BGer I 428/2004 | |||
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BGer I 428/2004 vom 07.06.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunal fédéral des assurances
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess{T 7}
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I 428/04
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Urteil vom 7. Juni 2006
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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M.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 18. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1957 geborene M.________ ist gelernter Autospengler. Von 1986 bis 1995 war er Mitarbeiter in der Fabrik X.________ AG. Seit 1996 arbeitete er als selbstständiger Karrosseriespengler in der Firma Y.________. Am 19. Dezember 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zur Berufsberatung und Umschulung an. Der ihn behandelnde Arzt Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Eingefässerkrankung mit schwerer, mehrfacher Stenose des RCA, Status nach PTCA mit Stendeinlage im Dezember 1999, mittelschwere arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus seit 1999, Hypercholesterinanämie und Diskushernie L4/L5, Status nach konservativer Behandlung 1999. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Varikosis cruris und Adipositas. Es bestünden keine psychischen oder geistigen Einschränkungen. Seit 15. August 2002 sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Zumutbar seien alle Arbeiten, die nicht in erster Linie mit körperlicher Belastung einhergingen. Denkbar seien alle Arbeiten aus dem tertiären Sektor wie Aussendienstmitarbeiter, Büroarbeiten, Personenführung, Schalterarbeiten usw.. Eine genügende körperliche Bewegung im Sinne von unbelastetem Herumgehen wäre begrüssenswert. In diesem Rahmen sei eine volle Arbeitsleistung möglich und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die von M.________ im Verwaltungsverfahren eingereichten Geschäftsabschlüsse 1998 bis 2001 dokumentieren Unternehmensgewinne von Fr. 21'457.95 (1998), Fr. 40'757.15 (1999, wobei dort eine Versicherungsentschädigung von Fr. 7151.- enthalten ist), Fr. 4038.60 (2000, hier ist eine Versicherungsentschädigung von Fr. 24'320.50 enthalten) und von Fr. 10'553.30 (2001). In den Jahren 2000 und 2001 ist auch eine hälftige Gewinnverteilung an den Versicherten und seinen Bruder E.________ vermerkt. Mit Verfügung vom 27. März 2003 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Mit Verfügung vom 29. August 2003 verneinte sie den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 2 % betrage. Mit Verfügung gleichen Datums gewährte sie dem Versicherten erneut Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Gegen die Renten-Abweisungs-Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und legte einen Bericht des Dr. med. T.________ vom 22. Oktober 2003 auf. Mit Entscheid vom 26. März 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache gegen die Rentenverfügung ab.
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A.b Am 29. März 2004 erneuerte der Versicherte seinen Antrag auf Gewährung einer Umschulung. Mit Verfügung vom 5. April 2004 verneinte die IV-Stelle diesen Anspruch. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. April 2004 wies sie mit Entscheid vom 28. Mai 2004 ab. Die hiegegen am 21. Juni 2004 eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. August 2004 ab. Diese Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Verfahrens I 519/04.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid betreffend Invalidenrente vom 26. März 2004 erhob der Versicherte am 27. April 2004 beim kantonalen Gericht ebenfalls Beschwerde. Am 10. Juni 2004 legte er einen Bericht des Spitals S.________ vom 25. Mai 2004 auf. Mit Entscheid vom 18. Juni 2004 wies das kantonale Gericht die Beschwerde und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; die Sache sei zu neuer Bearbeitung und neuem Entscheid an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zur Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen; eventualiter sei die IV-Stelle zu verurteilen, alle ihm nach den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften zustehenden Eingliederungsmassnahmen zukommen zu lassen; es sei festzustellen, dass die Zuerkennung einer Invalidenrente nicht Gegenstand der Bearbeitung und des Entscheides habe sein können und dürfen; entsprechende Begehren um Zuerkennung einer Invalidenrente nach Kenntnis der Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen seien vorbehalten; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das kantonale Verfahren und das letztinstanzliche Verfahren zuzuerkennen. Er reicht neu unter anderem einen Bericht der Dres. med. B.________, Leitender Arzt, und I.________, Assistenzarzt, Spital Q.________, vom 5. Juli 2004 (inklusive einen Ergotherapeutischen Bericht vom 17. Juni 2004 und einen Physiotherapie-Abschlussbericht vom 21. Juni 2004) ein.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Am 9. Mai 2005 stellte die IV-Stelle dem Eidgenössischen Versicherungsgericht das Gesuch des Versicherten vom 18. April 2005 um Eingliederungsmassnahmen und Kapitalhilfe betreffend Anlehre seines Sohnes A.________ zu.
