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Informationen zum Dokument  BGer I 725/2005  Materielle Begründung
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BGer I 725/2005 vom 30.05.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 725/05
 
Urteil vom 30. Mai 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und
 
Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
L.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 24. August 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1960 geborene L.________ war ab Januar 1995 bei einer Bank angestellt. Sie verrichtete zunächst Sekretariatsarbeiten, war danach vorübergehend im Backoffice tätig und übte anschliessend verschiedene Aufgaben in der Administration aus. Im März 2000 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 2000. Vom 19. Juni bis 31. August 2000 wurde ihr von ärztlicher Seite eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Von September 2000 bis September 2001 bezog L.________ Arbeitslosenentschädigung. Daneben war sie von November 2000 bis September 2001 teilerwerbstätig. Von September bis November 2001 war sie für einen anderen Arbeitgeber ebenfalls teilzeitlich tätig. Im Dezember 2002 meldete sich L.________ unter Hinweis auf eine seit 19. Juni 2000 bestehende gesundheitliche Behinderung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein Gutachten des Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Dezember 2003 ein und traf erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Die Verwaltung ging dabei davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche die bei einer lang dauernden Krankheit zu bestehende Wartezeit auslöst, am 19. Juni 2000 eingetreten sei, setzte den Rentenbeginn aber wegen verspäteter Anmeldung erst auf den 1. Dezember 2001 fest. Die "Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge" (nachfolgend: Winterthur-Columna), bei der L.________ im Rahmen des Ende Juni 2000 beendeten Anstellungsverhältnisses obligatorisch berufsvorsorgeversichert gewesen war, erhob Einsprache mit dem Antrag, der Beginn der Wartezeit sei frühestens auf den 1. November 2001 festzusetzen. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Dezember 2004 ab.
 
B.
 
Mit Beschwerde erneuerte die Winterthur-Columna den einspracheweise gestellten Antrag. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde gut und setzte in entsprechender Abänderung des Einspracheentscheides vom 1. Dezember 2004 den Beginn der Wartezeit auf den 1. November 2001 und den Beginn der IV-Rente auf den 1. November 2002 fest (Entscheid vom 24. August 2005).
 
C.
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Beginn von Wartezeit und Rente entsprechend dem Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 zu bestätigen.
 
Die Winterthur-Columna schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Den gleichen Antrag stellt die IV-Stelle, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Eingabe vom 2. März 2006 liess L.________ nochmals Stellung nehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine auf einem psychischen Leiden beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung ist unbestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Bemerkungen Anlass. Streitig und zu prüfen ist, ab wann die Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, welche bei lang dauernder Krankheit nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG die (mindestens) einjährige Wartezeit bis zur Entstehung des Leistungsanspruchs auslöst. Nach der von der Beschwerdeführerin und noch im kantonalen Verfahren auch von der IV-Stelle vertretenen Auffassung war dies am 19. Juni 2000 der Fall. Demgegenüber hat die Vorinstanz, der Meinung der Vorsorgeeinrichtung folgend, diesen Zeitpunkt auf den 1. November 2001 angesetzt. Diesem Verständnis hat sich die Verwaltung letztinstanzlich ohne Begründung angeschlossen.
 
2.
 
Bei der Beurteilung, ob der Beginn der Wartezeit auf den 19. Juni 2000 oder auf den 1. November 2001 anzusetzen ist, sind die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und mit der 4. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen, da erst am 1. Januar 2003 resp. 1. Januar 2004 in Kraft getreten, nicht anwendbar (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis).
 
Die demnach massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst den bereits erwähnten Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der nachfolgend stets gemeinten, bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Fassung). Danach entsteht der IV-Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Gemäss Rechtsprechung entspricht die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich und somit bei Erwerbstätigen der Einschränkung im bisherigen Beruf. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch SVR 2005 IV Nr. 39 S. 147 f. Erw. 4.3 [Urteil S. vom 22. Januar 2004, I 232/03]. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
 
Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen über die Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Zu erwähnen bleibt, dass der Zeitpunkt des Eintrittes der die Wartezeit für den IV-Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eröffnenden Arbeitsunfähigkeit auch für die Belange der beruflichen Vorsorge, namentlich auch für die Bestimmung der allfällige Invalidenleistungen nach BVG schuldenden Vorsorgeeinrichtung bedeutsam sein kann (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 in Kraft gestandenen Fassung in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch den Anfang 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG).
 
