BGer 5P.395/2005 | |||
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BGer 5P.395/2005 vom 22.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.395/2005 /blb
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Urteil vom 22. Mai 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann,
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gegen
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Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV (unentgeltliche Prozessführung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen ein vom Kreisgericht A.________ in einer erbrechtlichen Streitigkeit am 15. April 2005 gefälltes Urteil erhob X.________ Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Eingabe vom 12. September 2005 ersuchte er darum, ihm in dem Sinne die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er von der Bezahlung der verlangten Einschreibgebühr von Fr. 6'000.-- befreit werde.
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B.
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Der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Begehren durch Entscheid vom 26. September 2005 ab. Gleichzeitig setzte er X.________ eine Frist bis 31. Oktober 2005, um die Einschreibgebühr zu zahlen.
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C.
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Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben. Für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte, beantragt er, den Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts anzuweisen, ihm eine neue Frist für die Leistung der Einschreibgebühr anzusetzen. Der Beschwerdeführer ersucht ausserdem darum, ihn von der Bezahlung eines Kostenvorschusses zu entbinden.
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Der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
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D.
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Durch Präsidialverfügung vom 9. November 2005 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 III 667 E. 1 S. 668 f.; 131 I 266 E. 2 S. 267, mit Hinweisen).
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1.1 Gegen (Zwischen-)Entscheide, mit denen das Armenrecht verweigert wird, steht gemäss ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde offen (dazu BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde, die von dem durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege persönlich betroffenen Beschwerdeführer (Art. 88 OG) gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 86 Abs. 1 OG) rechtzeitig (Art. 89 OG) eingelegt worden ist, ist aus dieser Sicht deshalb ohne weiteres einzutreten.
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1.2 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).
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1.3 Wird die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsermittlung beanstandet, fällt Willkür nur dann in Betracht, wenn die kantonale Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne triftigen Grund ein wichtiges Beweismittel, das geeignet gewesen wäre, zu einem andern Entscheid zu führen, unberücksichtigt gelassen oder aus den zusammengetragenen entscheidrelevanten Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür liegt sodann nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 129 I 49 E. 4 S. 58, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Für den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Einschreibgebühr beruft sich der Beschwerdeführer sowohl auf Art. 281 des sankt-gallischen Zivilprozessgesetzes (ZPO) als auch auf Art. 29 Abs. 3 BV. Er geht selbst nicht davon aus, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach dem kantonalen Recht unter leichteren Bedingungen gewährt werden könne, als es auf Grund der Verfassungsbestimmung der Fall ist. Die Beschwerde ist daher ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen, zumal in diesem Fall das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen kann, ob der Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden sei. Auf Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis indessen, soweit tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182 mit Hinweis).
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2.2 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
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3.
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3.1 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von der Bezahlung der Einschreibgebühr) beruht hier auf der Verneinung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Der kantonale Richter hat auf Grund einer von ihm als vorläufig und summarisch bezeichneten Beurteilung der Sach- und Rechtslage wohl festgehalten, es spreche vieles dafür, dass die Prozesschancen des Beschwerdeführers als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aussichtslos erschienen, doch könne dieser Punkt letztlich offen bleiben. Was der Beschwerdeführer zur Frage der Prozessaussichten vorbringt, stösst unter den dargelegten Umständen ins Leere.
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3.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen).
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4.
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Der kantonale Richter weist vorab darauf hin, dass beim Betreibungsamt B.________ gegen den Beschwerdeführer Pfändungen für einen Gesamtbetrag von mehr als Fr. 910'000.-- vermerkt seien. Seit 1. August 1999 beziehe der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente von monatlich Fr. 854.--, doch werde diese mit Beitragsausständen gegenüber der kantonalen Sozialversicherungsanstalt verrechnet. Die landwirtschaftliche Tätigkeit, die der Beschwerdeführer noch auszuüben vermöge, sei nach dessen eigenen Angaben kaum rentabel.
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Zu den Vermögensverhältnissen hält der kantonale Richter fest, der Beschwerdeführer sei als Erbe an mehreren unverteilten Erbschaften aus seiner Familie beteiligt. Zu einem dieser Nachlasse gehöre ein Grundstück an der Strasse S.________ in T.________ im Halte von 25'962,1 m2, wovon in allernächster Zeit eine Teilparzelle von 15'147,3 m2 an die Gemeinde verkauft werde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers würde der auf ihn entfallende Anteil des Erlöses und eine zusätzlich anerkannte Forderung von Fr. 150'000.-- ohne weiteres ausreichen, sämtliche Betreibungsschulden zu begleichen, doch werde die Auszahlung des Erlösanteils nicht sofort möglich sein; obwohl durch Vergleich eine in jeder Hinsicht klare Regelung getroffen worden sei, sei nämlich davon auszugehen, dass weiterhin gestritten würde. Im Übrigen sei vorgesehen, den Rest des erwähnten Grundstücks ebenfalls zu verkaufen, wobei mit einem Erlös von zwei bis drei Millionen Franken gerechnet werde.
