BGer 1P.148/2006 | |||
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BGer 1P.148/2006 vom 17.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.148/2006 /ggs
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Urteil vom 17. Mai 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Nay,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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3. Z.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher Konrad Jeker,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Geldwäscherei,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
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vom 5. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Solothurner Strafverfolgungsbehörden klagten die Gebrüder X.________, Y.________ und Z.________ beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt auf Grund folgender Schlussverfügungen wegen qualifizierter und gewerbsmässiger Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei an:
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A.a Schlussverfügung vom 1. Oktober 2002
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-:-
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"Die Gebrüder X.________ und Y.________ sind gemäss Handelsregisterauszug Gesellschafter und Geschäftsführer, der dritte Bruder Z.________ lediglich Gesellschafter der A.________ GmbH in ________. Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Produktion von Zierhanfstecklingen.
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(... Ausführungen zur Erfassung von Hanfkraut durch das BetmG)
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Die drei Beschuldigten sind verantwortlich für die Produktion und den Vertrieb der Hanfstecklinge der A.________ GmbH. X.________ ist gemäss Aussage vom 16. November 2001 seit 1997 vollberuflich im Hanfanbau und -handel tätig. Belegt sind gemäss den sich bei den Akten befindlichen Arbeitsverträgen die Anstellungen bei der A.________ seit 1.2.2000 (X.________ als Gärtner), bzw. 28.2.1999 (Y.________ als Geschäftsführer), bzw. 1.3.1999 (Z.________ als Gärtner). (..) Ständig und bis am 16. Mai 2002 (Datum der Durchsuchung und Beschlagnahme) wurden in Obergerlafingen unter erheblichem Aufwand mehrere Tausend Hanfpflanzen gezogen und an diverse Abnehmer verkauft. Es ist aktenkundig, dass zumindest ein Teil der Abnehmer der Hanfstecklinge daraus Betäubungsmittel herstellt, was den Beschuldigten bekannt gewesen sein muss.
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Den Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass sie die Verwendung der von ihnen vertriebenen Produkte als Betäubungsmittel in Kauf genommen haben, bzw. mit dem Verkauf ihrer Hanfstecklinge Betäubungsmittel in Verkehr brachten. (..)
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(.. Die Proben weisen mit einer Ausnahme einen THC-Gehalt zwischen 0.9 und 3.0 % und überschreiten damit den für Industriehanf festgelegten Grenzwert von 0.3)
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Den Beschuldigten sind qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzuwerfen, ist doch fraglos von einem gewerbsmässigen Handel auszugehen, womit ein grosser Umsatz und damit auch ein grosser Gewinn erzielt wurde, bzw. mit den sichergestellten Pflanzen noch hätte erzielt werden können. (..) Aus den sichergestellten Unterlagen geht hervor, dass von den Beschuldigten allein in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis am 30. Mai 2002 Hanfstecklinge für insgesamt ca. 1,75 Millionen Franken verkauft worden sind. Der Netto-Erlös aus dem Hanfsteckling-Verkauf für die Zeit vom Juli 1999 bis Dezember 2000 betrug mehr als 1,23 Millionen, der Betriebsgewinn in der gleichen Zeit nahezu 250'000 Franken. (..)"
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A.b Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002
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"(.. Verweis auf die Schlussverfügung vom 1. Oktober 2002)
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Es ist aktenkundig, dass die von den Beschuldigten beherrschte A.________ GmbH in dieser Zeit mit ihrer illegalen Tätigkeit (entspricht dem Vorwurf im hängigen Verfahren) ganz massive Umsätze und auch Gewinne erzielt hat. Aus den sichergestellten Unterlagen geht hervor, dass von den Beschuldigten allein in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis am 30. Mai 2002 Hanfstecklinge für insgesamt ca 1.75 Millionen Franken verkauft worden sind. Der Nettoerlös aus dem Hanfsteckling-Verkauf betrug für die Zeit vom Juli 1999 bis Dezember 2000 mehr als 1,23 Millionen, der ausgewiesene Betriebsgewinn betrug in der gleichen Zeit nahezu 250'000 Franken. Gemäss Bericht des Wirtschaftsdeliktedienstes der Kripo Solothurn vom 16. September 2002 belief sich der Gewinn der A.________ GmbH für das Geschäftsjahr 2000 auf Fr. 247'168.80 und für das Geschäftsjahr 2001 gar auf Fr. 474'960.85.
