BGer 5C.59/2006 | |||
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BGer 5C.59/2006 vom 01.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.59/2006 /ast
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Urteil vom 1. Juni 2006
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________ AG,
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Klägerin und Berufungsklägerin,
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vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
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gegen
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Y.________ Versicherung,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger.
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Gegenstand
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Versicherungsvertrag,
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Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ AG handelt mit Lebensmitteln, Artikeln des täglichen Bedarfs, Textilien, Teppichen sowie Geschenkartikeln. Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist A.A.________. Hauptaktionär ist ihr Ehemann B.A.________. Im Jahr 1993 schloss die X.________ AG mit der Y.________ Versicherung einen Sachversicherungsvertrag ab.
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Am 10. November 1995 wurde auf das Geschäft der X.________ AG ein Brandanschlag verübt. Dabei wurden alle Geschäftsräume einschliesslich des Kellers umfassend beschädigt.
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Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 trat die Y.________ Versicherung wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurück.
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B.
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Am 3. März 2003 reichte die X.________ AG gegen die Y.________ Versicherung beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Sie verlangte, die Y.________ Versicherung sei zu verurteilen, ihr aus Versicherungsvertrag einen Betrag von Fr. 100'000.-- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten. Die Y.________ Versicherung erhob Widerklage und beantragte, die X.________ AG habe ihr Fr. 47'015.60 zuzüglich Zins zurückzuerstatten (bereits geleistete Zahlungen, namentlich für Räumungsarbeiten).
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Mit Urteil vom 18. August 2004 wies das Zivilgericht die Klage wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG ab. Die Widerklage hiess es im vollen Umfang gut. Auf Appellation hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. September 2005 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich.
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C.
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Die X.________ AG gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Widerklage und die Abweisung derselben.
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Die Y.________ Versicherung schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Berufung.
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Eine gegen den gleichen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde der X.________ AG hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 5P.68/2006).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Die Berufung erweist sich damit als zulässig.
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2.
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Strittig ist in der vorliegenden Berufung einzig, ob die widerklageweise geltend gemachte Forderung der Beklagten auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen verjährt ist.
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2.1 Das Appellationsgericht ist von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Es hat festgehalten, die Beklagte habe ihre Forderung auch auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien gestützt. Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen seien Räumungs- und Entsorgungskosten mitversichert. Müsse unter diesem Titel eine Rückabwicklung bereits erbrachter Versicherungsleistungen wegen einer Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers im Sinne von Art. 40 VVG erfolgen, so seien die vertragsrechtlichen Grundsätze massgeblich. Daneben habe die Klägerin von Gesetzes wegen die Kosten der durchgeführten Schadensermittlung zu tragen, nachdem ihr ein versuchter Versicherungsbetrug angelastet werde. Diesbezüglich könne ebenfalls nicht von einer bloss einjährigen Verjährungsfrist ausgegangen werden.
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2.2 Die Klägerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sich die Verjährung nach Art. 67 OR richtet. Sie bringt vor, der Rücktritt der Beklagten vom Vertrag sei am 13. Februar 2001 erfolgt. Da diese spätestens in diesem Zeitpunkt von ihrem Bereicherungsanspruch Kenntnis gehabt habe, sei dessen Geltendmachung durch die Widerklage vom 12. August 2003 zu spät erfolgt und folglich verjährt.
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Die Beklagte macht in ihrer Stellungnahme geltend, auf den Rückerstattungsanspruch würden nicht die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung finden, sondern es seien die vertraglichen Grundsätze massgeblich und damit die zehnjährige Frist von Art. 127 OR. Auch die Verpflichtung zur Kostentragung für die Schadensermittlung durch die Klägerin ergebe sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
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2.3 In BGE 42 II 674 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass der Anspruch des Versicherers auf Rückzahlung einer geleisteten Entschädigung, welche dem Versicherungsnehmer wegen falscher Angaben nicht geschuldet ist, nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung in der einjährigen Frist von Art. 67 OR verjährt (BGE 42 II 674 E. 2a S. 680 f.). In späteren Urteilen hat das Bundesgericht verschiedentlich darauf verwiesen, dass sich die Rückforderung zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen aus der ungerechtfertigten Bereicherung ergebe, wobei die Verjährungsfrage in diesen Fällen aber jeweils nicht entscheidwesentlich war (BGE 126 III 119 E. 3e S. 123; 127 III 421 E. 3c/bb S. 426; 131 III 314 E. 2.3.1 S. 317).
