BGer 4C.67/2006 | |||
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BGer 4C.67/2006 vom 12.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.67/2006 /ruo
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Urteil vom 12. Mai 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________ GmbH,
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Klägerin und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi,
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gegen
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B.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Engler.
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Gegenstand
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Innominatvertrag, Werkvertrag,
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Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer,
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vom 20. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________ GmbH (Klägerin) schloss mit der B.________ AG (Beklagten) am 22./26. Januar 2004 einen Vertrag über die Produktion und den Vertrieb von Klingeltonpaketen für Mobiltelefone. Diesem Vertrag zufolge hat die Beklagte das Recht, bei der Klägerin wöchentlich maximal 40 neue Klingeltonpakete für Mobiltelefone zu bestellen. Der Mobiltelefonbenutzer sollte dabei den Klingelton bestellen, indem er ein SMS an die Beklagte sendet. Diese sollte die Bestellung an die Klägerin weiterleiten, welche dem Endkunden den Klingelton in digitalisierter Form per SMS zukommen lässt. Das Inkasso beim Endkunden sollte durch den jeweiligen Mobilfunkanbieter erfolgen, mit dem die Klägerin in einem Vertragsverhältnis steht. Einen bestimmten Anteil des einkassierten Preises sollte die Klägerin an die Beklagte weiterleiten. Die Beklagte verpflichtete sich, den Endkunden und Partnern zu kommunizieren, dass die Produktionslizenz für die Klingeltöne bei der Klägerin liegt. Ausserdem sollte sie die Klingeltöne mit der X.________ AG als Partnerin bewerben. Überdies verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin monatlich eine "Transport Fee" von Fr. 3'900.-- zu bezahlen, sofern der Endkundenumsatz Fr. 25'000.-- nicht übersteigt.
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Die im Vertrag vorgesehene Testphase wurde am 31. Januar 2004 erfolgreich beendet. Einen Umsatz von über Fr. 25'000.-- erzielten die Parteien in der Folge nie. Auch bezahlten sie ab 1. März 2004 die gegenseitig gestellten Rechnungen nicht.
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Die Beklagte schrieb der Klägerin am 11. Juni 2004:
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"Wie wir inzwischen zusätzlich erfahren haben, bezahlt die A.________ GmbH widerrechtlich derzeit keine Suisa-Gebühren, was im Sinne unseres Vertrages eine weitere erhebliche Verletzung darstellt."
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Im gleichen Schreiben stellte die Beklagte eine Schlussrechnung über Fr. 564.55 und forderte deren Bezahlung innert fünf Tagen. Dies mit der Androhung, dass sie mangels Zahlungseingang Betreibung einleiten und den Vertrag ausserordentlich per 18. Juni 2004 kündigen werde.
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Am 19. Juni 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe nunmehr mit der SUISA rückwirkend per 1. Januar 2004 einen Vertrag unterzeichnet und erwarte in den nächsten Tagen deren Rechnung. Im Übrigen anerbot die Klägerin, die SUISA-Gebühren zu hinterlegen, und stellte das Vorliegen eines Kündigungsgrundes in Abrede.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 kündigte die Klägerin den Vertrag per 31. Oktober 2004. Die Beklagte kündigte den Vertrag ihrerseits mit Schreiben vom 2. Juli 2004 ausserordentlich per 30. Juni 2004 und teilte der Klägerin mit, dass sie die Verbindung zum Service am 1. Juli 2004 unterbunden habe. Unter den Parteien blieb in der Folge strittig, auf welchen Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Folgen der Vertrag beendet wurde.
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B.
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Die Klägerin belangte die Beklagte am 13. Dezember 2004 beim Kreisgericht St. Gallen auf Bezahlung von Fr. 19'900.--. Die Klägerin anerkannte in ihrer Klageschrift, der Beklagten den Betrag von Fr. 12'485.50 zu schulden. Die Beklagte anerkannte ihrerseits die Klage im Umfang von Fr. 4'294.10. Die Präsidentin der 2. Abteilung des Kreisgerichts hiess die Klage am 13. Juni 2005 gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 19'900.-- zu bezahlen.
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Auf Berufung der Beklagten hin entschied das Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, am 20. Januar 2006, die Klage sei lediglich im Betrag von Fr. 5'112.30 begründet, wobei sie im Betrag von Fr. 4'294.10 als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben und im Betrag von Fr. 818.20 zu schützen sei (E. 6 in fine und E. 7). Im Dispositiv des Entscheids (Ziff. 1 und 2) hob es den angefochtenen Entscheid auf und schrieb die Klage im Betrag von Fr. 4'294.10 als durch Anerkennung erledigt ab. Ferner verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten Fr. 818.20 zu bezahlen, und wies die Klage im Mehrumfang ab.
