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Informationen zum Dokument  BGer 5C.69/2006  Materielle Begründung
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BGer 5C.69/2006 vom 23.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.69/2006 /bnm
 
Urteil vom 23. Mai 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beklagter und Berufungskläger,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
4. D.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagte,
 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio Gadola,
 
Gegenstand
 
Willensvollstreckung,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kammer als Appellationsinstanz) vom 21. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Februar 1991 verstarb E.________. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau A.________ sowie die drei Kinder B.________, C.________ und D.________. E.________ hatte mit letztwilliger Verfügung vom 11. Juni 1998 X.________, Rechtsanwalt und Notar in Z.________, als Willensvollstrecker eingesetzt.
 
B.
 
B.a Eine von A.________ im Namen der Erbengemeinschaft mit Eingabe vom 10. September 1993 beim Regierungsstatthalter des Amtes Y.________ gegen X.________ erhobene Aufsichtsbeschwerde wurde am 9. Februar 1994 als zufolge Rückzugs erledigt erklärt.
 
B.b Eine neuerliche Beschwerde vom 3. August 1998 hiess der Regierungsstatthalter des Amtes Y.________ am 28. Januar 1999 gut, soweit er darauf eintrat. X.________ wurden namentlich bezüglich der Rechenschaftsablage- und Abrechnungspflicht verschiedene Weisungen erteilt. Die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegte der Regierungsstatthalter zu einem Viertel A.________ und zu drei Vierteln X.________. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Gegen diesen Entscheid führten beide Parteien Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern. Mit Entscheiden vom 21. Dezember 1999 wies dieser beide Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war. In beiden Fällen wurden weder amtliche Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
 
B.c Mit Schreiben vom 14. April 2000 reichten A.________ sowie B.________, C.________ und D.________ bei der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern gegen X.________ eine Anzeige ein. Sie rügten, der vom Willensvollstrecker für seine Tätigkeit geltend gemachte Aufwand sei übertrieben hoch und unangemessen.
 
Die Aufsichtsbehörde hiess die Disziplinarbeschwerde mit Entscheid vom 12. April 2001 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte X.________ eine Busse von Fr. 500.--. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, X.________ habe gegen das Standesrecht verstossen, indem er in seinen Abrechnungen gegenüber den Erben A.________, B.________, C.________ und D.________ Positionen aufgeführt habe, die nicht honorarberechtigt seien.
 
Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 3. September 2001 ab, soweit darauf einzutreten war.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 28. Juni 2002 reichten A.________ sowie B.________, C.________ und D.________ beim Amtsgericht Y.________ gegen X.________ Klage ein und verlangten, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Nachlass E.________ sel. bzw. ihnen als Erben den Betrag von Fr. 16'545.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2002 zurückzuzahlen. Im Verlaufe des Verfahrens reduzierten sie den Forderungsbetrag um Fr. 750.-- auf Fr. 15'795.--.
 
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen; allenfalls sei auf sie nicht einzutreten.
 
Das Amtsgericht (Abteilung I) hiess die Klage durch Urteil vom 1. Dezember 2004 gut und wies eine vom Beklagten zur Verrechnung gestellte Forderung ab.
 
In Abweisung einer Appellation des Beklagten bestätigte das Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern am 21. Januar 2006 den erstinstanzlichen Entscheid.
 
D.
 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte, die Urteile der beiden kantonalen Instanzen aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Strittig ist, ob der Beklagte den Aufwand, der ihm im Zusammenhang mit den gegen ihn als Willensvollstrecker durchgeführten Verfahren erwachsen ist, dem Nachlass von E.________ sel. belasten dürfe oder ob er ihn selber zu tragen habe. In Übereinstimmung mit der ersten Instanz hat das Obergericht entschieden, der Beklagte habe dem Nachlass unberechtigterweise den Betrag von Fr. 15'795.-- belastet und ihn deshalb zur Rückerstattung an den Nachlass bzw. die Kläger verpflichtet.
 
2.
 
