BGer 2A.175/2006 | |||
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BGer 2A.175/2006 vom 11.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.175/2006 /leb
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Urteil vom 11. Mai 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Münstergasse 3, 3011 Bern,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
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Postfach 54, 3097 Liebefeld.
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Gegenstand
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direkte Bundessteuer 1999/2000,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Februar 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern wies am 14. Februar 2006 einen Rekurs bzw. eine Beschwerde von X.________ betreffend Kantonssteuer und direkte Bundessteuer pro 1999/2000 ab. Mit Schreiben vom 21. März (Postaufgabe 23. März, Eingang beim Bundesgericht 24. März) 2006 stellte X.________ dem Bundesgericht einen "Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und vorgängige Prüfung auf Aussicht des Verfahrens in der Sache", welches der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung am 24. März 2006 unter anderem dahingehend beantwortete, dass das Bundesgericht nicht zum Voraus, vor der Beschwerdeerhebung beurteile, ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien, und für den Fall, dass Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) erhoben und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht würde, einstweilen auf einen Kostenvorschuss verzichtet und über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden würde. Die eingereichten Beilagen wurden der Beschwerdeführerin zurückgesandt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwies dem Bundesgericht mit Verfügung vom 24. März 2006 ein Doppel eines bei ihm (im Hinblick auf eine Beschwerde betreffend die kantonale Steuer) eingereichten Antrags auf unentgeltliche Prozessführung mitsamt Beilagen welcher mit dem vorgängig erwähnten, beim Bundesgericht eingegangenen Antrag vom 21./23. März 2006 identisch ist.
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Am 28. März 2006 ging beim Bundesgericht die vom 21. März 2006 datierte Beschwerdeschrift von X.________ ein; die Sendung war am 27. März 2006 zur Post gegeben worden. Im vom 23. März 2006 datierten Begleitschreiben, worin sie erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund eines Gesprächs mit einer Kammerschreiberin des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen sei, dass zuerst der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und die Erfolgsaussichten des Verfahrens anhand des anzufechtenden Entscheids abgeklärt werden müssten, bevor der Rekurs bzw. die Beschwerde eingereicht werden könne. Am 28. März 2006, nach Kenntnisnahme des Schreibens des Abteilungspräsidenten vom 24. März 2006, reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nochmals ein vom 27. März 2006 datiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, eine weitere Ausfertigung der Beschwerdeschrift, ein Doppel des Begleitschreibens vom 23. März 2006 sowie die zurückgeschickten Beilagen ein.
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1.2 Mit Verfügung vom 29. März 2006 setzte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Frist bis zum 24. April 2006, um sich zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. März 2006 bzw. zu den dort erwähnten Auskünften einer seiner Kammerschreiberinnen bezüglich Modalitäten der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Bundesgericht zu äussern. Die Antwort des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin sowie der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu allfälliger Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 21. April (Postaufgabe 23. April) 2006 geäussert; sie ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Die Steuerverwaltung beantragt Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs. Die Steuerrekurskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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2.
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2.1 Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 14. Februar 2006 ist der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2006 eröffnet worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 146 DBG bzw. 106 Abs. 1 OG ist somit am 24. März 2006 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift trägt zwar das Datum 21. März 2006, wurde aber erstmals am 27. März 2006 zuhanden des Bundesgerichts zur Post gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit verspätet erhoben worden. Es kann darauf bloss dann dennoch eingetreten werden, wenn ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt.
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2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
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2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdefrist nach ihrer Darstellung darum verpasst, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeschrift erst dann eingereicht werden müsse, wenn über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden sei. Dass es sich anders verhält, wurde ihr allenfalls erst nach Kenntnisnahme des Schreibens des Abteilungspräsidenten vom 24. März 2006 bewusst, in keinem Fall aber vor dem 21. März 2006, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verfasste. Ausdrücklich hat sie erstmals am 21./23. April 2006 um Fristwiederherstellung ersucht, sinngemäss aber bereits mit ihrem am 27. März 2006 zur Post gegebenen Schreiben vom 23. März 2006, in welchem sie auf Gespräche mit einer Kammerschreiberin des Verwaltungsgerichts hinweist. Das Gesuch ist, gleich wie die Beschwerdeschrift, innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 35 Abs. 1 OG eingereicht und damit rechtzeitig gestellt worden.
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2.2.2 Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein "unverschuldetes Hindernis", d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren (Urteil 1P.123/ 2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Jean-François Poudret/ Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. 1, Bern 1990, N. 2.7b Ziff. 10 zu Art. 35, S. 250).
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Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist der Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet worden. Diese lautete wie folgt: "Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht .... Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist in 4-facher Ausfertigung einzureichen. ... Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. ... (Die Rechtsschriften) haben insbesondere die Rechtsbegehren sowie eine Begründung zu enthalten (... Art. 108 OG)." Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass zur Fristwahrung die Einreichung der Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung erforderlich ist. Diesbezüglich war vernünftigerweise kein Irrtum möglich.
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Die Beschwerdeführerin will hingegen durch die insgesamt drei Telefongespräche, die sie mit zwei Kammerschreiberinnen des Verwaltungsgerichts führte, den Eindruck erhalten haben, sie könne bzw. müsse sich vorerst gar mit der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege begnügen. Sämtliche Auskünfte bezogen sich allein auf die Beschwerdeeinreichung beim Verwaltungsgericht selber. Schon darum ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin sich darauf berufen könnte, um eine Fristwiederherstellung für das bundesgerichtliche Verfahren zu beantragen. Angesichts des in der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2006 wiedergegebenen Inhalts der drei Gespräche, wozu die Beschwerdeführerin nichts Abweichendes geltend macht, muss aber ohnehin festgehalten werden, dass sie nie dazu angehalten wurde, vorerst bloss ein Armenrechtsgesuch einzureichen. Vielmehr erklärte ihr Kammerschreiberin Y.________ unter anderem, dass sich die Aussichtslosigkeit des Verfahrens nach den Vorbringen in der Beschwerde beurteilt, was im Übrigen für einen Laien nachvollziehbar sein dürfte. Insgesamt lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die Telefonate geeignet waren, die Beschwerdeführerin von der Vorgehensweise abzuhalten, wie sie durch die detaillierte Rechtsmittelbelehrung vorgezeichnet war. Die Fristversäumnis beruht auf einem blossen Irrtum über verfahrensrechtliche Regeln, der nicht durch behördliches Verhalten hervorgerufen worden ist. Es liegt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG vor.
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2.3 Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen, und auf die ohne zureichenden Grund verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), nicht einzutreten.
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2.4 Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und damit Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 OG); bei der Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) kann ihren finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie zur Kenntnisnahme dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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