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C.
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Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 19'900.-- zu bezahlen.
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die in Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten Fr. 818.20 zu bezahlen, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil wollte die Vorinstanz vielmehr die Beklagte verpflichten, der Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen. Die Berichtigung dieses Versehens ist indes nicht Sache des Bundesgerichts im Berufungsverfahren, und wird von der Klägerin vorliegend zu Recht nicht verlangt. Sie ist vielmehr von der Vorinstanz nach den Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts vorzunehmen.
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Im vorliegenden Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob das Kantonsgericht in seinen Erwägungen ohne Bundesrechtsverletzung entschieden hat, die Beklagte sei - nach Abschreibung der Klage im Umfang von Fr. 4'294.10 - bloss zur Bezahlung von Fr. 818.20 an die Klägerin zu verpflichten und die Klage im Mehrumfang abzuweisen (Art. 43 OG).
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2.
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Es ist unbestritten, dass die Parteien mit dem Vertrag vom 22./26. Januar 2004 ein Dauerschuldverhältnis begründet haben, das aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden kann. Die Klägerin macht einzig geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Beklagte bejaht.
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2.1 Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das Gebundensein an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten (BGE 128 III 428 E. 3c S. 432).
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Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des beurteilten Falles beruht (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432 mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220, 504 E. 4.1 S. 508; 128 III 428 E. 4 S. 432 mit Hinweisen).
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2.2 Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, in den Entscheid der Vorinstanz einzugreifen. Nach deren Erwägungen ist es unbestritten, dass die Klägerin zur Leistung von Gebühren an die SUISA verpflichtet war und sie es zunächst "versäumte" die Vertragsbeziehungen zur Beklagten bei der SUISA anzumelden. Die unterbliebene Anmeldung bei der SUISA stelle für sich allein keinen ausreichenden Grund für eine ausserordentliche Kündigung dar, ebenso wenig die Nichtbezahlung der SUISA-Gebühren an die Beklagte, wie von jener verlangt, zumal dies nicht den vertraglichen Abmachungen entsprochen habe. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung liege jedoch darin, dass die Klägerin in einem Schreiben vom 19. Juni 2004 an die Beklagte falsch behauptet habe, sie habe mit der SUISA rückwirkend per 1. Januar 2004 einen Vertrag unterzeichnet, und die Rechnung der SUISA werde in den nächsten Tagen erwartet. Die korrekte Abrechnung der SUISA-Gebühren sei für die Beklagte von erheblicher Bedeutung, was der Klägerin aufgrund deren Schreibens vom 11. Juni 2004 habe bewusst sein müssen. Damit sei die offensichtlich falsche Aussage der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2004 als erheblicher Vertrauensbruch zu werten. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als sich die Zusammenarbeit der Parteien nicht auf technische Aspekte beschränkt habe, sondern die Klägerin zur Abrechnung der Einnahmen aus dem Geschäft der ihr von der Beklagten weitergeleiteten Kundenbestellungen verpflichtet gewesen sei und somit eine Vertrauensposition inne gehabt habe.
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2.3 Was die Klägerin dagegen vorbringt, findet in den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil weitgehend keine Stütze. Die Klägerin übt dabei verschiedentlich im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, erhebt indes keine Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 oder Art. 64 OG, die es dem Bundesgericht gegebenenfalls erlauben würden, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu berichtigen oder zu ergänzen. Insoweit ist sie nicht zu hören (vgl. BGE 130 III 102 E.2.2; 127 III 73 E. 6a, 248 E. 2c S. 252; 119 II 84 E. 3; 115 II 484 E.2a S. 485 f., je mit Hinweisen). So namentlich wenn sie rügt, die Vorinstanz habe tatsachenwidrig angenommen, dass sie in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2004 wissentlich falsche Angaben über den Bestand eines Vertrages mit der SUISA gemacht habe, wenn sie geltend macht, die Beklagte habe nur den ihr genehmen und zuträglichen Teil der von der SUISA am 1. Juli 2004 telefonisch erhaltenen Informationen über den Bestand eines Vertrages bzw. den Stand der Vertragsverhandlungen verwendet, um der Klägerin ein negatives Geschäftsgebaren zu unterstellen oder wenn sie die erhebliche Bedeutung einer korrekten Abrechnung der SUISA-Gebühren für die Beklagte, insbesondere auch im Hinblick auf gute Geschäftsbeziehungen mit der X.________ AG in Frage stellt.
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Keine Stütze in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen finden weiter die Vorbringen der Klägerin über das betragsmässige Verhältnis der zur Diskussion stehenden SUISA-Gebühren zu den übrigen offenen Forderungen zwischen den Parteien wie auch die Behauptung, der Vertrag mit der Klägerin sei für die Beklagte während der ganzen Dauer mit Verlusten verbunden gewesen und die Berufung auf den wichtigen Grund sei nichts anderes als ein Versuch, sich eines unangenehmen Verlustgeschäfts zu entledigen.
