten Briefe an die Beschwerdegegnerin zu verfassen. Von einer eigentlichen professionellen rechtskundigen Vertretung während der fraglichen Zeit kann eher nicht die Rede sein. Nach dem Gesagten ist zum Schluss zu kommen, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Schreiben seines neuen Rechtsvertreters vom 13. Mai und 18. Juni 2004 gerade noch innert tauglicher Frist seit dem Brief der SUVA vom 28. Juli 2003 reagiert hat. Der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid sind aufzuheben und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, nach Rückweisung der Sache auf das Begehren des Beschwerdeführers um Prüfung seines Rentenanspruches einzutreten und darüber formell zu verfügen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, vom 11. Mai 2005 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. November 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung verfüge.
 
2.
 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 9. Mai 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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