BGer U 304/2004 | |||
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BGer U 304/2004 vom 23.05.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 304/04
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Urteil vom 23. Mai 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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S.________, 1945, Beschwerdeführer,
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gegen
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Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 30. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1945 geborene österreichische Staatsangehörige S.________ war als selbstständigerwerbender Kaufmann bei der "Winterthur Versicherungen" (nachfolgend: Winterthur) gegen Unfallfolgen freiwillig nach UVG und überdies im Rahmen einer Zusatzversicherung versichert. Am 20. Oktober 1992 rutschte er anlässlich einer Geschäftsfahrt beim Verlassen des Autos aus und stürzte auf die rechte Hand. Er verletzte sich dabei am bereits vorgeschädigten rechten Handgelenk, weswegen von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Es folgten verschiedene Operationen. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Ab 1. Dezember 1994 bezog S.________ auch eine ganze Rente der Invalidenversicherung, weswegen das UVG-Taggeld entsprechend gekürzt wurde.
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Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen, über deren Ergebnisse die Winterthur S.________ bei einer Besprechung vom 2. April 2003 informierte, schlossen die beiden Seiten eine Vereinbarung. Gestützt darauf erliess die Winterthur am 15. April 2003 eine Verfügung namentlich folgenden Inhalts:
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"3. Verfügung
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3.1 Als Folge des Unfalles vom 20. Oktober 1992 besteht ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 und 25 UVG sowie Art. 36 UVV in der Höhe von 75 %. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 72'900.-.
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3.2 Die Taggeldleistungen werden per 31. März 2003 eingestellt.
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3.3 Es besteht kein Rentenanspruch, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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3.4 Im Einklang mit Art. 11 in Verbindung mit Art. 21 UVG werden die unfallkausalen Pflegeleistungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitsschadens im bisherigen Rahmen übernommen.
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3.5 Diese vergleichsweise Einigung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sollte trotz Ihrer Einverständniserklärung Einsprache gegen diese Verfügung erhoben werden, entfällt unsere Verpflichtung gemäss Ziffer 3.1-3.4. Dabei würden wir uns eine gesamtheitliche Neubeurteilung des Falles vorbehalten.
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4. Rechtsmittelbelehrung (Einsprache innert 30 Tagen)
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5. Leistungen aus der Zusatzversicherung
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Im Rahmen der bestehenden Zusatzversicherung Police Nr. .. 1 erklären wir uns vergleichsweise und unpräjudizierlich bereit, eine Pauschalzahlung im Sinne eines Konfliktlösungsbeitrages in der Höhe von Fr. 127'100.- zu leisten. Die vorerwähnte Kapitalzahlung wird im Sinne einer Gesamterledigung zusammen mit der Integritätsentschädigung bezahlt.
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6. Auszahlung der Leistungen
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Sowohl die Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 72'900.- als auch die Kapitalzahlung aus der vorerwähnten Zusatzversicherung in der Höhe von Fr. 127'100.- (Gesamtzahlung Fr. 200'000.-) werden wir im Hinblick auf eine Gesamterledigung nach Ablauf der Einsprachefrist auf Ihr Postkonto Nr. .. überweisen. Sollten Sie eine sofortige Überweisung wünschen, bitten wir Sie, uns einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht zuzustellen, indem Sie bestätigen, dass Sie auf die Ihnen zustehende Einsprachemöglichkeit ausdrücklich verzichten. Anschliessend werden wir Ihnen den vorerwähnten Gesamtbetrag von Fr. 200'000.- umgehend auf das von Ihnen gewünschte Konto überweisen."
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Der Versicherte erklärte sich mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. April 2003 unter der Bedingung einverstanden, dass zusätzlich zum Pauschalbetrag von Fr. 200'000.- auch für den ganzen Monat April 2003 die vollen Taggeldleistungen ausbezahlt würden; bei umgehendem Erhalt dieser Zahlungen verzichte er ausdrücklich auf eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2003. Die Winterthur veranlasste daraufhin die Überweisungen, einschliesslich des neu verlangten Taggeldes, was sie dem Rechtsvertreter mit Fax vom 29. April und 5. Mai 2003 bestätigte. Am 14. Mai 2003 erhob S.________ Einsprache. Er erklärte jeglichen Einspracheverzicht für nichtig und beantragte, es sei Ziffer 3.3 der Verfügung vom 15. April 2003 aufzuheben und eine UVG-Invalidenrente bei voller Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Die Winterthur wies die Einsprache mit Entscheid vom 24. Juli 2003 ab.
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B.