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Am 29. Juni 2005 legte der Versicherte unter anderem die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2005, mit der sie den Anspruch auf Kapitalhilfe verneinte, sowie die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juni 2005 auf. Am 16. August 2005 reichte er unter anderem seine vorinstanzliche Beschwerde gegen den das Gesuch um Kapitalhilfe abweisenden Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 19. Juli 2005 ein. Am 17. Februar 2006 reichte der Versicherte den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 15. Dezember 2005 bezüglich Kapitalhilfe ein, in dem die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Weiter gab er einen Entscheid des kantonalen Gerichts vom 17. Januar 2006 zu den Akten, der arbeitslosenrechtliche Ausbildungszuschüsse an seinen Sohn A.________ betrifft; auch diesbezüglich wurde die Sache an das beco Berner Wirtschaft zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Der Einspracheentscheid betreffend Invalidenrente erging am 26. März 2004. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG und der ATSV am 1. Januar 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 48 Abs. 2 IVG) sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Daher und auf Grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung (Invalidenrente) betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG bzw. der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; vgl. auch Urteil H. vom 10. März 2006 Erw. 1, I 692/05).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen), die Rente und Eingliederung (Art. 18 IVV), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3) sowie die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4, AHI 2002 S. 70 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2
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2.2.1 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
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Die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen, weshalb mit dessen In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden ist (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]).
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2.2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
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Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat sie nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
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Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 70 %, auf eine drei Viertel Rente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
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2.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]).
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3.
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Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Gewährung resp. die Verweigerung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung sowie die Frage, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer weitergehende Anträge stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil solche vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst werden (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
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4.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, indem er zum Stellenvermittlungsbericht der IV-Stelle vom 16. April 2004 nicht habe Stellung nehmen können. Es ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliegt und bejahendenfalls, ob allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren anzunehmen ist.
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4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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4.2 In casu geht es um die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente. Erkenntnisse bezüglich Ausrichtung resp. Verweigerung einer Rente sind dem vom Beschwerdeführer angeführten Stellenvermittlungsbericht vom 16. April 2004 nicht zu entnehmen. Dieser wurde vielmehr im Hinblick darauf erstellt, in welcher Art dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden können. Bereits mit separater (und unangefochten gebliebener) Verfügung vom 29. August 2003 war ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt worden. Der Bericht vom 16. April 2004 war im Rahmen jenes Verfahrens ausgefertigt worden. Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz haben sich im Renten-Verfahren gar nicht auf diesen Bericht berufen. Überdies vermerkte die Vorinstanz in Erwägung 6 zutreffend, dass der Stellenvermittlungsbericht auch in wesentlichen Teilen identisch ist mit dem Zwischenbericht der IV-Stelle vom 30. September 2003. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt, in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 10. Juni 2004 materielle Ausführungen vorzubringen, wenn er tatsächlich der Meinung gewesen wäre, der Stellenvermittlungsbericht enthalte für das Renten-Verfahren neue wesentliche Erkenntnisse. Dies unterblieb jedoch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit nicht angenommen werden.
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Selbst wenn eine solche gegeben wäre, ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend zu.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Verwaltungsverfahren gar keinen Rentenantrag gestellt. Im Weiteren sei die Eingliederungsfrage vor dem Rentenpunkt zu entscheiden. Die IV-Stelle habe hierüber somit zu Unrecht befunden.