2.1 Der Beklagte beanstandet zunächst, dass das Obergericht die von ihm erhobene Verjährungseinrede verwarf: Die Rückforderung einer gestützt auf eine definitive Honorarrechnung des Willensvollstreckers geleisteten Zahlung unterstehe den Bestimmungen des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR). Nach Art. 67 OR verjähre der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten habe. Bei seinen Honorarnoten vom 4. Februar 1999 und vom 23. Dezember 1999 habe es sich um definitive Abrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 gehandelt. Die Kläger hätten die Honorarnoten jeweils am darauffolgenden Tag erhalten, was sie nie bestritten hätten. Unter den dargelegten Umständen sei die Verjährung längst eingetreten gewesen, als sie mit Eingabe vom 28. Juni 2002 auf Rückforderung geklagt hätten.
 
2.2 Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Vergütung und der Spesenersatz, die dem Willensvollstrecker nach Art. 517 Abs. 3 ZGB zustünden, würden grundsätzlich bei Beendigung der Tätigkeit fällig. Bei länger dauerndem Mandat habe der Willensvollstrecker indessen das Recht, selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen zu beziehen, doch sei er zur periodischen, im Allgemeinen jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und die bezogene Entschädigung verpflichtet. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, Akontozahlungen hätten in der Regel die gleiche Bedeutung wie Abschlagszahlungen und nur vorläufigen Charakter. Sie würden auf Anrechnung an den ganzen Vergütungsanspruch und unter Vorbehalt der Schlussabrechnung geleistet. Zwar könne eine Akontozahlung auch im Sinne einer endgültigen "Teilzahlung" vereinbart werden, doch sei hier eine derartige Abrede nicht nachgewiesen. Ausserdem spreche der Umstand, dass der Beklagte in seinen Honorarnoten jeweils abschliessend bemerkt habe, ein Zuschlag am Ende des Mandats für Bruttoaktiven bleibe vorbehalten, dafür, dass die Zahlungen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung gestanden und damit provisorischen Charakter gehabt hätten. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung leite sich der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezogener Akontozahlungen nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus Vertrag ab. Wenn aber schon bei vertraglich vereinbarten Akontozahlungen die Anwendung des Bereicherungsrechts ausgeschlossen sei, dann gelte dies um so mehr für einen Anspruch, der sich zwingend aus dem Gesetz - hier aus Art. 517 Abs. 3 ZGB - ergebe. Hinzu komme, dass auf den Willensvollstrecker die Bestimmungen über den einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) subsidiär anwendbar seien. Auf Grund des Gesagten sei grundsätzlich von der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren auszugehen und gelte hier, wo der Willensvollstrecker Anwalt sei, die fünfjährige Frist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. Diese Frist sei vorliegend eingehalten, zumal das Sühnebegehren vom 28. Februar 2002 datiere und der Weisungsschein des Friedensrichters das Datum vom 3. Mai 2002 trage.
 
2.3 Was in der Berufung hiergegen vorgebracht wird, vermag die Verwerfung der Verjährungseinrede nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
 
2.3.1 Der Beklagte beruft sich darauf, dass er sich bei der Erstellung der in Frage stehenden Honorarnoten genau an die Weisung des Regierungsstatthalters des Amtes Y.________ gehalten habe, wonach er jährliche definitive Honorarabrechnungen zu Handen der Erbengemeinschaft auszufertigen gehabt habe.
 
In seinem Entscheid vom 28. Januar 1999 hatte der Regierungsstatthalter den Beklagten unter anderem angewiesen, zu Handen der Erbengemeinschaft für die per 26. November 1998 gestellte Akontorechnung eine detaillierte Honorarabrechnung per 31. Dezember 1998 auszustellen, in der der zu Grunde gelegte Stundenansatz und der tatsächliche Zeitaufwand angegeben würden und der die Belege über die in Rechnung gestellten Auslagen beizulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2 lit. c), sowie bis zum Abschluss des Willensvollstreckermandats ab 1. Januar 1999 jährlich Bericht zu erstatten, Rechenschaft abzulegen und eine Honorarabrechnung mit den erwähnten Angaben und Beilagen zu erstellen (Dispositiv-Ziffer 2 lit. e). Mit diesen Weisungen sollte erreicht werden, dass die Erbengemeinschaft im Jahresrhythmus detaillierte und hinreichend belegte Honorarabrechnungen erhält. Dass diese definitiven Charakter haben müssten, ist dem erwähnten Entscheid indessen entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.
 