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Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab, wobei es S.________ wegen mutwilliger resp. leichtsinniger Prozessführung eine Spruchgebühr von Fr. 1200.- auferlegte (Entscheid vom 30. Juni 2004).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, in Aufhebung von Einsprache- und kantonalem Entscheid sei seinem bereits einspracheweise gestellte Rechtsbegehren auf Aufhebung von Ziff. 3.3 der Verfügung vom 15. August 2003 und Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer vollen Invalidität zu entsprechen.
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Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 16. November 2004 nahm S.________ nochmals Stellung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig ist in der Hauptsache, ob mit der auf einem Vergleich beruhenden Verfügung der Winterthur vom 15. April 2003 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der UVG rechtskräftig verneint wurde. Der Unfallversicherer bejahte dies im Einspracheentscheid vom 24. Juli 2003. Dabei ging er davon aus, der Versicherte habe rechtsgültig auf die Einreichung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2003 verzichtet.
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Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass bei rechtsgültigem Einspracheverzicht das Dispositiv des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2003 auf Nichteintreten anstatt auf Abweisung der Einsprache lauten müsste. Es hat sodann richtigerweise geprüft, ob der Unfallversicherers die Einsprache hätte materiell prüfen müssen. Dies hat es, den Schluss auf einen verbindlichen Einspracheverzicht stützend, verneint. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nicht rechtsgültig auf eine Einsprache verzichtet.
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1.2 Die demnach auch letztinstanzlich hauptsächlich zu beurteilende Frage, ob ein verbindlicher Einspracheverzicht vorliegt, ist prozessualer Natur. Dasselbe gilt für die ebenfalls zur Diskussion stehende Auferlegung einer Spruchgebühr im kantonalen Verfahren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Liegt ein rechtsverbindlicher Einspracheverzicht vor, hat dies weiter zur Folge, dass auf das materielle Rechtsbegehren auf Zusprechung einer UVG-Invalidenrente nicht einzutreten ist.
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2.
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2.1 In der mit dem Unfallversicherer geschlossenen Vereinbarung bestätigte der Versicherte am 2. April 2003 unterschriftlich, auf sämtliche Rechtsmittel für die Folgen des Unfalles vom 20. Oktober 1992 gegenüber der Winterthur zu verzichten. Dieser Erklärung wird von Parteien und Vorinstanz zu Recht keine massgebliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis beigemessen, gilt doch der Verzicht auf ein Rechtsmittel, der vor der Kenntnisnahme der anfechtbaren Verfügung abgegeben wird, als unverbindlich (RKUV 2003 Nr. U 474 S. 53 Erw. 2.3 mit Hinweisen [Urteil P. vom 20. November 2002, U 139/02]; vgl. auch Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 687, Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 60, sowie Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 zu Art. 23 ATSG mit Hinweis auf Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 30 B IIIa, S. 92).
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2.2 Anders verhält es sich bei während der Rechtmittelfrist abgegebenen Verzichtserklärungen.
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Der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erhalt der begründeten Verfügung kann grundsätzlich gültig ergehen. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass er unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist. Haben die Parteien auf eine Anfechtung gültig verzichtet, erwächst der Entscheid in formelle Rechtskraft (RKUV 2003 Nr. U 474 S. 53 Erw. 2.3 mit Hinweisen [Urteil P. vom 20. November 2002, U 139/02]; vgl. auch Pierre Moor, a.a.O., S. 687).
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Ein Rechtsmittelverzicht der genannten Art liegt hier vor. In der Verfügung vom 15. August 2003 wurde eine Rentenberechtigung mit der Begründung der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen verneint. Nach Entgegennahme der Verfügung erklärte der Versicherte mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 24. April 2003, dass er bei umgehendem Erhalt des in Vergleich und Verfügung genannten Pauschalbetrages von Fr. 200'000.- (Integritätsentschädigung sowie Kapitalabfindung aus der Zusatzversicherung) und einer zusätzlichen Taggeldzahlung für den Monat April 2003 ausdrücklich auf eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. August 2003 verzichte. Diesen Bedingungen entsprach die Winterthur, indem sie die erfolgten Zahlungen bereits am 29. April und 5. Mai 2003 bestätigen konnte. Damit war der Einspracheverzicht verbindlich und die Verfügung vom 15. August 2003 formell rechtskräftig.