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Den Beschuldigten wird nun vorgeworfen, sie hätten als Gesellschafter (Z.________) und zusätzlich Geschäftsführer (X.________ und Y.________) der A.________ GmbH Gelder aus deren illegaler Tätigkeit in ganz erheblichem Umfang versteckt. Sie sollen damit Handlungen vorgenommen haben, die geeignet sind, die Auffindung und die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die wie sie wissen, aus einem Verbrechen herrühren.
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X.________ ist am 16. November 2001 als Auskunftsperson vom Betäubungsmitteldienst der Kripo Solothurn zum Hanfhandel der A.________ einvernommen worden. Ausdrücklich wurde er damals darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selber strafbar mache, wenn die von ihm verkauften Hanfstecklinge für die Betäubungsmittelproduktion verwendet werden. Er gab damals dem einvernehmenden Polizeibeamten zur Antwort: Wenn Sie bei uns eine Hausdurchsuchung machen und die Pflanzen mitnehmen, haben Sie nachher sechs Sozialfälle. Offensichtlich wurden X.________ und seine Brüder damals 'vorgewarnt' und offensichtlich haben sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Tätigkeit der A.________ als illegal einzustufen ist. Die Beschuldigten reagierten auf die Einvernahme und die Mitteilung der KAPO betreffend möglicher Strafbarkeit damit, dass sie das Postchekkonto der von ihnen beherrschten Gesellschaft bereits am folgenden Tag 'plünderten' und 40'000 Franken abhoben. Am folgenden Werktag (20. November 2001) haben sie weitere 29'000 Franken abgehoben. Auffallend ist, dass sich ab diesem Datum dann nie mehr grössere Beträge auf dem Konto befanden. Konkret betrug der Saldo ab diesem Zeitpunkt in der Regel einige wenige Hundert Franken. Nach Einzahlungen von höheren Beträgen wurde das Konto jeweils umgehend, d.h. am gleichen Tag oder sicher innerhalb von ganz wenigen Tagen 'geleert'. Das ist umso auffallender, als das Konto vor dem 17. November 2001 seit Oktober 1999 nahezu ständig einen Kontostand von mehreren Zehntausend, zeitweilig sogar mehreren Hunderttausend Franken aufwies. Auffallend ist zudem auch, dass nach der Einvernahme vom 16. November 2001 mehrere Geschäfts- wie auch Privatkonti der drei Beschuldigten saldiert wurden, wobei die jeweiligen Saldi zwischen einigen wenigen bis maximal 6'300 Franken betrugen. (..)"
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A.c Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte die Gebrüder am 5. April 2004 wegen qualifizierter und gewerbsmässiger Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Geldwäscherei zu bedingten Gefängnisstrafen zwischen 13 und 18 Monaten. Es hielt für erwiesen, dass die drei als Verantwortliche der A.________ GmbH in den Jahren 1997 bis 2002 mehrere Tausend Hanfpflanzen gezogen und verkauften und dabei in Kauf nahmen, dass diese wenigstens teilweise als Betäubungsmittel verwendet wurden, und dass sie, nachdem X.________ vom Betäubungsmitteldienst der Kripo Solothurn erstmals zum Hanfhandel der A.________ GmbH befragt worden war, illegale Gewinne beiseite schafften, indem sie Firmen- und Privatkonten "plünderten" und saldierten und grössere Zahlungseingänge auf dem Firmenkonto umgehend wieder abhoben.
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A.d Auf Berufung der Gebrüder hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 5. Februar 2006 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.
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B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. März 2006 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes beantragen die Gebrüder, dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben.
