BGer 4C.78/2006 | |||
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BGer 4C.78/2006 vom 24.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.78/2006 /ast
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Urteil vom 24. Mai 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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A.X.________,
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Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
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gegen
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Y.________ & Cie.,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf.
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Gegenstand
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Auftrag; Provision,
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Berufung gegen das Urteil der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 16. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.X.________ (Klägerin und Berufungsklägerin) führt als Inhaberin ein Unternehmen mit dem Zweck der Vermittlung von Finanzierungen und Immobilien sowie Beratungen. Die Firma heisst seit dem 16. Mai 1994 "A.X.________ Consultingl". Zuvor hiess sie "X.________ Consulting", wobei das Unternehmen in M.________/LU domiziliert war.
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Die Bank H.________ gewährte der Y.________ & Cie. (Beklagte und Berufungsbeklagte) mit Vertrag vom 13. Dezember 1998/ 11. Januar 1999 ein Darlehen über 16,1 Millionen Franken zur Ablösung bestehender Darlehen bei der Bank I.________ sowie zur teilweisen Auszahlung von Gesellschaftern. Am 3. August 1999 gewährte die Bank H.________ der Beklagten zudem ein weiteres Darlehen von 11,5 Millionen Franken zur anteiligen Finanzierung einer Überbauung (N.________ in M.________).
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Die Klägerin stellte am 4. November 2003 beim Amtsgericht Luzern-Land das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 346'150.-- nebst 5 % Zins seit 1.1.2000 sowie Fr. 247'250.-- nebst 5 % Zins zu bezahlen. Sie brachte vor, die Beklagte habe die X.________ Consulting beauftragt, Baufinanzierungen bzw. Kredite gegen eine Provision von 2 % zu vermitteln. Diese Aufträge habe die X.________ Consulting erfüllt, indem sie der Beklagten zunächst für die Überbauung N.________ 1 + 2 einen Kredit von 16,1 Millionen Franken und sodann für die Überbauung N.________ 3 einen solchen von 11,5 Millionen Franken vermittelt habe. Die Beklagte habe diese Leistungen zwar dankend und vorbehaltlos angenommen, habe aber die Rechnungen vom 20. Januar 1999 und vom 1. September 1999 nicht beglichen.
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B.
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Das Amtsgericht Luzern-Land wies die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2005 ab. Das Amtsgericht gelangte in eingehender Würdigung der Beweise zum Schluss, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer Provisionsvereinbarung und damit des Abschlusses eines Mäklervertrages mit der Beklagten durch übereinstimmende ausdrückliche Willenserklärung nicht erbracht; die Klägerin habe auch nicht beweisen können, dass sie klargestellt hätte, sie wolle von der Beklagten als Zweitbeauftragte eine Provision beanspruchen. Da die Klägerin bzw. ihr Ehemann B.X.________ bereits von der Bank H.________ beauftragt war, das Geschäft gegen eine Provision (von 0,5 %, d.h. für die beiden Darlehen zusammen für Fr. 138'000.--) zu vermitteln, und dies der Beklagten bekannt war, falle auch der Abschluss eines Mäklervertrages durch Duldung oder Genehmigung ausser Betracht.
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C.
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Mit Urteil vom 16. Januar 2006 wies das Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation der Klägerin die Klage ebenfalls ab. Es führte aus, die Appellation genüge über weite Strecken nicht den Begründungsanforderungen; ein Abstellen auf die Behauptungen der beweispflichtigen Klägerin komme wegen der Bestreitung der Beklagten nicht in Frage; die amtsgerichtliche Feststellung, die Klägerin und ihr Ehemann seien für die umstrittene Kreditvermittlung faktisch gleichzusetzen, basiere auf umfassender Beweiswürdigung, ohne dass sich der bei den Akten liegenden Visitenkarte die Funktion oder Stellung B.X.________ bei der X.________ Consulting entnehmen lasse; das Amtsgericht habe die Aussagen der Tochter C.X.________ differenziert gewürdigt; die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aus der Zeugenbefragung D.________ sei nachvollziehbar und das Gericht habe seinen Schluss auch auf die Zeugenaussagen E.________, F.________ und G.________ abgestützt; die amtsgerichtliche Annahme eines Freundschaftsverhältnisses beruhe auf Beweiswürdigung und die Vermutung, die Vermittlung sei deshalb im Zweifel unentgeltlich, gerechtfertigt. Schliesslich erwog das Obergericht, das Amtsgericht habe Art. 11 OR nicht verletzt; denn es sei Tatsache, dass die Klägerin nichts Schriftliches beizubringen vermöge, was sich prozessrechtlich zu ihren Ungunsten auswirke.
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D.
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Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Januar 2006 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch eidgenössische Berufung eingereicht. In der Berufung beantragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens sowie zur Gutheissung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Klage direkt durch das Bundesgericht gutzuheissen. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 11 OR verletzt und missachtet, dass ein Vermittlungsvertrag auch formlos abgeschlossen werden könne. Ausserdem rügt sie, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie den Antrag auf nochmalige Einvernahme des Zeugen C.X.________ abgewiesen habe.
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E.
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Die Beklagte beantragt in der Antwort, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Berufungsverfahren kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind im Verfahren der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).
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1.1 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Diese Norm regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 129 III 18 E. 2.6). Dieser bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen und setzt voraus, dass die beweisbelastete Partei im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat (BGE 122 III 219 E. 3c). Er ist verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Wo das Gericht dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich abgesehen vom Beweismass nicht geregelt ist (BGE 130 III 321 E. 3.2/3.3). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt daher Art. 8 ZGB nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung gebildet hat und die Abnahme weiterer Beweise daran nichts zu ändern vermöchte (BGE 130 III 591 E. 5.4).
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1.2 Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz hätte ihren Antrag auf Abnahme weiterer Beweise und den Antrag auf nochmalige Einvernahme des Zeugen B.X.________ gutheissen und die entsprechenden Beweise abnehmen müssen, nachdem es zur Auffassung gelangt sei, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis des Abschlusses eines Mäklervertrags mit der Beklagten nicht erbracht. Die Vorinstanz ist auf den generellen Antrag der Klägerin, sämtliche Beweise abzunehmen, welche die erste Instanz nicht abgenommen hatte, nicht eingetreten. Da die Klägerin danach ihre Anträge im kantonalen Verfahren nicht form- und fristgerecht gestellt hat, sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen ihres Beweisführungsanspruchs insoweit nicht erfüllt. Art. 8 ZGB ist nicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.
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2.
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Nach Art. 11 OR bedürfen Verträge nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung der Klägerin nicht verkannt, dass weder der Abschluss eines Auftrags (Art. 394 ff. OR) noch eines Mäklervertrags (Art. 412 ff. OR) formbedürftig ist. Sie hat in Erwägung 8 des angefochtenen Urteils nur bemerkt, es wirke sich prozessrechtlich zu Ungunsten der Klägerin aus, dass sie nichts Schriftliches beizubringen vermöge. Die Klägerin anerkennt denn auch, dass das Fehlen einer schriftlichen Vertragsgrundlage ihre Beweislage erschwert habe. Soweit sie jedoch sinngemäss aus Art. 11 OR abzuleiten sucht, dass sie den behaupteten mündlichen Vertragsschluss nicht beweisen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Soweit sie im Übrigen behauptet, es stehe fest, dass die Beklagte Provisionszahlungen in Aussicht gestellt habe, kritisiert sie die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist nicht zu hören.
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3.
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Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beklagten die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Mai 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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