3.
 
Es steht nach Lage der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der - letztlich rentenbegründenden - psychischen Problematik ab 19. Juni 2000 und wieder ab 1. November 2001 voll arbeitsunfähig war. Die ab Juni 2000 bestandene Arbeitsunfähigkeit erreichte demzufolge den für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erforderlichen Mindestwert von 20 %. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten in der Beantwortung der Frage, ob diese Arbeitsunfähigkeit während des dem 19. Juni 2000 folgenden Jahres im Sinne von Art. 29ter IVV unterbrochen wurde und die Wartezeit somit später neu zu laufen begann. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin schliessen auf einen solchen Unterbruch und darauf, dass die Wartezeit für den Rentenanspruch - gemäss kantonalem Gericht erst und gemäss Vorsorgeeinrichtung frühestens - am 1. November 2001 eröffnet wurde. Begründet wird dies in erster Linie mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab September 2000 während gut eines Jahres Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage einer ärztlich bestätigten vollen Arbeitsfähigkeit bezogen habe und daneben einer Teilzeittätigkeit nachging.
 
4.
 
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich zunächst Folgendes: Frau Dr. med. M.________, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte die Versicherte von April 1998 bis Juli 2000 und erneut ab November 2001. Gemäss ihrem Bericht vom 11. April 2003 (mit Ergänzung vom 2. April 2004) war die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Problematik vom 19. Juni 2000 bis 31. Oktober 2000 voll und zwischen November 2000 und September 2001 zwischen 75 % und mehrheitlich 85 % arbeitsunfähig. Seit 1. November 2001 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Wesentlichen gleich äussert sich Dr. med. S.________ im Gutachten vom 20. Dezember 2003. Danach führte die psychische Störung ab dem Jahr 1997 an der letzten Arbeitsstelle zu vielen Absenzen und ab dem Jahr 2000, abgesehen von zwei kurzzeitigen und schlussendlich abortiven Arbeitsversuchen, zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Aktuell erachtet der Experte die Versicherte aus psychiatrischer Sicht als zu mindestens 80 % arbeitsunfähig.
 
Das kantonale Gericht stellt auf diese ärztlichen Stellungnahmen für die Bestimmung der Eröffnung der Wartezeit nicht ab. Zur Begründung wird angeführt, es handle sich dabei um retrospektive Einschätzungen der Ärzte, welche von den "echtzeitlichen" Angaben nicht gestützt würden.
 
Die Berichte der Dres. med. M.________ und S.________ beruhen in der Tat nicht auf während des interessierenden Zeitraumes ab 19. Juni 2000 gewonnenen Einblicken. Auch trifft zu, dass eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit generell und namentlich auch bei psychischen Störungen schwierig ist. Dies macht aber fachärztliche Aussagen über zurückliegende Zeiträume nicht einfach wertlos. Hinzu kommt, dass Frau Dr. med. M.________ die Versicherte bereits früher behandelt hat und somit auch über damalige, wenn auch aus der Zeit vor dem hier interessierenden Jahr stammende, Erfahrungswerte zum Gesundheitszustand der Versicherten verfügt. Diese flossen in ihren Bericht vom 11. April 2003 ein und wurden auch vom unter anderem darauf abstellenden Experten Dr. med. S.________ berücksichtigt.
 
4.2 Dr. med. U.________, der die Versicherte seit Jahren als Hausarzt betreut und die Arbeitsunfähigkeit bis 31. August 2000 bestätigt hatte, gibt im Bericht vom 15. Februar 2003 an, es müsse rückwirkend seit 1. September 2000 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % vermutet werden.
 
Hier beanstandet die Vorinstanz namentlich, dass sich Dr. med. U.________ in einem früheren Zeitpunkt anders zur Arbeitsunfähigkeit geäussert habe.
 