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Zusammenfassend bezeichnet der kantonale Richter die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als völlig unklar, was darauf zurückzuführen sei, dass dieser gemäss eigenen Angaben in finanziellen Angelegenheiten ziemlich nachlässig sei. Grundsätzlich obliege es indessen dem um die unentgeltliche Rechtspflege Nachsuchenden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und, soweit möglich, auch zu belegen. Auf den Beizug weiterer Belege könne hier verzichtet werden: Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Buchhaltung führe, und dieser reiche zudem nach seinen eigenen Angaben auch nie eine Steuererklärung ein. Sein Rechtsvertreter habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beschaffung weiterer Unterlagen "mit Schwierigkeiten" verbunden wäre.
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Der kantonale Richter bemerkt, dass schon die festgehaltenen Unklarheiten zur Abweisung des Armenrechtsgesuches genügen würden. Hinzu komme noch, dass der Beschwerdeführer trotz hoher Schulden vermögend sei: Entscheidend sei freilich, ob die Vermögenswerte innert nützlicher Frist, jedenfalls nicht erst nach Abschluss des Prozesses, realisiert werden könnten. Zur Bestreitung von Prozesskosten habe ein Grundeigentümer jedoch allenfalls auch einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden könne, oder ein Erbe seinen Anteil an der unverteilten Erbschaft zu verpfänden. Angesichts der Höhe der in Frage stehenden Einschreibgebühr von Fr. 6'000.-- sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Mittel, möglicherweise auch bei einem in der Prozessfinanzierung tätigen Unternehmen, aufbringen könne. Im Ergebnis fehle es ihm mithin an der Mittellosigkeit.
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5.
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5.1 Die Feststellung des kantonalen Richters, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien völlig unklar, bezeichnet der Beschwerdeführer als unzutreffend, habe er doch in seinem Gesuch die finanzielle Situation einlässlich dargestellt. Es gebe nicht den geringsten Hinweis dafür, dass er neben den von der kantonalen Instanz angeführten noch über nennenswerte weitere Einkommensbestandteile verfügen würde. Die Einschätzungen der Steuerbehörden änderten daran nichts, da deren Ermessensveranlagungen darauf zurückzuführen seien, dass er nie eine Steuererklärung eingereicht habe, und im Übrigen den Unklarheiten bezüglich seiner Erbschaftsbeteiligungen Rechnung trügen. Das Nichteinreichen von Steuererklärungen stelle zwar eine Ordnungswidrigkeit dar, vermöge aber den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nicht in Frage zu stellen.
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5.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Verfassungsbestimmung zu nennen, gegen die der kantonale Richter mit der beanstandeten Folgerung verstossen haben soll. Sollte er eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts rügen wollen, hätte er detailliert ausführen müssen, weshalb die Feststellung, die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person, die selbst einräumt, in finanziellen Belangen nachlässig zu sein und nie eine Steuererklärung eingereicht zu haben, seien völlig unklar, vollkommen unhaltbar sein soll. Da das Vorgebrachte den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht genügt, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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6.
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6.1 In verschiedener Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der kantonale Richter ihm Versäumnisse im Zusammenhang mit der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzuwerfen scheine. Er habe in seinem Gesuch die sehr komplexe Vermögenssituation ausführlich dargestellt und ausdrücklich beantragt, ihm nötigenfalls Gelegenheit für Ergänzungen einzuräumen. Zudem hätte es auf Grund des nach kantonalem Recht geltenden beschränkten Untersuchungsgrundsatzes dem Richter obgelegen, ihn aufzufordern, allenfalls noch fehlende Beweismittel vorzulegen. Indem dies nicht geschehen und sein Gesuch ohne weitere Abklärungen abgewiesen worden sei, sei sowohl in willkürlicher Weise gegen kantonales Recht verstossen als auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV missachtet worden.
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6.2 Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der kantonale Richter auf das Einfordern weiterer Belege ausdrücklich verzichtet hat in der Annahme, solche wären gar nicht vorhanden. Dieser Entschluss beruht auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Mit dieser setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander, und er bringt somit auch nichts vor, was sie als willkürlich erscheinen liesse. Seine Beteuerung, zu keinem Zeitpunkt seine Mitwirkung verweigert zu haben, vermag ihm nicht zu helfen: Abgesehen davon, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren selbst auf die Schwierigkeiten hingewiesen hatte, die mit der Beschaffung von Unterlagen verbunden sein würden, stellt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren selbst nicht in Abrede, dass er weder eine Buchhaltung noch eine Steuererklärung hätte nachreichen können. Wer sachdienliche Belege zu liefern nicht im Stande ist, kann sich selbstverständlich nicht darüber beschweren, dazu nicht aufgefordert worden zu sein. Der Vorwurf der Gehörsverweigerung ist daher unbegründet.
