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Informationen zum Dokument  BGer 4P.99/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.99/2006 vom 10.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.99/2006 /ruo
 
Urteil vom 10. Mai 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett,
 
Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Arroyo.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Goldmann,
 
gegen
 
X.________,
 
Y.________,
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Müller,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach,
 
8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 10. Juli 1996 überliessen X.________, Y.________ und Z.________ (Beschwerdegegner) als Vermieter Herrn A.________ (Beschwerdeführer) als Mieter ein unüberbautes Gelände von 4'271m2 in Schlieren zur Nutzung als Auto- und Wohnwagenabstellplatz. Am 2. Oktober 2002 kündigten die Beschwerdegegner den Mietvertrag auf den 30. Juni 2003.
 
1.1 Am 15. Oktober 2002 gelangte der Beschwerdeführer an die Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich und beantragte die maximal mögliche Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Behörde stellte am 23. Mai 2003 fest, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustandegekommen sei und wies das Begehren um Erstreckung ab. Auf Klage des Beschwerdeführers erklärte sich das Mietgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 für sachlich unzuständig und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, um die Überweisung an das zuständige Gericht zu verlangen. Der Beschwerdeführer gelangte darauf an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte den Antrag, der Nichteintretensentscheid des Mietgerichts sei aufzuheben und der Fall sei zur weiteren Behandlung an das Mietgericht zurückzuweisen. Das Obergericht bestätigte am 13. August 2004 den Entscheid des Mietgerichts in Abweisung des Rekurses, wogegen der Beschwerdeführer sowohl eidgenössische Berufung an das Bundesgericht wie auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht einreichte. Mit Entscheid vom 22. März 2005 trat das Bundesgericht auf die Berufung nicht ein (4C.317/2004). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 1. März 2005 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war (4P.109/2005).
 
1.2 Mit Urteil und Beschluss vom 15. Juli 2005 wies das zuständige Bezirksgericht Zürich nach Überweisung des Verfahrens das Sistierungsgesuch des Klägers sowie dessen Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 27. April 2005 ab und erklärte das Hauptverfahren für geschlossen (Beschluss). Die Klage wurde abgewiesen (Urteil). Das Bezirksgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 19. November 1998 von den Baubewilligungsbehörden die Bewilligung zum Aufstellen eines Imbissstandes für den Snack- und Getränkeverkauf und am 23. September 1999 für ein demontierbares Holzhaus als Aufenthaltsraum erwirkt hatte. Die Baubewilligungen erfolgten jeweils nachträglich, da die entsprechenden Bauten bereits erstellt waren. Die Beschwerdegegner stimmten der Errichtung dieser Gebäude auf ihrem Grundstück zu, behielten sich aber vor, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wiederherstellung des Areals in den ursprünglichen Zustand zu verlangen. Das Bezirksgericht erwog mit dem obergerichtlichen Beschluss vom 13. August 2004, dass bei Überbauung eines Anteils von ca. 1,3% der Fläche mit Geschäftsräumen nicht das ganze Mietobjekt zum Geschäftsraum wird. Das Bezirksgericht hielt auch die Behauptung des Beschwerdeführers nicht für bewiesen, dass die Beschwerdegegner konkludent die Zustimmung zur Änderung des Mietvertrags in dem Sinne gegeben hätten, dass das ganze Mietobjekt als Geschäftsraum vermietet werde.
 
1.3 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2005 erklärte der Beschwerdeführer am 30. August 2005 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Daneben erhob er gegen den Beschluss vom 15. Juli 2005 (betreffend Sistierung und Schluss des Hauptverfahrens) Rekurs. Auf den Rekurs trat das Obergericht am 29. September 2005 nicht ein und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren ab. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich - ebenfalls unter gleichzeitiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - mit Beschluss vom 23. November 2005 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
 
Am 6. Januar 2006 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren werde abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurde Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von insgesamt Fr. 6'600.-- angesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des obergerichtlichen Zwischenbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren vor Obergericht beantragte. Nachdem dem Beschwerdeführer telefonisch vom Kassationsgericht mitgeteilt worden war, dass die Beschwerde als verspätet erscheine und daher die beantragte aufschiebende Wirkung verweigert würde, stellte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 beim Kassationsgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch. Das Restitutionsgesuch ist ebenso wie die Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht noch hängig.
 
1.4 Am 15. Februar 2006 - dem letzten Tag der letztmals erstreckten Kautionsfrist - ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um die Gewährung einer Notfrist für die Leistung der Prozesskaution. Im Anschluss daran ersuchte er mit gleichentags aufgegebener Fax-Eingabe vom 15. Februar 2006 namens des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung. Das Original des Gesuchs um Fristerstreckung gab er am 16. Februar 2006 zu Handen des Obergerichts zur Post. Gleichentags zahlte er den verlangten Kautionsbetrag ein.
 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 wies der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zürich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet ab. Zur Begründung erwog er, dass der Fax vom 15. Februar 2006 die Voraussetzungen für eine fristgerechte Eingabe nicht erfülle und dass das auf postalischem Weg gestellte - formgültige - Gesuch vom 16. Februar 2006 erst nach Ablauf der Kautionsfrist eingereicht worden sei, weshalb es gestützt auf § 195 Abs. 2 GVG abzuweisen sei. Gegen diese Präsidialverfügung reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein. Er stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Kaution rechtzeitig geleistet worden sei; das gleichzeitig gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Präsidenten des Kassationsgerichts am 22. Februar 2006 abgewiesen.
 