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5.1 Zutreffend ist, dass der Versicherte in Ziff. 7.8 des IV-Anmeldeformulars vom 19. Dezember 2002 nur "Berufsberatung" und "Umschulung auf eine neue Tätigkeit" angekreuzt hatte.
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Gemäss dem bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Art. 46 IVG hatte sich bei der IV-Stelle anzumelden, wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt (vgl. nunmehr Art. 29 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen aufführt. Die Abklärungspflicht der IV-Stelle erstreckt sich auf die nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des Möglichen liegenden Leistungen. Insoweit trifft die Verwaltung auch eine Verfügungspflicht (BGE 121 V 196 Erw. 2, 111 V 264 Erw. 3b; Urteil B. vom 6. Januar 2006 Erw. 1, I 581/05, mit Hinweisen). In diesem Lichte ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auch ohne entsprechenden Antrag des Versicherten über den Rentenanspruch befunden hat.
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5.2
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5.2.1 Die IV-Stelle verfügte am 29. August 2003 gleichzeitig über die aus ihrer Sicht in Frage kommende Eingliederungsmassnahme (Arbeitsvermittlung) und über die Rentenablehnung; Letztere bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 26. März 2004. Dass sie später mit Verfügung vom 5. April 2004 und Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004 noch die Umschulung ablehnte, ist darauf zurückzuführen, dass der Versicherte am 29. März 2004 erneut ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte, nachdem er noch am 3. November 2003 ausgeführt hatte, eine wirtschaftliche Lösung könnte eventuell auch ohne Umschulung gefunden werden.
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Zu prüfen ist mithin, ob die IV-Stelle vor dem Umschulungsentscheid über die Rente verfügen durfte.
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5.2.2 Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b [Urteil K. vom 20. November 2000, I 201/00]). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verwaltung kann jedoch, entsprechend der Rechtslage in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 19 Abs. 1 UVG am Ende; Urteil N. vom 21. Oktober 2002 Erw. 2.3, U 90/01), über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, beispielsweise weil bereits jetzt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist (BGE 121 V 191 Erw. 4a e contrario; Urteile B. vom 9. August 2005 Erw. 1.1, I 151/05, Z. vom 14. Juni 2005 Erw. 1.3, I 10/05, und X. vom 14. April 2003 Erw. 4.2, I 99/02; anders in prozessual teilweise unterschiedlich gelagerten Fällen: Urteile N. vom 23. September 2003 Erw. 4.1, I 3/03, M. vom 27. August 2002 Erw. 2.1, I 21/02, und B. vom 22. November 2001 Erw. 2b/aa, I 287/01).
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Vorliegend besteht kein rentenbegündender Invaliditätsgrad (Erw. 6 f. hienach). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle über den Rentenanspruch entschieden hat, ohne zuvor oder gleichzeitig über den Umschulungsanspruch zu befinden.
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5.3 Weiter ist anzufügen, dass der Versicherte in der Einsprache vom 30. September/3. November 2003 gegen die Renten-Abweisungsverfügung das Vorgehen der IV-Stelle in formeller Hinsicht nicht beanstandet hat. Wenn er der Auffassung gewesen wäre, ein Entscheid über Rentenleistungen sei verfrüht, so hätte er dies doch umgehend bereits in jenem Verfahrensstadium vorbringen und ein Begehren um Sistierung des Rentenverfahrens bis zum Entscheid über die Umschulung stellen müssen. Dies hat er indessen nicht getan.
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5.4 Nach dem Gesagten ist die Rentenfrage zu beurteilen. Hiebei hat nur eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten stattzufinden, die sich tatsächlich auf die Rentenfrage beziehen.
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6.
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6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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6.2 In der Verfügung vom 29. August 2003, bestätigt im Einspracheentscheid vom 26. März 2004, bezifferte die IV-Stelle das Valideneinkommen mit Fr. 58'000.-. Die Vorinstanz selber berechnete ein solches von Fr. 57'031.-.