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Unbehelflich ist sodann auch die Berufung des Beschwerdeführers auf das kantonale Verfahrensrecht und dessen Kommentierung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZPO sind dem Armenrechtsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizugeben. Zutreffend ist, dass nach Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler (Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2a zu Art. 285) im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt und der Richter den Gesuchsteller aufzufordern hat, bestimmte noch fehlende Beweismittel vorzulegen. Indessen lassen die genannten Autoren ein völlig passives Verhalten des Gesuchstellers nicht genügen, und sie weisen denn auch darauf hin, dass bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung die Nachforschung unterbleiben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden könne. Dass der kantonale Richter diese Grundsätze des kantonalen Verfahrensrechts in willkürlicher Weise missachtet hätte, ist angesichts der von ihm festgestellten Gegebenheiten und der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dargetan.
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7.
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7.1
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7.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den Schluss des kantonalen Richters, er wäre in der Lage, sich die zur Bezahlung der Einschreibgebühr nötigen Mittel zu beschaffen: Die im angefochtenen Entscheid vorgeschlagene Aufnahme eines Grundpfandkredites auf der Restparzelle an der Strasse S.________ in T.________ sei zur Zeit nicht möglich, weil sich das Grundstück vorläufig noch im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befinde. Im Übrigen wäre die Möglichkeit einer Verpfändung der Parzelle selbst dann lediglich theoretischer Natur, wenn an ihr Miteigentum bestünde, wäre doch angesichts der Schwierigkeiten bei der Verwertung eines solchen Miteigentumsanteils und seiner, des Beschwerdeführers, hoher Verschuldung mit Sicherheit keine Bank bereit, ihm Kredit zu gewähren. Wegen der seit Jahren ausgetragenen Erbstreitigkeiten müsse dasselbe auch für eine Kreditaufnahme auf dem Wege der Verpfändung seines Anteils an der unverteilten Erbschaft angenommen werden.
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7.1.2 Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass auf Grund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest steht, dass bereits der Erlös aus dem unmittelbar bevorstehenden Verkauf eines Teils des Grundstücks an der Strasse S.________ zusammen mit einer zusätzlichen anerkannten Forderung ausreichen, sämtliche Betreibungsschulden zu begleichen. Der Beschwerdeführer musste sodann wissen, dass er für eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung der Einschreibgebühr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hatte (dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2b zu Art. 285), über keine naheliegenden Geldbeschaffungsmöglichkeiten zu verfügen. Es hätte deshalb an ihm gelegen, bereits vor der kantonalen Instanz das Ergebnis einschlägiger Anfragen an Banken oder ähnliche Institutionen vorzuweisen, woraus sich die heute geltend gemachte Unmöglichkeit der Kreditaufnahme ergeben hätte. Dass er solches getan hätte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Seine Befürchtungen, keine Bank würde ihm unter den gegebenen Umständen Kredit gewähren, beruhen vielmehr auf blossen Spekulationen. Das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte ist unter den angeführten Umständen nicht geeignet, die Annahme des kantonalen Richters, es wäre ihm möglich, die zur Leistung der Einschreibgebühr erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, als willkürlich erscheinen zu lassen.
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7.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in seinem Armenrechtsgesuch ausdrücklich angeboten habe, zur Sicherstellung der Gerichtskosten im entsprechenden Umfang seine Ansprüche aus den beiden Nachlässen abzutreten oder zu verpfänden. Es trifft zu, dass Leuenberger/Uffer-Tobler (a.a.O. N. 7 zu Art. 281) - unter Hinweis auf die Praxis des Kantonsgerichts - eine solche Abtretung oder Verpfändung zu Gunsten des Staates als zulässig erachten. Indessen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern der kantonale Richter hier kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet oder sonst wie gegen die Bundesverfassung verstossen haben soll, indem er vorab prüfte, ob er durch Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen sich bei Dritten hätte die notwendigen Mittel beschaffen können, und angesichts der Bejahung dieser Möglichkeit davon absah, eine allfällige Abtretung oder Verpfändung an den Staat näher in Betracht zu ziehen.
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7.3 Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, die nötigen Mittel hätten auch ohne Gang zu einem in der Prozessfinanzierung tätigen Unternehmen besorgt werden können, brauchen die Vorbringen zur Auffassung des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich an ein solches zu wenden, nicht näher erörtert zu werden. Es mag daher offen bleiben, ob es aus grundsätzlicher Sicht angeht, die unentgeltliche Rechtspflege erst dann zu gewähren, wenn auch der Versuch der Mittelbeschaffung auf dem genannten Weg ohne Erfolg geblieben ist.
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7.4 Soweit auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Auffassung des kantonalen Richters bezüglich der Möglichkeiten, sich das für die Einschreibgebühr erforderliche Geld zu beschaffen, überhaupt einzutreten ist, sind sie nach dem Ausgeführten unbegründet.
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8.
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Für den Fall, dass die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden sollte, beantragt der Beschwerdeführer, den Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts anzuweisen, ihm für die Leistung der Einschreibgebühr eine neue Frist anzusetzen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 132 I 68 E. 1.5 S. 71; 131 I 137, E. 1.2 S. 139, und 166, E. 1.3 S. 169, mit Hinweisen). Es ist dem Bundesgericht daher verwehrt, Anordnungen der verlangten Art zu erlassen. Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.
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9.
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Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Ausgeführten abzuweisen. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das mit dem Begehren um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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