BGer 1P.19/2006 | |||
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BGer 1P.19/2006 vom 30.05.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.19/2006 /ggs
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Beschluss vom 30. Mai 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern,
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a.o. Untersuchungsrichter, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
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vom 27. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfügte der Amtsstatthalter von Hochdorf am 4. März und 7. April 2004 unter anderem die Durchsuchung von verschiedenen Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten nach deliktsrelevanten Beweismitteln (insbesondere Bestandteilen von Hanfpflanzen, Bargeld, Gegenständen aller Art im Zusammenhang mit dem Anbau und Vertrieb von Hanfpflanzen und deren Bestandteilen, Geschäfts- und Kontounterlagen, Computeranlagen, Kommunikationsgeräten, Wertgegenständen und Fahrzeugen) und die Beschlagnahme von dort gefundenen Gegenständen und Unterlagen, die als Beweismittel, zur Einziehung oder zur Sicherung von Bussen und Kosten in Frage kommen. In Ausführung dieser Verfügung versiegelte die Kantonspolizei Luzern verschiedene Räumlichkeiten.
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Mit Beschwerde vom 29. April 2004 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte X.________, die in der gegen ihn geführten Strafsache geschlossenen Räumlichkeiten, nämlich
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- A.________strasse ..., Luzern;
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- B.________strasse ..., Luzern;
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- C.________strasse ..., Littau;
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- D.________strasse ..., Reussbühl;
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- E.________strasse ..., Emmen
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seien umgehend wieder freizugeben.
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Am 2. Juni 2005 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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Dagegen führte X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern mit dem Antrag, die Räumlichkeiten in Reussbühl und Emmen umgehend wieder freizugeben. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Bereits zum Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheids waren die Räumlichkeiten in Luzern und Littau wieder freigegeben worden.
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B.
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Gegen den Entscheid des Obergerichtes erhob X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben.
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Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 wies der Präsident der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Wie der zuständige ausserordentliche Untersuchungsbeamte des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. April 2006 mitteilte, wurden gleichentags auch die Räume in Reussbühl und Emmen wieder freigegeben.
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Am 26. April 2006 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, es nehme in Aussicht, die staatsrechtliche Beschwerde in Anwendung von Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Es gab den Parteien Gelegenheit, dazu allfällige Bemerkungen einzureichen.
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X.________ und das Obergericht haben eine Stellungnahme eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf Bemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er mit der Freigabe auch der Räumlichkeiten in Reussbühl und Emmen kein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde mehr hat. Er macht jedoch geltend, die Beschwerde sei trotzdem materiell zu behandeln.
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Das Bundesgericht prüft Beschwerden materiell trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sofern diese im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsgerichtlich geprüft werden könnten (BGE 127 I 164 E. 1a mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer rügt - wie er in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2006 (act. 21) selber hervorhebt - in der staatsrechtlichen Beschwerde im Wesentlichen, die Schliessung der Räumlichkeiten sei gesetzwidrig gewesen; die Strafprozessordnung des Kantons Luzern sehe die Möglichkeit einer solchen Schliessung nicht vor. Zudem macht er geltend, die von der Luzerner Strafverfolgungsbehörden gemeinhin verwendeten Herausgabe-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügungen (hier: diejenigen vom 4. März und 7. April 2004) umfassten nicht das Recht zur vollständigen Schliessung von Räumlichkeiten. Überdies rügt er einen Begründungsmangel der Verfügungen vom 4. März und 7. April 2004, weil darin von einer Schliessung von Räumlichkeiten keine Rede sei.
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Es kann offen bleiben, ob es sich bei den damit aufgeworfenen Fragen um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Jedenfalls sind ohne weiteres Fälle denkbar, in denen sich die Fragen in gleicher oder ähnlicher Weise wieder stellen, die Versiegelung der Räumlichkeiten aber noch besteht. Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Bundesgericht könnte dazu kaum je rechtzeitig Stellung nehmen. Damit sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses eine Beschwerde materiell behandelt.
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2.
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Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist die Beschwerde gemäss Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 72 BZP als erledigt abzuschreiben (BGE 118 Ia 488 E. 1a). Danach entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f. mit Hinweisen).
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Das Obergericht verweist im Zusammenhang mit der Versiegelung der Räumlichkeiten auf § 114 f. StPO/LU, welche die Herausgabe und Beschlagnahme von Gegenständen regeln. Bei summarischer Prüfung hätten diese Bestimmungen für die Versiegelung wohl eine ausreichende gesetzliche Grundlage dargestellt. Denn mit der Versiegelung wird eine Liegenschaft beschlagnahmt (Gérard Piquerez, La saisie probatoire en procédure pénale, in: Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 664 f. Fn. 19). Für einen einzelnen Raum kann nichts anderes gelten.
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Das Obergericht geht davon aus, die Verfügungen vom 4. März und 7. April 2004 umfassten nicht nur eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von einzelnen spezifizierten Gegenständen aus den Räumlichkeiten, sondern implizit auch deren komplette Schliessung bzw. Versiegelung, soweit sie in der vorliegenden Strafuntersuchung als Beweismittel dienen könnten. Diese Auffassung wäre verfassungsrechtlich ebenfalls kaum zu beanstanden gewesen.
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Auf die Rüge der angeblich mangelhaften Begründung der Verfügungen vom 4. März und 7. April 2004 hätte wohl nicht eingetreten werden können. Wie das Obergericht erwägt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Anordnung der Beschlagnahme zu rekurrieren. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Ansicht verfassungswidrig sein sollte. Hat der Beschwerdeführer die Rekursfrist ungenutzt verstreichen lassen, hat er kein rechtliches Interesse an der Behandlung der Rüge.
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Insgesamt enthält die staatsrechtliche Beschwerde - bei summarischer Prüfung - kaum taugliche Rügen, weshalb sie mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können. Ebenso ist anzunehmen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden wäre. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Deshalb hätte das Bundesgericht von der Auferlegung von Kosten wohl abgesehen.
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Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Beschwerde ohne Erhebung von Kosten, aber auch ohne Ausrichtung einer Entschädigung am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
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Demnach beschliesst das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
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3.
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Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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