2.3.2 Ins Leere stösst sodann auch das beklagtische Vorbringen, die Teilungsbehörde R.________ und die Kläger selbst gingen davon aus, dass es sich bei seinen Honorarnoten um definitive Jahresabrechnungen gehandelt habe. Die Teilungsbehörde hat dem Beklagten in dem von ihm angerufenen Entscheid vom 28. Februar 2003 einen Verweis erteilt, weil er entgegen den Weisungen des Regierungsstatthalters vom 28. Januar 1999 am 19. März 2002 eine nicht detaillierte Honorarrechnung abgeliefert habe. Gleichzeitig hat sie die genannten Weisungen dahingehend ergänzt, dass die vom Regierungsstatthalter festgelegte Berichts- und Rechenschaftsablage wie auch die Erstellung der Honorarrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzunehmen seien. Zur Frage, ob den Abrechnungen provisorischer oder definitiver Charakter zukomme, ergibt sich auch aus diesem Entscheid nichts. Dass der Beklagte den Anordnungen der Teilungsbehörde (gemeint wohl des Regierungsstatthalters) mit seiner Honorarnote vom 19. März 2002 nachgekommen sein will und sich die Kläger mit ihr zufrieden gegeben hätten, ist aus der Sicht des in Frage stehenden Charakters der Abrechnungen ohne Belang.
 
2.3.3 Zu Unrecht glaubt der Beklagte schliesslich aus der Rechtsprechung ableiten zu können, der klägerische Rückforderungsanspruch sei nach Bereicherungsrecht zu beurteilen. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 119 (E. 3 S. 121 ff.) ausdrücklich entschieden, der Anspruch auf Rückerstattung zuviel geleisteter Akontozahlungen ergebe sich nicht aus den Art. 62 ff. OR, sondern aus Vertrag. Daran hat es in BGE 127 III 421 ff. festgehalten, wobei es bemerkte, dass aber in einem Fall, da der Vertrag bedingungslos erfüllt werde, es nach wie vor dabei bleibe, dass ein allfälliger Anspruch auf Rückerstattung nicht vertraglicher Natur sei (E. 3c/bb S. 426 f.).
 
Bereits wurde ausgeführt, dass dem von den Klägern geltend gemachten Rückforderungsanspruch vorläufige Akontozahlungen zu Grunde liegen. Nach dem Gesagten gilt für ihn somit nicht das Bereicherungs-, sondern das Vertragsrecht. Dass die Verwerfung der Verjährungseinrede auch dann gegen Bundesrecht verstosse, wenn nicht auf die bereicherungsrechtlichen Bestimmungen abgestellt wird, macht der Beklagte nicht geltend.
 
3.
 
3.1 Der vom Beklagten ebenfalls erhobenen Verrechnungseinrede hält das Obergericht entgegen, eine allfällige Gegenforderung könnte mangels Beendigung des Willensvollstreckermandats noch gar nicht fällig sein. Das Mandat nehme erst mit dem Vollzug der Teilung, und nicht schon mit dem Abschluss des Teilungsvertrags, sein Ende. Zum ordnungsgemässen Abschluss des Mandats gehöre nicht nur, dass den Erben sämtliche Nachlassgegenstände herausgegeben worden seien, sondern auch, dass eine überprüfbare Schlussabrechnung über Mandat und Teilung vorgelegt worden sei. Nach eigener Darstellung habe der Beklagte den Klägern indessen erst den Teilungsvertrag zugestellt. Da die Teilung aber offenbar noch nicht vollzogen sei, könne er sich nicht auf die Beendigung seines Mandats berufen.
 