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Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Jahre 1998 bis 2001 auf Grund der Geschäftsabschlüsse Gewinne von Fr. 21'458.- (1998), Fr. 40'757.- (1999), Fr. 4038.- (2000) und Fr. 10'553.- (2001) oder von durchschnittlich Fr. 19'201.50 (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. Juli 2003). Selbst wenn das Jahr 2000 mit einem Gewinn von Fr. 4038.-, der überhaupt nur durch den Einbezug von Fr. 24'321.- an Versicherungsentschädigungen zu Stande kam, unberücksichtigt bleibt, ergibt sich immer noch ein Wert von lediglich Fr. 24'256.-. Auch dann bleibt unklar, ob dem Beschwerdeführer überhaupt nur die Hälfte dieses Gewinnes zusteht. Wenn zu seinen Gunsten keine Halbierung angenommen wird, so ist jedoch trotzdem maximal auf den Wert von Fr. 24'256.- und entgegen Verwaltung und Vorinstanz nicht auf ein hypothetisches Valideneinkommen nach den LSE-Tabellenlöhnen abzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich über mehrere Jahre hinweg mit einem sehr bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt. Auch ein solches ist jedoch massgebend für die Festlegung des Valideneinkommens, wenn der Versicherte dieses erzielte, als seine Arbeitsunfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (vgl. BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; Urteile B. vom 5. April 2006 Erw. 5.5, I 750/04, S. vom 17. Dezember 2002 Erw. 2.3 I 232/02, und A. vom 31. Juli 2001 Erw. 4a, I 1/01; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 208). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, sodass es gerechtfertigt erscheint, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einkünfte der Jahre 1998 bis 2001 (ohne das Jahr 2000) abzustellen. Geht man davon aus, dass das durchschnittliche Valideneinkommen von maximal Fr. 24'256.- im Jahre 1998 erzielt wurde und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit die Nominallohnsteigerungen eines Unselbstständigerwerbenden ebenfalls zu realisieren, so ergibt sich bei Berücksichtigung dieser beiden für den Beschwerdeführer sicher günstigsten Annahmen für das Jahr 2003 als Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 224 Erw. 4.2) ein Valideneinkommen von Fr. 25'924.- (Fr. 24'256.- x 1958 [Nominallohnindex 2003] : 1832 [Nominallohnindex 1998]; vgl. den Nominallohnindex nach Arbeitnehmerkategorien des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1 A.39, Kategorie Arbeitnehmer Männer; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 83 Tabelle B10.3; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2).
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7.
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7.1
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7.1.1 In den Berichten vom 5. März und 22. Oktober 2003 ging der behandelnde Hausarzt Dr. med. T.________ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Karrosseriespengler aus. Weiter hielt er fest, dass bei geeigneten Voraussetzungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zumutbar seien alle Arbeiten, die nicht in erster Linie mit körperlicher Belastung einhergingen. Denkbar seien alle Arbeiten aus dem tertiären Sektor wie Aussendienstmitarbeiter, Büroarbeiten, Personenführung, Schalterarbeiten usw.. Eine genügende körperliche Bewegung im Sinne von unbelastetem Herumgehen wäre begrüssenswert. In diesem Rahmen sei eine volle Arbeitsleistung möglich und es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.
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Im Bericht vom 5. Juli 2004 erachteten Dres. med. I.________ und B.________ den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aktuell zu 50 % arbeitsfähig, betonten jedoch ein weiteres Steigerungspotenzial. Eine Begründung, weshalb nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeit vorhanden sein soll, wurde nicht geliefert. Vielmehr muss auf Grund der Ausführungen der Dres. med. I.________ und B.________ geschlossen werden, dass ihre Beurteilung vor allem auf den Aussagen des Beschwerdeführers basiert, der sich zu maximal 50 % als leistungsfähig betrachtete. Demgegenüber hielten Dres. med. I.________ und B.________ fest, dass auf Grund der internistischen Diagnosen eine relevante bleibende Invalidität nicht postuliert werden könne, und dass aus muskuloskelettaler Sicht dem Beschwerdeführer ebenfalls eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar sei.