1.5 Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. März 2006 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren ab und trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren auferlegte es dem Beschwerdeführer. Das Kassationsgericht erwog, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine kompetenzgemäss erlassene verfahrensleitende Anordnung des Präsidenten im Sinne von § 122 Abs. 2 GVG ZH (in Verbindung mit § 125 GVG) handle, gegen welche gemäss § 122 Abs. 4 GVG die Einsprache an das Kollegialgericht offen gestanden wäre. Zwar könne nach § 282 Abs. 1 ZPO ZH ein prozessleitender Entscheid selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein schwer wieder gut zu machender Nachteil drohe oder damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden könne. Dafür sei jedoch der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Partei ohne Verschulden vom behaupteten Nichtigkeitsgrund erst Kenntnis erhalten habe, als die Einsprache nicht mehr ergriffen werden konnte. Im Regelfall sei daher zuerst Einsprache an das Kollegialgericht zu erheben und erst gegen den Einspracheentscheid - bei gegebenen Voraussetzungen - die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Der erwähnte Nachweis könne vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden, nachdem er mit Empfang der Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 von der Rechtsauffassung der Vorinstanz Kenntnis erhalten habe und diese mit Einsprache hätte beanstanden können. Eine Weiterleitung der Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache lehnte das Kassationsgericht sodann mit der Begründung ab, das Rechtsmittel sei ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet, es würden explizit Nichtigkeitsgründe vorgebracht und ein Irrtum im Sinne von § 194 Abs. 1 GVG liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer aufgrund entsprechender Hinweise in früheren Entscheiden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens habe wissen müssen, dass Präsidialverfügungen der Einsprache unterliegen.
 
1.6 Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
 
"1. Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2006 (Kass.-Nr. AA060025/U/cap) sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. Februar 2006 einzutreten. Eventualiter möge das Bundesgericht direkt die Anträge der Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. Februar 2006 gutheissen. Subeventualiter sei die Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. Februar 2006 an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung als rechtzeitig eingegangene Einsprache weiterzuleiten.
 
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei ihm der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
 
3. Der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.
 
4. Das Verfahren der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde sei einstweilen zu sistieren, bis das Kassationsgericht des Kantons Zürich über das Gesuch vom 21. Februar 2006 zur Wiederherstellung der Frist der Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. Februar 2006 und allenfalls über die erwähnte Nichtigkeitsbeschwerde entschieden hat. "
 
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das Kassationsgericht habe, indem es auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten sei und diese nicht zur Behandlung als Einsprache weitergeleitet habe, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Gleichbehandlungsverbot (Art. 8 BV) verletzt. Zur Begründung dieser Rügen bringt der Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 282 ZPO ZH seien gegeben gewesen und zählt dabei die Nichtigkeitsrügen auf, die er vor Kassationsgericht erhoben hatte. Ausserdem bringt er vor, das Kassationsgericht habe § 194 GVG verletzt, indem es das Vorliegen eines Irrtums im Sinne dieser Bestimmung verneint habe.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Verweisen). Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 1 seiner Begehren mehr verlangt, als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ist die Beschwerde unzulässig.
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2a). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 1.2 S. 31; 129 III 626 E. 4 S. 629; 129 I 281 E. 1.1 S. 284, je mit Verweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
3.1 Das Kassationsgericht ist im angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Verfassungsrügen des Beschwerdeführers sind nur zu hören, soweit damit gerügt wird, das Eintreten sei in Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers verweigert worden. Der Beschwerde sind keine (rechtsgenügenden) Ausführungen darüber zu entnehmen, inwiefern das Kassationsgericht verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, indem es auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Aufzählung einer Reihe verfassungsmässiger Rechte sowie der vor Kassationsgericht vorgebrachten Nichtigkeitsgründe vermag eine rechtsgenügende Begründung nicht zu ersetzen.
 
3.2 Das Kassationsgericht hat es im angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Sache gemäss § 194 GVG ZH an das Obergericht weiterzuleiten. Auch insoweit genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; denn mit der blossen Aufzählung der verfassungsmässigen Rechte, die der Beschwerdeführer als verletzt erachtet und die er mit einer (unzulässigen) appellatorischen Kritik am angefochtenen Beschluss verbindet, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Von einer willkürlichen Auslegung von § 194 GVG ZH kann jedenfalls nicht die Rede sein, wenn das Kassationsgericht einen Irrtum im Sinne dieser Bestimmung mit der Begründung verneint, dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer habe das Rechtsmittel der Einsprache aus einem früheren Entscheid in derselben Streitsache bekannt sein müssen. Dass eine andere Auslegung dieser Bestimmung ebenfalls vertretbar wäre und in der Literatur offenbar teilweise vertreten werden soll, vermag die Willkürrüge nicht zu begründen (BGE 131 I 217 E. 2.1, 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweisen). Inwiefern die andern, in der Beschwerde aufgeführten verfassungsmässigen Rechte durch die Ablehnung der Überweisung der Sache an das Obergericht verletzt sein könnten, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen.
 
3.3 Die staatsrechtliche Beschwerde genügt insgesamt den Anforderungen an die Begründung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht (Art. 90 Abs. 2 lit. b OG). Es ist darauf insgesamt nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausschliesst. Dem Beschwerdeführer ist daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtsgebühr zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteikosten angefallen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Sistierung des Verfahrens, das im Übrigen jeder Grundlage entbehrt, gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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