BGer 2A.277/2006 | |||
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BGer 2A.277/2006 vom 29.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.277/2006 /vje
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Urteil vom 29. Mai 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hatzinger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Philip Stolkin,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration
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des Kantons Freiburg, route d'Englisberg 9/11,
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1763 Granges-Paccot,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. März 2006.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ (geb. 1978), von Mazedonien, reiste 1998 in die Schweiz ein, heiratete im April 1999 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1971) und erhielt aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung. Da die Eheleute seit Januar 2002 getrennt leben, lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Migrationsamt) am 3. August 2004 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte X.________ eine Frist, das Kantonsgebiet zu verlassen. Ein Beschwerdeverfahren blieb erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2005 vom 23. Juni 2005).
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Am 8. Juli 2005 ersuchte X.________ das Migrationsamt um Wiedererwägung und um Erteilung einer "Härtefallbewilligung". Sie machte geltend, unter einer Hautkrankheit zu leiden und akut suizidgefährdet zu sein. Das Wiedererwägungsgesuch wurde am 27. Dezember 2005 abgelehnt. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 22. März 2006 (Versand: 4. April 2006) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. Dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. Dadurch wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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2.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, das Migrationsamt sei zulässigerweise auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
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Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor mit einem Schweizer Bürger verheiratet und hat daher nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG (SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nicht ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Mit diesem Rechtsmittel kann in einem solchen Fall auch gerügt werden, der Nichteintretensentscheid verstosse gegen Bundesverfassungsrecht (vgl. BGE 2A.447/2005 vom 6. März 2006, E. 4; 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteil 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 1b/bb, je mit Hinweis). Gegenstand des Verfahrens kann aber allein die verfahrensrechtliche Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Urteile 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2; 2A.356/1993 vom 19. Oktober 1994, E. 2a mit Hinweis auf BGE 109 Ib 246 E. 4a S. 251).
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2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf kantonale Vorschriften betreffend die Wiedererwägung von Verfügungen. Von Bundesverfassungs wegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46 f.; Urteile 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006, E. 2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e; 2A.356/1993 vom 19. Oktober 1994, E. 2b, je mit Hinweisen; 2A.7/2004 vom 2. Au-gust 2004, E. 1.2; 2A.260/2002 vom 23. September 2002, E. 1.2). Das ist hier nicht der Fall.
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2.2.1 Für den ursprünglichen Entscheid war massgebend, dass die Ehegatten seit Januar 2002 getrennt leben, ohne dass konkrete Hinweise für eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft bestünden; deshalb erweise sich die Berufung auf Art. 7 Abs. 1 ANAG als rechtsmissbräuchlich. Daran hat sich nichts geändert. Dass die Beschwerdeführerin den Glauben an ein zukünftiges eheliches Zusammenleben nicht verloren hatte, wurde bereits im ursprünglichen Entscheid berücksichtigt und stellt insofern keinen Wiederherstellungsgrund dar. Es durfte daher auch auf die Einvernahme der Zeugin Z.________ verzichtet werden; mit dieser sollte lediglich bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft hoffe bzw. dass sie immer noch warme Gefühle für ihren Ehemann hege. Dass die eheliche Gemeinschaft effektiv wieder aufgenommen worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin selber nicht. Auf die Mitteilung des Ehemannes vom 20. Dezember 2005 an das Migrationsamt, dass für ihn eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht falle, kam es unter diesen Umständen nicht an.
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2.2.2 Neu ist allenfalls die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression leide. Es ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Umstand als irrelevant angesehen hat, zumal die Beschwerdeführerin sich auch in ihrer Heimat medizinisch betreuen lassen kann. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des kantonalen Verfahrens nur die Wegweisung aus dem Kanton bildet.
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2.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21; Härtefall) erteilt worden sei, verkennt sie, dass sie keinen Anspruch auf eine solche Bewilligung hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht offen steht. Im Übrigen ist die Gewährung einer Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung der (erwerbstätigen) Ausländer Sache des Bundesamtes; den Kantonen kann keine Rechtsverweigerung zur Last gelegt werden, wenn sie ein entsprechendes Gesuch nicht an dieses Amt weiterleiten, weil sie ohnehin keine Bewilligung erteilen wollen (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 186 ff.; 130 II 281 E. 2.2 S. 284; 126 II 335 E. 1c/aa S. 338; Urteile 2P.353/1996 vom 27. November 1996, E. 2a; 2P.199/1995 vom 22. November 1996, E. 1a und 2a/bb, je mit Hinweisen).
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 152 OG) ist wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ebenfalls abzuweisen. Damit wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Bevölkerung und Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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