BGer B 126/2005 | |||
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BGer B 126/2005 vom 24.05.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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B 126/05
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Urteil vom 24. Mai 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön
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und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz , Binzstrasse 15, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Verfügung vom 7. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung zwischen M._________ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG) per Ende 2004 stellte letztere M.________ am 29. März 2005 ausserordentliche Kosten im Betrag von Fr. 500.- in Rechnung.
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B.
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Mit Eingabe vom 16. September 2005 erhob M.________beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die Kosten aus der von ihr vorgenommenen Kündigung seiner Anschlussvereinbarung Nr. F17 24402 zu belasten, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe eine gerichtlich zu bestimmende angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 nicht ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten von Fr. 383.-.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2005 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Klage.
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Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an, weist jedoch auf die nicht geprüfte Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hin. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Unter der Voraussetzung, dass diese gegeben wäre - so das BSV - hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten müssen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.
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2.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Nach Art. 8 der Anschlussvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 3. November 1992 bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, in Bezug auf die negative Feststellungsklage fehle das schutzwürdige Interesse und in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche sei die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend dieser Nichteintretensverfügung werfen sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wie auch das BSV die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf. Diese Frage wäre im kantonalen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen gewesen.
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3.2 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Er räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist. Für den Wahlgerichtsstand kommt es praxisgemäss nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist, so dass der Ort des Betriebes, wo ein Versicherter angestellt war oder ist, als Gerichtsstand für alle drei in Art. 73 Abs. 3 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (in HAVE 2005 S. 352, zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw. 2.3).
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3.3 Der Sitz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist in Bern. In Zürich, wie auch in andern Städten, findet sich lediglich eine Geschäftsstelle der Stiftung. Das Anwaltsbüro des Beschwerdeführers sodann ist in Solothurn. Da sich somit weder der Sitz der beklagten Partei noch der Betrieb des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in keinem Fall gegeben. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei der in Art. 73 Abs. 3 BVG geregelten örtlichen Zuständigkeit um eine zwingende Zuständigkeit handelt oder ob die Parteien - wie vorliegend in der Anschlussvereinbarung vom 3. November 1992 getan - die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit einschränken können (vgl. auch in HAVE 2005 S. 352 zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw. 2.3).
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3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2005 zwar mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht ergangen ist.
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4.
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4.1 Was zunächst die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren anbelangt, ist das berufsvorsorgerechtliche Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden, was einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt (BGE 126 V 149 Erw. 4a). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die ausnahmsweise Kostenauferlegung damit begründet, dass der rechtskundige Kläger eine offensichtlich unzulässige bzw. aussichtslose Klage eingereicht habe. Da der Beschwerdeführer als sachkundiger Rechtsanwalt - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen hat, ist die Auferlegung von Gerichtskosten durch die Vorinstanz im Ergebnis nach wie vor gerechtfertigt.
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4.2 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. Mai 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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