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In Übereinstimmung mit IV-Stelle und Vorinstanz ist auf Grund dieser ärztlichen Berichte anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Ebenso hat er eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn er dort seine Arbeitskraft besser zu verwerten im Stande ist als bei einer selbstständigen Arbeit (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223 und die dort zitierte Rechtsprechung).
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Aus dem Bericht des Spitals S.________ vom 25. Mai 2004 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da darin zur Arbeits(un)fähigkeit nicht Stellung genommen wird.
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7.1.2 Ergänzender medizinischer Abklärungen bedarf es nicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 428 f. Erw. 2.1, 124 V 94 Erw. 4b; Urteil S. vom 12. September 2005 Erw. 1, I 435/05, zitiert in HAVE 2005 S. 354, je mit Hinweisen).
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7.2
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7.2.1 Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 des Bundesamtes für Statistik Tabelle TA1, privater Sektor, können Männer "Total" im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4557.- erzielen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Abschnitt "Total" von 41,7 Stunden und der Nominallohnsteigerung ergibt sich für das Jahr 2003 (potenzieller Rentenbeginn) ein Wert von Fr. 57'745.- (Fr. 4557.- x 1958 [Nominallohnindex Männer 2003] : 1933 [Nominallohnindex Männer 2002] x 41,7 Std. : 40 Std. x 12; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82 f. Tabelle B9.2 und B10.3). In Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 25'924.- (Erw. 6.2 hievor) resultiert keine Invalidität.
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7.2.2 Bezüglich des invaliditätsfremden Gesichtspunktes der unterdurchschnittlich bezahlten Erwerbsarbeit als Selbstständigerwerbender und dessen Berücksichtigung seitens des Invalideneinkommens (Urteile B. vom 5. April 2006 Erw. 5.5, I 750/04, und F. vom 5. Juni 2002 Erw. 2c, I 239/01), ergibt sich Folgendes:
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Der Validenlohn des Versicherten von Fr. 25'924.- im Jahre 2003 lag um 52 % unter dem Durchschnitt des LSE-Tabellenlohns von Fr. 53'948.- für entsprechende Arbeiten (vgl. Fr. 4237.- [monatlicher Lohn für Männer im Bereich Sektor 3, Dienstleistungen, Reparatur Automobile, Anforderungsniveaus 4] x 12 : 40 Std. x 41,9 Std. [betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Reparaturgewerbe; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82 Tabelle B9.2] x 1958 [Nominallohnindex Männer 2003] : 1933 [Nominallohnindex Männer 2002]). Gekürzt um diese 52 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'718.- (Fr. 57'745.- [Erw. 7.2.1 hievor] : 100 x 48). Auch unter diesem Gesichtspunkt übersteigt mithin das Invalideneinkommen das Valideneinkommen. Selbst bei einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 3,8 % (Validenlohn Fr. 25'924.-/Invalidenlohn Fr. 24'946.-), was keinen Rentenanspruch ergibt. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. März 2004; BGE 129 V 224 Erw. 4.2) nichts geändert.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn der Validenlohn des Versicherten von Fr. 25'924.- mit dem LSE-Tabellenlohn im Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als Durchschnittslohn verglichen wird. Diesfalls liegt der Validenlohn um 58 % unter dem Durchschnitt von Fr. 61'231.- für entsprechende Arbeiten (vgl. Fr. 4809.- [monatlicher Lohn für Männer im Bereich Sektor 3, Dienstleistungen, Reparatur Automobile, Anforderungsniveaus 3] x 12 : 40 Std. x 41,9 Std. [betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Reparaturgewerbe; Die Volkswirtschaft, 4/2006, S. 82 Tabelle B9.2] x 1958 [Nominallohnindex Männer 2003] : 1933 [Nominallohnindex Männer 2002]). Gekürzt um diese 58 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'253.- (Fr. 57'745.- [Erw. 7.2.1 hievor] : 100 x 42). Verglichen mit dem Validenlohn Fr. 25'924.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 6,5 %. Selbst bei einem behinderungsbedingten Abzug von 10 % vom Tabellenlohn, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, resultiert ein Invaliditätsgrad von lediglich 16 % (Validenlohn Fr. 25'924.-/Invalidenlohn Fr. 21'828.-), was keinen Rentenanspruch ergibt. Hieran hat sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. März 2004; BGE 129 V 224 Erw. 4.2) nichts geändert.
