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Informationen zum Dokument  BGer 2A.33/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.33/2006 vom 18.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.33/2006 /vje
 
Urteil vom 18. Mai 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
 
29. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________ (geb. 1951), aus dem ehemaligen Jugoslawien stammend, stellte am 18. Mai 1999 mit der Begründung "Krieg in Kosovo" bei der Fremdenpolizei des Kantons Luzern das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau (geb. 1961) und seiner sechs Kinder. Im Rahmen dieser bewilligten Familienzusammenführung reiste (auch) sein ältester Sohn, X.________ (geb. 16. Oktober 1981), in die Schweiz ein. Er erhielt am 3. August 1999 die Niederlassungsbewilligung.
 
Am 11. Dezember 1999 reiste die Freundin von X.________, Y.________ (geb. 1982), von Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Wenige Tage später, am 18. Dezember 1999, kam die gemeinsame Tochter des Paares, A.________, zur Welt. Am 20. Dezember 1999 meldete X.________ Y.________ auf der Einwohnergemeinde Udligenswil als seine Ehefrau an und ersuchte für sie und die Tochter am 27. April 2000 um Familiennachzug. Dabei legte er ein Dokument "Extrait de l'acte de mariage" vor, woraus hervorging, dass er und Y.________ am 18. April 1999 in Jugoslawien geheiratet hatten.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 19. September 2000 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung von X.________ und trat auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, X.________ habe beim Nachzug durch seinen Vater verschwiegen, dass er bereits verheiratet sei.
 
Auf Beschwerde hin erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Februar 2002, das Dokument "Extrait de l'acte de mariage" habe sich als Fälschung herausgestellt. Es hob die Verfügung vom 19. September 2000 auf und wies die Akten an das Amt für Migration zurück, damit dieses nach erfolgter Aktenergänzung neu verfüge.
 
C.
 
Am 12. Juli 2004 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung von X.________ ein zweites Mal und wies ihn, seine Partnerin, den Sohn B.________ und die Tochter A.________ (Ersterer geb. 1. Juni 2002) weg. Das Amt erwog im Wesentlichen, wie X.________ selber bestätige, hätten seine Absichten von Anfang an nicht darin gelegen, in der Schweiz mit seinen Eltern zusammen zu leben, sondern er habe eine eigene Familiengemeinschaft gründen wollen. Spätestens mit der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle hätte er die Behörden über seine familiäre Situation informieren müssen. Deshalb habe er (bzw. sein Vater) die Niederlassungsbewilligung erschlichen, womit diese nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu widerrufen sei.
 
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 29. November 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Die Akten überwies es zum Entscheid über eine allfällige humanitäre Aufenthaltsbewilligung an das kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 führen X.________ "und Familie" Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, "den Beschwerdeführern (...) die Niederlassungsbewilligung künftig zuzuerkennen", eventuell "sei je eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen".
 
Das Amt für Migration des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.
 
1.2 Die Beschwerde wird vorliegend im Namen von X.________ "und Familie" erhoben. Da X.________ heute volljährig und - sowohl nach eigener Darstellung vor Bundesgericht als auch gemäss unbestrittener Feststellung im angefochtenen Entscheid (S. 6) - zivilrechtlich nicht verheiratet ist, kann dem erwähnten Zusatz insoweit keine Bedeutung zukommen. Als Rechtsmittelkläger ist, wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, einzig X.________ zu betrachten.
 
1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung von X.________ bestätigt und im Übrigen die Akten zum Entscheid über eine allfällige humanitäre Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer sowie seine Gefährtin und die beiden Kinder an das für Bewilligungen im Ermessensbereich (vgl. Art. 4 ANAG) zuständige kantonale Justiz- und Sicherheitsdepartement überwiesen. Über die Verfügung des Amtes für Migration, mit welchem nebst dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch die Wegweisung von X.________ und seiner Partnerin mit den beiden Kindern verfügt worden war, ist insoweit erst teilweise entschieden. Der Teilentscheid des Verwaltungsgerichts kann aber gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BGE 130 II 321 E. 1 S. 324 mit Hinweisen).
 