3.2 Dass die (tatsächliche) Feststellung des Obergerichts, die Teilung des Nachlasses sei noch nicht vollzogen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sei oder auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, macht der Beklagte nicht geltend; sie ist für die erkennende Abteilung daher verbindlich (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt sich der Beklagte einzig insofern auseinander, als er erklärt, für die Geltendmachung der Verrechnungseinrede sei der Vollzug der Teilung nirgends vorausgesetzt, die Vorinstanz könne für ihre Behauptung keinen Bundesgerichtsentscheid anführen. Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, die Auffassung des Obergerichts, die Honoraransprüche des Beklagten seien (noch) nicht fällig, weil das Mandat als Willensvollstrecker erst mit der vollständigen Erledigung aller darunter fallenden Aufgaben enden werde, als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Mangels anderweitiger Bestimmung im Testament dauert die Willensvollstreckung auf Grund von Art. 518 Abs. 2 ZGB bis zum Vollzug des Teilungsvertrags (dazu BGE 96 I 496 E. 4 S. 499), nicht bloss bis zur Ausarbeitung eines solchen. Ist ein Teilungsvorschlag durch Zustimmung aller Erben oder durch richterliches Urteil rechtsverbindlich geworden, so muss der Willensvollstrecker ihn vollziehen und alle dazu erforderlichen Verfügungshandlungen vornehmen. Erst wenn die Erbteilung vollständig durchgeführt ist, ist auch das Mandat des Willensvollstreckers zu Ende geführt (Martin Karrer, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 24 zu Art. 517 und N. 67 zu Art. 518 ZGB).
 
3.3 Unbehelflich sind ebenso die weiteren Ausführungen des Beklagten zu seiner Verrechnungseinrede:
 
3.3.1 Es trifft zu, dass eine Bestreitung der der Rückzahlungsforderung gegenübergestellten Forderung durch die Kläger eine Verrechnung an sich nicht zu hindern vermag. Indes verkennt der Beklagte, dass Bestand und Durchsetzbarkeit der fraglichen Forderung unabdingbare Grundvoraussetzung für die Verrechnung bilden und dass zur Durchsetzbarkeit insbesondere die Fälligkeit gehört (dazu Wolfgang Peter, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 21 zu Art. 120 OR). Letztere ist nach dem Gesagten vorliegend aber nicht gegeben.
 
3.3.2 Der Verweigerung der Verrechnung steht sodann auch der Hinweis des Beklagten nicht entgegen, er sei während des Willensvollstreckermandats zum Bezug von Akontozahlungen berechtigt gewesen: Wie bereits dargelegt, hatten die vom Beklagten erwähnten Akontozahlungen vorläufigen Charakter und standen unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung.
 
3.3.3 Mit dem Hinweis, neue rechtliche Vorbringen seien im Berufungsverfahren vor Bundesgericht zulässig, beruft sich der Beklagte zusätzlich auf das Kostenvorschussrecht, das ihm als Anwalt nach den Standesregeln zustehe. Gestützt darauf mache er eine Akontozahlung für geleistete Arbeit in Höhe von 2 % der Bruttoaktiven der Erbschaft von Fr. 1'217'831.25 geltend, was eine Verrechnungseinrede über Fr. 24'356.60 ergebe. Indessen übersieht er, dass der von ihm angerufene Autor (Peter Münch, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998, Rz. 4.80) an der gleichen Stelle zu Recht bemerkt, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer neuen rechtlichen Argumentation sei, dass der von der kantonalen Instanz festgestellte Sachverhalt auch für diese die tatbeständlichen Grundlagen zu liefern vermöge. Letzteres ist für den vom Beklagten neu geltend gemachten Vorschussanspruch nicht der Fall.
 
4.
 
4.1 Der Beklagte wirft dem Obergericht vor, es habe einfach auf die Entscheide der Aufsichtsbehörden abgestellt und verkannt, dass gar nicht diese, sondern einzig der ordentliche Zivilrichter für die Beurteilung des dem Willensvollstrecker zustehenden Honorars zuständig sei. Deshalb hätte das Obergericht, und zwar mit voller Kognition, prüfen müssen, ob er befugt gewesen sei, sich gegen die unberechtigten Angriffe der Kläger zu verteidigen und den ihm dabei entstandenen Aufwand dem Nachlass zu belasten.
 