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7.2.3 Anzufügen ist, dass wegen der Ausländereigenschaft kein Abzug vom Tabellenlohn gewährt werden kann, da der Versicherte seit 1985 in der Schweiz lebt und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2002 S. 59 TA12; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; vgl. auch Urteil I. vom 17. Januar 2005 Erw. 7.3.2, I 169/04).
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7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 9. Juli 2003 ermitteltes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei unkorrekt. Dem ist entgegenzuhalten, dass in diesem Bericht nicht auf die Angaben im individuellen Konto (IK) abgestellt wurde. Vielmehr wurden die entsprechenden Zahlen aus den vom Beschwerdeführer selber vorgelegten Geschäftsabschlüssen ermittelt. Der Beschwerdeführer legt nun auch noch die Geschäftsabschlüsse 2002 und 2003 auf. Diese umfassen ab 15. August 2002 den Zeitraum der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss dem Arztbericht von Dr. med. T.________ vom 5. März 2003. Die beiden Geschäftsabschlüsse 2002 und 2003 weisen Gewinne von Fr. 42'685.55 und Fr. 31'787.85 auf, die aber zu einem wesentlichen Teil auf die Taggeldzahlungen der Versicherung C.________ gemäss den Angaben in diesen Abschlüssen zurückzuführen ist (im Jahre 2002 Fr. 11'250.- und im Jahre 2003 Fr. 30'000.-). Diese Abschlüsse können somit auch keine taugliche Grundlage für die Festlegung des Invalideneinkommens bilden. Diesbezüglich ist mit Verwaltung und Vorinstanz vielmehr auf eine unselbstständige Verweisungstätigkeit abzustellen (vgl. Erw. 7.1.1 hievor).
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8.
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8.1 Streitig und zu prüfen ist weiter der Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren.
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8.1.1 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
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8.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
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8.2 Im vorliegenden Fall waren die Gewinnaussichten hinsichtlich der Gewährung einer Invalidenrente deutlich geringer als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer hatte vor- wie auch letztinstanzlich in erster Linie das formelle Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Koordination Eingliederung/Rente) kritisiert. Gegen den beanstandeten Erlass des Rentenentscheides vor dem Umschulungsentscheid hätte der bereits im Einspracheverfahren anwaltlich vertretene Versicherte ein Sistierungsbegehren einreichen können, was er indessen nicht tat. Vielmehr führte er in der Einspracheergänzung vom 3. November 2003 aus, eine wirtschaftliche Lösung könne eventuell auch ohne Umschulung gefunden werden. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, mit dem Entscheid über die Rentenfrage zuzuwarten (Erw. 5.1 f. hievor). Mit einem Sistierungsgesuch hätte der Versicherte allenfalls zu dem von ihm gewünschten Ergebnis gelangen können, womit letztlich auch überflüssiger Aufwand hätte vermieden werden können (vgl. Urteil B. vom 29. Juni 2004 Erw. 3.2, I 43/04).
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Materiell machte der Versicherte geltend, ihm könne die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, was jedoch der klaren und mehrfach bestätigten Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wie auch der einschlägigen Literatur (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223) widerspricht. Soweit er eine zusätzliche Abklärung der Restarbeitsfähigkeit verlangte, war dies angesichts der medizinischen Aktenlage ebenfalls aussichtslos (Erw. 7.1 hievor).
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch bezüglich der vorinstanzlich verweigerten unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen.
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8.3 Aus denselben Gründen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren abzuweisen.
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9.
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Soweit das Verfahren die Gewährung respektive Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist es kostenfrei (Art. 134 OG). Auch bezüglich der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung ist es nicht kostenpflichtig (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 9, U 87/06).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juni 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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