BGer 2P.64/2006 | |||
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BGer 2P.64/2006 vom 01.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.64/2006 /vje
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Urteil vom 1. Juni 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
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Dr. Thomas Eichenberger,
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gegen
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Kommission für die Gymnasien A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi,
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Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Art. 29 BV (Auflösung des Anstellungsverhältnisses),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 1. Februar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1948) wurde auf den 1. August 1998 als Biologie- und Chemielehrerin am Gymnasium A.________ öffentlichrechtlich unbefristet angestellt.
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Bereits in den Jahren 1999 und 2000 wurden gegen X.________ Vorwürfe betreffend den methodischen und fachlichen Umgang mit den Schülern erhoben, und es kam zu Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einer von ihr betreuten Maturaarbeit.
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Zwischen dem 15. Oktober 2001 und dem 14. April 2002 bezog X.________ zum Zweck der fachlichen und didaktischen Weiterbildung einen bezahlten Bildungsurlaub.
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Auch nach der Wiederaufnahme ihrer Lehrtätigkeit verstummten die Vorwürfe gegen X.________ betreffend die Gestaltung des Unterrichts und betreffend die Notengebung nicht. Sowohl die Schüler des Maturajahrgangs 2003 wie auch diejenigen des Jahrgangs 2004 gelangten mit entsprechender Kritik an das Rektorat, worauf im Herbst 2003 vom Rektor und vom Prorektor verschiedene unangemeldete Unterrichtsbesuche bei X.________ vorgenommen wurden. Auf Verlangen ihres Anwaltes wurden diese unangemeldeten Besuche zwar eingestellt. Doch nach zwei weiteren Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Betreuung von Maturaarbeiten beantragte die Schulkommission des Gymnasiums A.________ bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, X.________ sei vorsorglich im Amt einzustellen. Im Rahmen des nachfolgenden Verwaltungsverfahrens erhob X.________ schwere "Mobbing"-Vorwürfe gegen den amtierenden Rektor Y.________, der bewusst versuche, sie in ein schlechtes Licht zu rücken (vgl. Stellungnahme vom 15. Januar 2004).
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Mit Verfügung vom 12. April 2004 wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern das Gesuch der Schulkommission um vorsorgliche Einstellung von X.________ im Amt ab (mangels überwiegender öffentlicher Interessen bzw. weil das Wohl der Schülerinnen und Schüler nicht gefährdet sei).
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Ab dem 12. Januar 2004 war X.________ zu 100 % arbeitsunfähig.
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B.
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Am 22. April 2004 löste die Kommission der Gymnasien A.________ das Anstellungsverhältnis mit X.________ auf den 31. Juli 2004 auf.
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Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und nahm ihre Tätigkeit im Sommer 2004 wieder auf. Ihre Beschwerde bei der Erziehungsdirektion gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses blieb jedoch erfolglos, und am 1. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid vom 28. Juni 2005 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 24. Februar 2006 führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Februar 2006 aufzuheben.
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Die Kommission für die Gymnasien A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.
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D.
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Mit Verfügung vom 16. März 2006 wies der Abteilungspräsident das gleichzeitig mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales öffentliches Recht stützt und gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und 87 OG).
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1.2 Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten eigenen Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist dieses Rechtsmittel nicht gegeben (BGE 120 la 110 E. la S. 111 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verschafft das allgemeine Willkürverbot, welches heute in Art. 9 der neuen Bundesverfassung als selbständiges Grundrecht aufgeführt ist, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 129 I 217 E. 1.3 S. 221 f.; 126 I 81). Die Legitimation zur Willkürbeschwerde ist deshalb nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt. Demnach ist der öffentlichrechtliche Angestellte zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine Kündigung lediglich insoweit befugt, als das kantonale Recht die Kündigung an bestimmte inhaltliche Voraussetzungen knüpft (BGE 120 la 110 E. 1a S. 111; Urteile 2P.233/2000 vom 22. März 2001 E. 1b und c; 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 6.2).
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Die Beschwerdeführerin verzichtet ausdrücklich darauf, die vom Verwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigte Kündigung in der Sache wegen Verletzung des Willkürverbotes anzufechten, weil sie die Legitimation hiefür nicht für gegeben hält. Ob die Beschwerdeführerin nach Art. 88 OG zu einer dahingehenden Rüge befugt wäre, braucht damit nicht geprüft zu werden.