4.2 Das Obergericht hat darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte im Rahmen des Disziplinarverfahrens den gleichen Sachverhalt geprüft habe, wie er nun im zivilrechtlichen Verfahren zu beurteilen sei, und dass auch die zivilrechtliche Grundlage die gleiche sei. Allerdings habe sich die Überprüfung der Aufsichtsbehörde auf die Bezeichnung offensichtlich nicht honorarberechtigter Positionen beschränkt. Zu Recht sei das Amtsgericht zum Schluss gekommen, damit sei die Offensichtlichkeit der Unberechtigtheit der fraglichen Honorarpositionen rechtskräftig und vom Bundesgericht bestätigt festgestellt worden, doch sei der Zivilrichter im Rahmen seiner Überprüfungskompetenz nicht an die früheren Verfahren gebunden. Als vertretbar bezeichnet die Vorinstanz sodann die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts, wonach dort, wo - wie hier - diese Kompetenz nicht beansprucht werde, für eine eigenständige materiellrechtliche Prüfung der Honorarpositionen angesichts der rechtskräftig festgestellten Offensichtlichkeit ihrer Unberechtigtheit faktisch kaum mehr Raum bestehe, jedoch denkbar sei, dass im gerichtlichen Verfahren tatsächliche Aspekte aufgeworfen würden, die in den vorangegangenen Verfahren noch nicht gebührend berücksichtigt worden wären, oder dass sich aus irgendwelchen Gründen eine andere Würdigung des Sachverhalts ergebe, was hier jedoch nicht der Fall sei.
 
Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Obergericht davon ausgegangen ist, es stehe ihm grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat es denn auch erklärt, es müsse vorliegend mit voller Kognition geprüft werden, welche Honorar- und Aufwandpositionen, die der Beklagte im Zusammenhang mit den vor dem Regierungsstatthalter und dem Regierungsrat gegen ihn durchgeführten Beschwerdeverfahren geltend mache, nicht hätten dem Nachlass belastet werden dürfen und zurückerstattet werden müssten. Die Vorbringen des Beklagten stossen mithin ins Leere.
 
5.
 
5.1 Das Obergericht hat unter Hinweis auf das Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2001 festgehalten, der Willensvollstrecker habe Anspruch auf Ersatz aller ihm in richtiger Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Unkosten. Kosten, die dem Willensvollstrecker anlässlich eines Verfahrens vor der Aufsichtsinstanz erwachsen seien, seien vom Nachlass bzw. von den Erben deshalb nur insoweit zu tragen, als er sich in einem solchen Verfahren gegen unberechtigte Angriffe habe verteidigen müssen. Wo sich vor der Aufsichtsinstanz bzw. im anschliessenden Beschwerdeverfahren indessen ergeben habe, dass der Willensvollstrecker säumig gewesen sei, habe das Führen des Aufsichtsverfahrens nicht zur ordnungsgemässen Nachlassabwicklung gehört und stellten die entsprechenden Verfahrenskosten keine bei der Honorarabrechnung zu berücksichtigenden Auslagen dar.
 
Zu den konkret in Frage stehenden Verfahren hat die Vorinstanz sodann festgehalten, der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 28. Januar 1999 sei rechtskräftig geworden, nachdem der Regierungsrat die von beiden Parteien dagegen eingereichten Beschwerden am 21. Dezember 1999 abgewiesen habe. Der Zivilrichter sei an solche Entscheidungen gebunden, sofern sie nicht absolut nichtig seien, was hier aber nicht der Fall sei.
 
5.2 Was in der Berufung hiergegen vorgebracht wird, ist unbehelflich:
 
5.2.1 Der Beklagte scheint selbst nicht in Abrede stellen zu wollen, dass die erwähnten Entscheide des Regierungsstatthalters und des Regierungsrates in Rechtskraft erwachsen sind. Wie das Obergericht zutreffend festhält, war es an die Entscheide deshalb gebunden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn nicht nur eine allfällige blosse Fehlerhaftigkeit, sondern eine - von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit und von Amtes wegen zu beachtende - Nichtigkeit vorläge. Dies wäre dann der Fall, wenn den Entscheiden ein besonders schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel anhaften würde. Voraussetzung für eine Nichtbeachtung der Entscheide wäre zudem, dass die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet würde. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2 und 2.1 S. 363 f. mit Hinweisen).
 