Tatsächlich hatte der Hausarzt am 2. Oktober 2000 gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2000 bestätigt. Dieser Widerspruch zu der im Bericht vom 15. Februar 2003 enthaltenen Einschätzung lässt sich aber zumindest teilweise damit erklären, dass der Hausarzt bei der Aussage vom 2. Oktober 2000 insofern einen Vorbehalt angebracht hatte, als er eine volle Arbeitsfähigkeit nur für Tätigkeiten mit geringem Stress bestätigte. Diese Voraussetzung erfüllt die - hier einzig interessierende (Erw. 2 hievor) - vorherige Arbeit bei der Bank nach Auffassung des Arztes nicht. Dr. med. U.________ gibt sodann im Bericht vom 15. Februar 2003 an, die Bestätigung der Arbeitsfähigkeit sei damals erfolgt, da die Versicherte mehr habe arbeiten wollen. Es habe sich in der Folge herausgestellt, dass diese Beurteilung eher zu optimistisch gewesen sei. In der Zeit vom September 2000 bis November 2002 habe ihn die Versicherte weiter sehr regelmässig wegen körperlichen Beschwerden (u.a. Anämie, tiefer Blutdruck, Magendarmstörungen, Infektionen und gynäkologischen Problemen) sowie psychischen Schwierigkeiten (Schlafstörungen, Depression, Angstzustände) aufgesucht.
 
Dass Dr. med. U.________ trotz der seiner Darstellung nach weiterhin manifesten gesundheitlichen, namentlich psychischen Probleme der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit bestätigte und somit den Bezug der vollen Arbeitslosenentschädigung ermöglichte, mag Fragen aufwerfen. Diese sind hier aber nicht zu beantworten, und es ist auch nicht zu beurteilen, ob sich aufgrund der nunmehr gegebenen medizinischen Aktenlage bei Bejahung eines Invalidenrentenanspruchs allenfalls Rückforderungs- und/oder Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenversicherung ergeben. Für die vorzunehmende Beurteilung massgebend ist, dass der an sich bestehende Widerspruch in den Aussagen des Dr. med. U.________ durch dessen weitere Erläuterungen zumindest teilweise relativiert wird. Dies gestattet, den Bericht des Hausarztes vom 15. Februar 2003 immerhin als auf "echtzeitlichen" Erfahrungen beruhende Bestätigung von ab September 2000 weiterhin bestandenen, namentlich psychischen Problemen zu betrachten. Das stützt die von den Dres. med. M.________ und S.________ retrospektiv geäusserte Einschätzung.
 
4.3 Aufgrund der dargelegten ärztlichen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Versicherte ab 19. Juni 2000 ohne wesentlichen Unterbruch zu einem erheblichen Teil arbeitsunfähig war. Diese Beurteilung stützt sich namentlich auf das auch im Zusammenspiel mit den Berichten der Dres. med. M.________ und U.________ überzeugende Gutachten des Dr. med. S.________. Dass die wartezeiteröffnende Arbeitsunfähigkeit am 19. Juni 2000 einsetzte und im folgenden Jahr nicht unterbrochen wurde, erachtete im Übrigen auch der RAD-Arzt gemäss Stellungnahme vom 16. Februar 2004 nicht für unplausibel.
 
Gegen diese Sichtweise spricht zwar bei isolierter Betrachtung der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, dass die Versicherte ab September 2000 auf der Grundlage einer vollen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Wie es trotz faktisch gegebener erheblicher Arbeitsunfähigkeit zu der entsprechenden ärztlichen Bestätigung kommen konnte, wird aber - zumindest weitgehend - anschaulich durch Dr. med. U.________ erklärt. Und dass sich die Beschwerdeführerin damals selbst als voll vermittlungsfähig erachtete, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu relativieren, dass sie gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Dres. med. M.________, S.________ und U.________ ihre Kräfte stets überschätzt hat und realistischerweise ein ganzes Arbeitspensum auch nur vorübergehend nicht hätte verrichten können.
 
Ein massgeblicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV ergibt sich sodann entgegen Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auch nicht aus der von der Versicherten von November 2000 bis September 2001 ausgeübten Erwerbstätigkeit, zumal diese mit sechs Wochenstunden nur ein geringes Pensum umfasste.
 
Nach dem Gesagten liegt kein wesentlicher Unterbruch der Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 29ter IVV vor. Die Verwaltung hat daher in der Verfügung vom 20. Februar 2004 und dem an deren Stelle getretenen (BGE 130 V 425 Erw. 1, 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 die Eröffnung der Wartezeit richtigerweise auf den 19. Juni 2000 festgesetzt. Dass die Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit, wie in Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG verlangt und im Einspracheentscheid angenommen, durchschnittlich mindestens 40 % betrug, ist - wie auch die übrigen Voraussetzungen für die verfügte Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Dezember 2001 - nicht umstritten und nach Lage der Akten nicht in Frage zu stellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit begründet.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Seinem Ausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2005 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt.
 
Luzern, 30. Mai 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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