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1.3 Zulässig ist die Beschwerde aber jedenfalls insofern, als die Beschwerdeführerin Parteirechte geltend macht, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar auf Grund von Art. 29 Abs. 2 BV zustehen und deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesbezüglich nicht aus einem Anspruch in der Sache, sondern schon aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides abzielen, so etwa die Behauptung, Beweisanträge seien wegen Unerheblichkeit oder willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden, der Sachverhalt sei aktenwidrig festgestellt worden oder die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen und setze sich nicht mit sämtlichen von den Parteien erhobenen Argumenten auseinander (Urteil 2P.116/2001 vom 29. August 2001, E. 3b mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend; diese Fragen lassen sich regelmässig nicht von der Beurteilung in der Sache selber trennen (Urteil 2P.104/2004, E. 6.3.1 mit Hinweisen).
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1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b).
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2.
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2.1 Gerügt wird vorliegend einzig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verstoss gegen diesen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darin, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Kündigung die nach dem betreffenden Beschluss der Schulkommission eingetretene Entwicklung des Sachverhalts nicht mehr berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe nach der Kündigung - von einem krankheitsbedingten Unterbruch vom 12. Januar 2004 bis zum 1. August 2004 - weiterhin unterrichtet, ohne dass ihre fachlichen und didaktischen Fähigkeiten während dieser Zeit je zu Diskussionen Anlass gegeben hätten. Seitens der Schule wird diese letztere Sachverhaltsdarstellung nachdrücklich bestritten. Die Beschwerdeführerin rügt, im Umstand, dass das Verwaltungsgericht ihr Verhalten in der fraglichen Zeitspanne nach der Kündigung nicht in die Beurteilung einbezogen habe, liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
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2.2 Ob und inwieweit in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren echte Noven, d.h. nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen geltend gemacht werden können, beurteilt sich grundsätzlich allein nach dem einschlägigen kantonalen Prozessrecht, jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine rein kantonalrechtlich geregelte Materie handelt, die verfahrensrechtlich keinen Vorgaben des Bundesrechts unterworfen ist.
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Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 25 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), welcher lautet:
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"Die Parteien dürfen solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist."
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Sie macht geltend, aufgrund dieser prozessualen Regel habe sie ihre Vorbringen betreffend die Situation nach dem 1. August 2004 "durchaus machen dürfen", und diese Vorbringen "hätten sich der Vorinstanz zur Prüfung und Würdigung demnach geradezu aufgedrängt" (S. 10 der Beschwerdeschrift).
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2.3 Der Beschwerdeführerin ist vorab entgegenzuhalten, dass sie nicht oder jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dartut, wann und in welcher Form sie die fraglichen neuen Tatsachen oder Beweismittel, denen das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht Rechnung getragen habe, in das Verfahren eingebracht hat. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Rechtsschriften nachzuforschen, ob und welche Vorbringen allenfalls zu Unrecht übergangen worden sind. In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 29. Juli 2005 (vgl. S. 12 und 36) hob die Beschwerdeführerin als neue Tatsache im Wesentlichen einzig den inzwischen erfolgten Weggang des Rektors Y.________ hervor. Das angefochtene Urteil hat das Verhalten dieses Rektors durchaus mitgewürdigt und auch den inzwischen erfolgten Weggang desselben keineswegs übersehen (S. 14 des angefochtenen Entscheides). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf neue Beweismittel und Unterlagen beruft, die sie erstmals im Verfahren vor Bundesgericht einreicht (Schülerrückmeldungen für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 und vom Januar 2005 bis Juli 2005), vermag sie damit von vornherein nicht durchzudringen. Die als verletzt gerügte Bestimmung von Art. 25 VRPG setzt voraus, dass die interessierte Partei selber die allfälligen Noven fristgerecht in das Verfahren einbringt. Aufgrund welcher kantonalen Vorschrift das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, von sich aus nach nachträglich eingetretenen Tatsachen oder nachträglich erstellten Beweismitteln zu forschen, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dargetan (vgl. E. 1.4).
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Im Übrigen ergibt sich grundsätzlich schon aus der Natur der Sache, d.h. aus der materiellrechtlichen Lage, dass die Rechtmässigkeit einer Kündigung aufgrund der im Zeitpunkt dieses Rechtsaktes gegebenen Verhältnisse und nicht aufgrund des späteren Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen ist.
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3.
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Das angefochtene Urteil beruht auf einer sorgfältigen und umfassenden Abwägung des dem Kündigungsentscheid zugrunde liegenden Sachverhaltes. Wenn das Verwaltungsgericht über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Kündigung aufgrund der bei Einreichung der Beschwerde vorliegenden Akten entschied und auf weitere Beweiserhebungen verzichtete, kann ihm keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kommission für die Gymnasien A.________, der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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