Die Ausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, einen Mangel der dargelegten Art darzutun. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte glaubt, die Richtigkeit des Entscheids des Regierungsstatthalters in Zweifel ziehen zu können, namentlich versucht, dessen Weisungen als ungerechtfertigt bzw. irrelevant darzustellen, und damit (zumindest dem Sinne nach) auch den Entscheid des Regierungsrates beanstandet, sind seine Vorbringen nach dem Gesagten von vornherein nicht zu hören.
 
5.2.2 Mit Berufung kann einzig die Verletzung von Bundesrecht, unter Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 OG). Auf die Rügen des Beklagten, das Obergericht habe gegen Art. 30 BV verstossen und auch den ihm zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet, ist deshalb nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Beklagten, sowohl die untere wie auch die obere Aufsichtsbehörde (Regierungsstatthalter bzw. Regierungsrat) hätten ihm auf telefonische Nachfrage versichert, dass er seine Aufwendungen für die jeweiligen Verfahren dem Nachlass belasten dürfe, und es sei unter diesen Umständen stossend, ihn zur Rückzahlung an die Kläger zu verpflichten: Dem Sinne nach erhebt der Beklagte damit die Rüge der Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben (die das Bundesgericht übrigens bereits im Urteil vom 3. September 2001 verworfen hat).
 
6.
 
6.1 In quantitativer Hinsicht weist das Obergericht darauf hin, dass der Regierungsstatthalter dem Beklagten drei Viertel der amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--, d.h. Fr. 750.--, auferlegt habe. Diesen Betrag habe der Beklagte persönlich zu tragen und dürfe er nicht dem Nachlass belasten, was grundsätzlich auch unbestritten sei. Was die Parteikosten betreffe, so seien mangels gesetzlicher Grundlage vom Regierungsstatthalter keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hätten nach Meinung des Gesetzgebers die Beteiligten ihre Partei- und Anwaltskosten somit grundsätzlich selbst zu tragen. Hier bedeute dies, dass der Beklagte als Willensvollstrecker seine eigenen Parteikosten nur dann dem Nachlass habe belasten dürfen, wenn er sich im Beschwerdeverfahren gegen unberechtigte Angriffe der Erben habe wehren müssen. Letzteres könne nach dem Ausgang des Verfahrens nicht angenommen werden, zumal die klägerische Beschwerde zur Hauptsache gutgeheissen worden sei und dem Beklagten für die Ausübung seines Amtes als Willensvollstrecker Weisungen erteilt worden seien. Auf die Beschwerde sei der Regierungsstatthalter insoweit nicht eingetreten, als sie die Amtsführung im Zeitraum Januar 1991 bis Februar 1994 betroffen habe, die nach den Feststellungen in dessen Entscheid vom 9. Februar 1994 nicht zu beanstanden gewesen sei. Wegen fehlender Zuständigkeit sei ausserdem auch auf die Rüge der Unangemessenheit der in Rechnung gestellten Honorare nicht eingetreten worden. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, die Angriffe der Gegenpartei seien zum grössten Teil berechtigt gewesen und der Beklagte sei insofern im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter unterlegen. Da der Beklagte somit Anlass zu jenem Verfahren gegeben habe, habe er die damit verbundenen Aufwendungen, die nach den von ihm nicht bestrittenen Feststellungen des Amtsgerichts insgesamt Fr. 6'125.-- betrügen, persönlich zu tragen.
 