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2.3 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
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Dies gilt namentlich auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich wegen durch die Winterthur ausgeübten Druckes zu Vergleich und Einspracheverzicht bewegen lassen. Zwar mögen von der Versicherung in Erfahrung gebrachte Gesichtspunkte zur Beweglichkeit und Belastbarkeit der rechten Hand im Alltag und zu nach dem Unfall vom 20. Oktober 1992 ausgeübten erwerblichen Betätigungen des Beschwerdeführers beim Vergleichsabschluss einen Diskussionspunkt gebildet haben. Es ergeben sich aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in unzulässiger Weise Druck auf den Versicherten ausgeübt oder dieser hinsichtlich einer allfälligen Rentenberechtigung und damit auch der Chancen einer Einsprache getäuscht wurde. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Verzichtserklärung vom 24. April 2003 anwaltlich verbeiständet war. Weiterungen, namentlich auch zur Verwendbarkeit von Abklärungsberichten eines Privatdetektivs in Verfahren der sozialen Unfallversicherung, erübrigen sich (vgl. immerhin BGE 129 V 323 und zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 20. März 2006, U 289/05).
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Den Schluss auf einen Willensmangel beim Einspracheverzicht stützen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Wenn von ärztlicher Seite über Jahre hinweg eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde und vom Unfallversicherer auch weiterhin Heilbehandlung, soweit erforderlich und unfallkausal, gewährt wird, schliesst dies nicht aus, dass es am Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung fehlt, sind doch hiefür neben medizinischen Aspekten und Kausalitätsfragen namentlich die - nicht vom Arzt zu beurteilenden - erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung massgebend. Es geht hier auch nicht darum, ob bei eingehender Prüfung in einem Rechtsmittelverfahren unter Umständen eine Rentenberechtigung bejaht worden wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Einspracheverzicht unter dem Einfluss eines Willensmangels erfolgte, was nicht zutrifft. Daran ändert der Hinweis des Versicherten auf die von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gegen ihn eingeleitete Betreibung über den Betrag Fr. 127'100.- ebenfalls nichts. Daraus ergibt sich weder, dass sich die Winterthur ihrerseits nicht an den Vergleich hält noch dass sie diesen selber für unverbindlich ansieht. Der Unfallversicherer begründet diesen Schritt vielmehr in schlüssiger Weise mit der notwendigen Unterbrechung der drohenden Verjährung einer je nach Ausgang des Prozesses zu verfügenden Rückforderung dieses im Rahmen der Zusatzversicherung vergleichsweise bezahlten Betrages. Einer Fortsetzung des Betreibungsverfahrens kann der Beschwerdeführer denn auch den mit der Winterthur abgeschlossenen und in die Verfügung vom 15. April 2003 integrierten Vergleich entgegenhalten. Inwiefern sodann der Standpunkt des Versicherten durch die auf sein ausdrückliches Verlangen erfolgte Auszahlung von Taggeldern für den Monat April 2003 und nach seiner Darstellung zu früh ausgelöste Zahlungen des Unfallversicherers gestützt werden soll, ist nicht ersichtlich.
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2.4 Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im sorgfältig begründeten kantonalen Entscheid verwiesen werden. Darin wird in grundsätzlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass im Rahmen eines Vergleiches im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ATSG auch das Nichtbestehen eines Rentenanspruchs anerkannt werden kann. Der Vorinstanz ist ebenfalls darin zu folgen, dass hier kein Tatbestand des (dem jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft zugänglichen) Verzichtes auf Versicherungsleistungen nach Art. 23 Abs. 1 ATSG oder des Rentenauskaufs nach Art. 35 UVG vorliegt. Vielmehr handelt es sich, wie für den anwaltlich vertretenen Versicherten erkennbar war, um die davon klar zu unterscheidende Anerkennung (durch ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht) der vergleichs- und verfügungsweisen Feststellung, dass mangels der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen keine Rentenberechtigung besteht. Hieran ändert nichts, dass die für die Zusatzversicherung vereinbarte Kapitalabfindung, allenfalls auch die Zusprechung der - hohen - Integritätsentschädigung und des zusätzlichen Monates Taggelder dem Beschwerdeführer den Entscheid, auf eine Einsprache hinsichtlich des UVG-Rentenanspruchs zu verzichten, erleichtert haben wird.
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3.
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Haben Versicherer und Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht auf einen rechtsgültigen Einspracheverzicht geschlossen, ist auf das materielle Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Invalidenrente nicht einzutreten (Erw. 1.2 hievor). Zu prüfen bleibt die Auferlegung von Verfahrenskosten durch die Vorinstanz.
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Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG).
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Die Vorinstanz sieht in der Beschwerdeerhebung trotz klaren Einspracheverzichtes ein mutwilliges oder leichtsinniges Verhalten. Diese Beurteilung kann im Rahmen der beschränkten Überprüfungsbefugnis (Erw. 1.2 hievor) unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (SVR 2004 EL Nr. 2 S. 6 Erw. 3 mit Hinweis [Urteil M. vom 4. September 2003, P 23/03]) bestätigt werden, zumal der Versicherte nichts vorbringt, was in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht eine andere Betrachtungsweise zu begründen vermöchte.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 23. Mai 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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