1.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Ob diese Erfordernisse erfüllt sind, hat die Behörde im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Kinder erwerben damit ein eigenes, selbständiges Niederlassungsrecht. Dieses fällt folglich auch nicht automatisch mit dem Wegfall des gemeinsamen Haushalts dahin.
 
Die Niederlassungsbewilligung kann jedoch widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 2A.436/2003 vom 6. Januar 2004, E. 3.1; 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1; 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 2.1; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden und daher mit dem Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG behaftet, wird in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht Frage gestellt: Der Beschwerdeführer kam im Sommer 1999 kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres auf Ersuchen seines Vaters im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Gemäss den - nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz waren der Beschwerdeführer und seine Freundin aber zumindest seit November 1998 zusammen, führten eine feste Beziehung und zeugten im April 1999 ein Kind. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Partnerin nach dem Gesagten schon vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein festes Paar bildeten (und sogar gefälschte Urkunden über eine stattgefundene Eheschliessung vorlagen), hätten die schweizerischen Fremdenpolizeibehörden auf diese relevante Tatsache hingewiesen werden müssen. Bei einem kurz vor der Volljährigkeit stehenden "Kind", das bereits in einer eheähnlichen Beziehung lebt und damit faktisch nicht mehr zur elterlichen Familie gehört, dient die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht mehr der Ermöglichung des Zusammenlebens in der elterlichen Familie, weshalb die Anrufung von Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Rechtsmissbrauch darstellen kann (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14; 126 II 329 E. 3b S. 333). Die Bejahung des Widerrufsgrundes von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG rechtfertigt sich vorliegend umso eher, als die Beteiligten die Fremdenpolizeibehörden mit gefälschten Ausweisen (Urkunden betreffend Eheschliessung) zu täuschen versuchten. Der Beschwerdeführer muss sich dabei das Wissen und Verhalten seines Vaters anrechnen lassen (Urteile 2A.35/1999 vom 12. Mai 1999, E. 2c, 2A.311/1999 vom 26. November 1999, E. 3b, BGE 112 Ib 473 E. 3d S. 477).
 
3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch zu widerrufen ist. Vielmehr ist den besonderen Gegebenheiten eines Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.)
 
Es kann vorliegend einzig noch darum gehen, ob der verfügte Widerruf gemäss der erwähnten Rechtsprechung verhältnismässig ist. In der Beschwerdeschrift wird dies unter Hinweis auf die Garantien des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bestritten.
 
Soweit der angefochtene Entscheid zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz zusammen mit seiner Partnerin und seinen beiden Kindern zu verlassen hat - was im jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv feststeht (vgl. E. 1.3) - , liegt keine die "Familie" trennende behördliche Massnahme vor, welche insoweit gegen Art. 8 EMRK verstossen könnte (vgl. BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Zum vornherein unbehelflich ist aber auch die Anrufung der - in Art. 8 EMRK mitenthaltenen - Garantie der Achtung des Privatlebens. Weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin und die beiden Kinder erfüllen die strengen Voraussetzungen, unter denen nach der bundesgerichtlichen Praxis unter diesem Titel ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz entstehen könnte (vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen).
 
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebt der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren in der Schweiz, hat die deutsche Sprache gelernt und ist erwerbstätig. Im Heimatland leben aber noch die Eltern und auch Geschwister seiner Partnerin. Mit Blick auf diese Umstände und unter Berücksichtigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers (Delikte im Strassenverkehr, Vergehen gegen das ANAG, vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheides) durfte das Verwaltungsgericht die Verhältnismässigkeit des verfügten Widerrufs der Niederlassungsbewilligung - einschliesslich der für den Beschwerdeführer und seine "Familie" damit allenfalls verbundenen Pflicht zur Rückreise in den Kosovo - ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen.
 
4.
 
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Mai 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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