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In der Lehre zum Versicherungsvertrag wird für die Frage der Rückforderung allfällig bereits ausbezahlter Versicherungsleistungen meist pauschal auf die Anwendung des Bereicherungsrechts (Art. 62 ff. OR) verwiesen, ohne zur Frage der Verjährung vertieft Stellung zu nehmen (Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1967, S. 91; Max Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bd. I, Bern 1968, S. 587 und S. 664 f.; Jürg Nef, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N. 55 zu Art. 40 VVG; Christoph Graber, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, N. 3 zu Art. 46 VVG).
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Es ist unbestritten, dass der widerklageweise geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Beklagten verjährt wäre, wenn man von der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 67 OR ausgeht.
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2.4 Seit dem oben erwähnten BGE 42 II 674 hat sich in der neueren Lehre und Rechtsprechung die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche vermehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen. So hat das Bundesgericht in BGE 114 II 152 erkannt, bei einem Vertragsrücktritt nach Art. 109 OR werde das Vertragsverhältnis in ein Liquidationsverhältnis umgewandelt, so dass namentlich die Rückleistungspflichten nach Art. 109 Abs. 1 OR als vertragliche zu qualifizieren sind und erst mit Ablauf von zehn Jahren verjähren (BGE 114 II 152 E. 2 S. 155 ff.; 126 III 119 E. 3c S. 122; 132 III 242 E. 4.1 S. 244 f.).
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Es stellt sich nun die Frage, ob diese Rechtsprechung zum Rücktritt beim Schuldnerverzug auch auf den hier strittigen Rücktritt nach Art. 40 VVG bei betrügerischer Anspruchsbegründung anzuwenden ist. Dabei ist indes zu beachten, dass Art. 46 Abs. 1 VVG für Forderungen aus dem Versicherungsvertrag eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsieht. Diese Regelung geht der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR vor und gilt für alle vertraglichen Ansprüche zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer.
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Nach Art. 46 Abs. 1 VVG beginnt die Verjährung nach Eintritt der Tatsache zu laufen, welche die Leistungspflicht begründet. Die Tatsache, welche die Pflicht zur Rückerstattung begründet, ist vorliegend das Dahinfallen des Vertrages infolge des Rücktritts. Dieser erfolgte im Februar 2001, die Widerklage wurde im August 2003 eingereicht. Verjährungsunterbrechende Handlungen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil nicht und werden von der Beklagten in ihrer Stellungnahme auch nicht vorgebracht. Damit erfolgte die Geltendmachung in der Widerklage auch dann verspätet, wenn man von einem (versicherungs-)vertraglichen Rückforderungsanspruch ausgeht. Folglich kann die konkret anwendbare Verjährungsgrundlage hier offen bleiben.
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Fragen kann man sich noch, ob ein Teil der Forderung der Beklagten - namentlich soweit es um Ersatz von Kosten für die Schadensermittlung geht - auf dem Schadenersatzrecht nach Art. 97 OR gründet und damit für diesen die entsprechende zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung findet. Indes hat die Beklagte ihre Forderung nicht entsprechend ausgeschieden und zudem beruft sie sich in ihrer Stellungnahme auch für die Schadensermittlungskosten ausdrücklich auf eine vertragliche Grundlage. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
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3.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung der Beklagten auf Rückerstattung verjährt ist, so dass die Berufung gutzuheissen ist. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang aufzuheben und die Widerklage abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Da die Abweisung der Widerklage auf die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren Auswirkungen hat, ist die Sache zudem zu deren Neuregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2005 wird in Bezug auf die Widerklage aufgehoben.
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Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2006
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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