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Dem angefochtenen Urteil lässt sich sodann auch keine Grundlage für die Behauptung entnehmen, die Kündigung der Beklagten vom 2. Juli 2004 sei erst als Reaktion auf die Kündigung der Klägerin erfolgt und die ausserordentliche Kündigung sei nicht umgehend, sondern erst mit einmonatiger Verzögerung ausgesprochen worden. - Nach den eigenen Vorbringen der Klägerin hat sich die Beklagte erst am 1. Juli 2004 bei der SUISA über den Bestand des von der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2004 behaupteten Vertrags erkundigt und damit Kenntnis über die von der Vorinstanz als entscheidend betrachtete Unrichtigkeit der entsprechenden Behauptung erlangt.
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2.4 Weiter macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe anlässlich des Vermittlungsvorstands wie auch an der erstinstanzlichen Verhandlung eindeutig ein grundsätzliches Interesse an einer Weiterführung der Zusammenarbeit geäussert. Schon deshalb könne nicht von einem wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung ausgegangen werden. Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz keine dahingehende Feststellung traf, die Beklagte habe ein solches Interesse geäussert. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, auch der von der Klägerin in der Berufungsantwort geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte am Vermittlungsvorstand und an der Verhandlung vor erster Instanz unter nicht näher erläuterten Prämissen erklärt haben solle, "grundsätzlich an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert zu sein", vermöge nichts am Vorliegen eines wichtigen Grundes zu ändern. Damit liess sie offen, ob und inwiefern die Beklagte tatsächlich ein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit geäussert hatte, da sie dies nicht als entscheidwesentlich betrachtete. Da die Klägerin auch insoweit keinen Antrag auf Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts im Sinne von Art. 64 OG stellt und rechtsgenüglich substanziiert (vgl. dazu insbesondere BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.), kann sie auch insoweit nicht gehört werden.
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2.5 Die Klägerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe den Umstand, dass sie der Beklagten nach dem Bekanntwerden der versäumten SUISA-Anmeldung die Sicherstellung der geschuldeten Gebühren offeriert hatte, in keiner Weise gewürdigt. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass das streitbetroffene Vertragsverhältnis im Zeitpunkt, als die Beklagte fristlos kündigte, aufgrund der klägerischerseits vorausgegangenen Kündigung gerade noch drei Monate gedauert hätte, weshalb an einen wichtigen Grund um so höhere Anforderungen zu stellen gewesen wären.
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Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die genannten Gesichtspunkte bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund zur Vertragsauflösung bestanden habe, nicht erwähnte. Dies ist indessen nicht zu beanstanden, da diese Umstände für den strittigen Ermessenentscheid nicht als wesentlich erscheinen und daher von der Vorinstanz auch nicht besonders gewürdigt werden mussten:
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Die Vorinstanz bejahte einen wichtigen Grund im Wesentlichen, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2004 falsch behauptet hatte, mit der SUISA sei bereits ein Vertrag geschlossen worden, und damit die für das Vertragsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage in einer Weise erschüttert habe, dass der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten sei. Die Klägerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Angebot zur Sicherstellung der SUISA-Gebühren im Schreiben vom 19. Juni 2004 geeignet sein soll, den Vertrauensverlust der Beklagten wegen der im gleichen Schreiben aufgestellten falschen Behauptung hinsichtlich des Vertragsabschlusses mit der SUISA wettzumachen, so dass die Vorinstanz anders hätte entscheiden müssen.
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Das Argument, dass die restliche Laufzeit des Vertrages nach der von der Klägerin ausgesprochenen, unangefochten gebliebenen Kündigung, nur noch drei Monate betragen hätte, ist zunächst mit Blick darauf zu würdigen, dass diese Kündigung im Zeitpunkt der ausserordentlichen Vertragsauflösung durch die Beklagten erst kürzlich erfolgt war und der Vertrag demnach ohne eine ausserordentliche Vertragsauflösung noch während beinahe der vollen Kündigungsfrist weitergelaufen wäre. Mit anderen Worten wäre die Beklagte ohne eine ausserordentliche Kündigung während fast der ganzen Frist für eine ordentliche Vertragsauflösung an den Vertrag gebunden geblieben. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin mit ihrer ordentlichen Kündigung ebenfalls den Willen zur Vertragsauflösung manifestiert hatte. Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine besonders hohen Anforderungen an den wichtigen Grund stellte, weil die Restlaufzeit des Vertrages bloss noch drei Monate dauerte.
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3.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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