Zu den von beiden Parteien beim Regierungsrat angehobenen Beschwerdeverfahren bemerkt das Obergericht, der Beklagte sei mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben, so dass er auch den damit verbundenen Aufwand in dem der Höhe nach nicht bestrittenen Betrag von Fr. 5'000.-- vollumfänglich selbst zu tragen habe und nicht habe dem Nachlass belasten dürfen. Anders verhalte es sich dagegen hinsichtlich der vom Regierungsrat ebenfalls abgewiesenen klägerischen Beschwerde. Die ihm in deren Zusammenhang entstandenen Aufwendungen habe der Beklagte dem Nachlass in Rechnung stellen dürfen.
 
Die Vorinstanz hält ferner fest, dass das Amtsgericht den vom Beklagten für die beiden Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zusätzlich in Rechnung gestellten Aufwand von Fr. 4'292.50 zu zwei Dritteln seiner eigenen, erfolglosen Beschwerde und zu einem Drittel der ebenfalls erfolglosen Beschwerde der Gegenpartei zugeordnet habe. Die erste Instanz habe den Beklagten daher verpflichtet, dem Nachlass bzw. den Klägern unter diesem Titel Fr. 2'861.65 und zusätzlich einen entsprechenden Anteil an den Barauslagen von Fr. 706.35 zurückzuerstatten. Gesamthaft seien somit Fr. 15'795.-- zu Unrecht dem Nachlass belastet worden und diesem zurückzuerstatten.
 
6.2
 
6.2.1 Die Vorbringen des Beklagten zu den ihm vom Regierungsstatthalter (anteilsmässig) auferlegten amtlichen Kosten von Fr. 750.--stossen von vornherein ins Leere: Die Rückerstattung dieses Betrags ist nicht (mehr) Gegenstand der Klage, und der Betrag ist denn auch nicht in der den Klägern von der Vorinstanz zugesprochenen Summe enthalten.
 
6.2.2 Soweit auf die weiteren Ausführungen des Beklagten einzutreten ist, sind sie nicht geeignet, den Vorwurf der Bundesrechtsverletzung als begründet erscheinen zu lassen:
 
6.2.2.1 Wie sich aus dem oben (E. 6.1) Dargelegten ergibt, hat das Obergericht nicht verkannt, dass der Regierungsstatthalter auf die klägerische Beschwerde nicht eingetreten war, soweit diese den Zeitraum Januar 1991 bis Februar 1994 betraf. Ob diese Tatsache eine Aufteilung der vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen zu rechtfertigen vermag, hatte die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen. Bei der Überprüfung derartiger Entscheide greift das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn der Entscheid sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 51 mit Hinweis). Ein Mangel der genannten Art ist weder mit dem Vorbringen des Beklagten, es hätte ihm angesichts der Verlegung der amtlichen Kosten mindestens ein Viertel des geltend gemachten Honorars zugestanden werden müssen, noch mit den anderen Ausführungen dargetan. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im erwähnten Punkt mit besonders geringem Aufwand abzuwehren war, zumal der Regierungsstatthalter in seinem Entscheid vom 9. Februar 1994 festgehalten hatte, dass auf Grund der - bis zum Rückzug der damaligen Beschwerde - getroffenen Abklärungen bei einer materiellen Beurteilung gesagt werden könnte, die Amtsführung des Beklagten sei nicht zu beanstanden gewesen. Das Gleiche gilt auch für das Nichteintreten des Regierungsstatthalters auf das klägerische Beschwerdebegehren um Überprüfung der Honorarnoten, war doch angesichts der Tatsache, dass - wie auch der Beklagte selbst festhält - der Aufsichtsbehörde von vornherein nur die Kompetenz zukommen konnte, über das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers zu befinden (dazu BGE 91 II 52 E. 1 S. 56; 90 II 376 E. 3 S. 383 f.), ebenfalls diesem Begehren mit geringem Aufwand zu begegnen. Nach dem Gesagten ist das Vorbringen des Beklagten, es hätte ihm angesichts der Verlegung der amtlichen Kosten zumindest ein Viertel seiner Aufwendungen zugestanden werden müssen, unbehelflich.
 
6.2.2.2 Was der Beklagte gegen die von der Gegenseite vor dem Regierungsstatthalter gestellten Beschwerdeanträge einwendet, ist wiederum eine im vorliegenden Verfahren unzulässige Kritik an den Entscheiden des Regierungsstatthalters vom 28. Januar 1999 und des Regierungsrates vom 21. Dezember 1999, die für das Obergericht nach dem in E. 5.2.1 Ausgeführten verbindlich waren. Auf die Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.
 
