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Informationen zum Dokument  BGer 6S.194/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.194/2006 vom 16.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.194/2006 /hum
 
Urteil vom 16. Mai 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
 
Postfach 1260, 6060 Sarnen 2.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom
 
16. März 2006 (6S.412/2005, 6P.131/2005).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ war am 1. Juli 1998 als Oberarzt der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe am ... tätig. Es wird ihm vorgeworfen, eine Patientin sei aufgrund einer unsachgemässen Behandlung gestorben. Das Kantonsgericht Obwalden verurteilte ihn am 19. Mai 2005 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von 1'000 Franken. Am 20. September 2005 wies das Obergericht des Kantons Obwalden eine dagegen gerichtete Berufung ab. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. März 2006 sowohl eine staatsrechtliche Beschwerde als auch eine Nichtigkeitsbeschwerde ab (6S.412/2005; 6P.131/2005). X.________ ersucht mit Eingabe vom 11. März 2006 (die jedoch erst am 22. April auf die Post gegeben wurde) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Zwei ergänzende Eingaben datieren vom 29. April und 1. Mai 2006.
 
2.
 
Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw. die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes in den engen Grenzen der Art. 136, 137 und 139a OG möglich. Eine Revision kommt z.B. in Betracht, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. d OG), oder wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 137 lit. b OG). Demgegenüber ist Kritik an den rechtlichen Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils im Revisionsverfahren nicht zulässig.
 
Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich gesagt werden (Art. 140 OG). Der Gesuchsteller nennt keinen der im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründe. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb schon aus diesem Grund darauf nicht einzutreten ist.
 
Im Übrigen ist auch materiell nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte. Der Gesuchsteller bemängelt das Gutachten von Professor D.________ und macht geltend, dass ein Obergutachten notwendig gewesen wäre und dass es zu Verfälschungen und Verwechslungen gekommen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass und inwieweit das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hätte oder dass der Gesuchsteller neue Tatsachen vorbrächte, die er im früheren Verfahren noch nicht hätte beibringen können. Die weitere Behauptung, dem Bundesgericht hätten gewisse wichtige Unterlagen nicht vorgelegen, wird ebenfalls nicht belegt. Auch aus diesem Grund kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Der Gesuchsteller beantragt in seiner Eingabe vom 29. April 2006, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er auf dem Existenzminimum lebe. Das Gesuch könnte in Anwendung von Art. 152 OG nicht bewilligt werden, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Indessen kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. Unter diesen Umständen wird das Gesuch gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden als Appellationsinstanz in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Mai 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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