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Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführer sind durch die strafrechtliche Verurteilung in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb sie befugt sind, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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2.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Anklagegrundsatzes. In der Schlussverfügung vom 1.Oktober 2002 betreffend die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz fehle die Darstellung der einzelnen Tatbeiträge und der Gewerbsmässigkeit. In derjenigen vom 9. Dezember 2002 betreffend die Geldwäscherei werde nicht aufgeführt, welcher der Beschuldigten den Tatbestand, wann, auf welche Weise und mit welchem Tatbeitrag verwirklicht habe, und der für die Verurteilung massgebende Zeitraum werde von der Anklage nicht abgedeckt.
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2.1 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).
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2.2 Aus der Schlussverfügung vom 1. Oktober 2002 geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass den Beschwerdeführern vorgeworfen wird, über ihre Firma in gemeinsamer Verantwortung als Gesellschafter und, im Fall von X.________ und Y.________, als Geschäftsführer, in grossem Stil Hanfstecklinge gezogen und verkauft zu haben, wobei sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese jedenfalls teilweise der Herstellung von Betäubungsmitteln dienen würden. Damit wird der strafrechtliche Vorwurf - in gemeinsamer Verantwortung Drogenhanf angebaut und verkauft und dadurch Gewinne von mehreren Hunderttausend Franken erzielt zu haben - ausreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführer wussten, was ihnen vorgeworfen wird und konnten sich dementsprechend dagegen verteidigen; eine weitere Konkretisierung etwa durch eine Zuordnung der verschiedenen Tatbeiträge auf die Beschuldigten war verfassungsrechtlich nicht geboten, zumal nach Art. 19 Ziff. 1 BetmG alle erdenklichen Tätigkeiten strafbar sind, die in irgendeiner Weise zur Förderung des Betäubungsmittelkonsums beitragen. Mit der Bezifferung der hohen Umsätze und Betriebsgewinne in der Schlussverfügung ist der Tatvorwurf auch im Hinblick auf das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit offensichtlich ausreichend belegt, und zwar selbst soweit einzelne Abnehmer die Hanfstecklinge zu einem legalen Verwendungszweck erwarben.
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2.3 In der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002 wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, nachdem sie am 16. November 2001 von den polizeilichen Ermittlungen Kenntnis erlangt hatten, dem Firmenkonto noch am gleichen Tag 40'000 Franken und am 19. November 2001 29'000 Franken entnommen zu haben. In der Folge hätten sie darauf geachtet, den Kontostand einige Hundert Franken nicht übersteigen zu lassen und grössere Einzahlungen umgehend wieder abgehoben.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird auch der Vorwurf der Geldwäscherei hinreichend konkretisiert, auch wenn nicht im Einzelnen dargelegt wird, wer wann welche Gelder abhob. Hingegen wird in der Anklage der Beginn des strafbaren Verhaltens mit dem 16. November 2001 zeitlich genau festgelegt. Im erstinstanzlichen Urteil wird zwar ausgeführt, der Geldwäschereitatbestand sei wohl bereits vor diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen; als für die Verurteilung massgebender Deliktszeitraum wird indessen ausdrücklich die Zeit vom 16. November 2001 bis zum Datum der Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002 festgelegt (Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt S. 48 oben). Das Obergericht hat dazu ausgeführt, wie bereits die Vorinstanz "angedeutet" habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem 16. November 2001 gewisse Geldbeträge vom Geschäftskonto genommen und verheimlicht hätten, weshalb die Begehenszeit für die Geldwäscherei mit derjenigen für die Betäubungsmitteldelikte gleichzusetzen sei (angefochtenes Urteil S. 16 unten). Diese Ausdehnung des Deliktszeitraums auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 15. November 2001 wird von der die Anklage bildenden Schlussverfügung vom 9. Dezember 2002 nicht abgedeckt. Die Beschwerdeführer hatten weder auf Grund der Anklage noch des erstinstanzlichen Urteils Anlass, sich gegen den Vorwurf zur Wehr zu setzen, bereits vor dem 16. November 2001 gegen den Geldwäschereitatbestand verstossen zu haben, die Rüge, das Anklageprinzip sei verletzt, ist in diesem Punkt begründet.
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3.
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Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdeführer haben in einem untergeordneten Punkt obsiegt und tragen daher, diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die Hälfte der Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Kanton Solothurn sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG), er hat indessen den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene - d.h. eine reduzierte - Parteientschädigung zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2006 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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