6.2.2.3 Mit seinem Entscheid vom 21. Dezember 1999 hat der Regierungsrat die vom Beklagten gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters eingereichte Beschwerde (vollumfänglich) abgewiesen, soweit er darauf eintrat. Dass der Beklagte die Beschwerde für notwendig gehalten hatte, ist unerheblich. Wenn die Vorinstanz zur Ansicht gelangte, der Beklagte habe sich im erwähnten regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht gegen unberechtigte Angriffe verteidigt und müsse deshalb den entsprechenden Aufwand persönlich tragen, hat sie angesichts des Ausgangs jenes Verfahrens kein Bundesrecht verletzt.
 
6.2.2.4 Der Beklagte beanstandet, dass das Obergericht den für Aufwendungen in den beiden Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat separat beanspruchten Betrag von Fr. 4'292.50 auf die beiden Verfahren aufteilte, statt ihn vollumfänglich als Aufwand zur Verteidigung gegen die klägerische Beschwerde zuzulassen. Zu diesem Punkt hat die Vorinstanz festgehalten, der Beklagte habe sich mit den von ihr angerufenen Ausführungen des Amtsgerichts nicht auseinandergesetzt, weshalb diese als unbestritten zu gelten hätten. Inwiefern sie damit gegen Bundesrecht verstossen haben soll, legt der Beklagte nicht dar. Er unterlässt es übrigens auch im vorliegenden Verfahren, sich mit den vom Obergericht übernommenen Erwägungen der ersten Instanz zu befassen, und begnügt sich damit, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen und die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unter Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung in nicht substantiierter Form als falsch zu bezeichnen.
 
6.2.2.5 Als falsch bezeichnet der Beklagte den angefochtenen Entscheid des Weiteren auch deshalb, weil die kantonale Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte in ihrem Entscheid vom 12. April 2001 seinen Aufwand für die fraglichen zwei Verfahren vor dem Regierungsstatthalter und dem Regierungsrat auf gesamthaft Fr. 7'625.-- festgelegt habe. Alle anderen Bemühungen hätten nicht die beiden genannten Verfahren, sondern die normale Willensvollstreckerarbeit betroffen. Der Beklagte unterlässt es, dieses Vorbringen mit den Ausführungen des Obergerichts in Bezug zu bringen und darzulegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz angesichts der behaupteten Feststellung der erwähnten Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen soll.
 
6.2.2.6 Einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB erblickt der Beklagte darin, dass das Obergericht auf die von den Klägern eingereichte Beilage Nr. 18 abgestellt habe: Das Schriftstück enthalte eine falsche Parteibehauptung und es komme ihm keinerlei Beweiswert zu. Der Beklagte verkennt, dass nicht der Beweislast und Beweisanspruch regelnde Art. 8 ZGB, sondern das kantonale Prozessrecht bestimmt, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen hat (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. mit Hinweisen). Eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts, dessen Anwendung das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 OG), ist es sodann auch, ob die klägerische Beilage formell zu den Akten genommen worden sei. Ob der Beklagte das von den Klägern im fraglichen Schriftstück Vorgebrachte im kantonalen Verfahren bestritten habe oder nicht, betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist im Berufungsverfahren daher ebenfalls nicht zu prüfen (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG).
 
6.2.2.7 Der Beklagte bemerkt, dass die Summe der den Klägern auf Grund der Erwägungen der Vorinstanz zugesprochenen Positionen nicht Fr. 15'795.--, sondern nur Fr. 14'693.-- betrage. Dabei übersieht er, dass er die nicht zugelassenen Aufwendungen und Auslagen dem Nachlass mit 7,5 % Mehrwertsteuer belastet hatte. Auch dieser sich auf Fr. 1'102.-- beziffernde Betrag ist zurückzuerstatten.
 
7.
 
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und den Klägern demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer als Appellationsinstanz) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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