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Informationen zum Dokument  BGer 6S.7/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.7/2006 vom 12.06.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.7/2006
 
6P.11/2006 /Rom
 
Urteil vom 12. Juni 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Willisegger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Willy Bolliger,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht,
 
1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
6P.11/2006
 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"),
 
6S.7/2006
 
Versuchte Erpressung (Art. 156, Art. 22 StGB),
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.11/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.7/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 8. Januar 2001 erteilten die Baubehörden der A.________ AG eine Baubewilligung für die Errichtung eines "Medical Center" in der Aarauer Altstadt. Die Bewilligung wurde rechtskräftig. Am 30. September 2002 reichte die Bauherrschaft ein weiteres Gesuch ein, um nachträglich eine Nutzungsänderung bewilligen zu lassen. Dagegen erhob der Nachbar X.________ Einsprache mit Eingabe vom 28. Oktober 2002. In der Folge suchte die Bauherrschaft mehrfach das Vergleichsgespräch, da ihr an einer raschen Bereinigung der Einwände gelegen war. Am 7. November 2002 kam es zu einer Besprechung zwischen der Bauherrschaft und dem Architekten B.________ einerseits sowie X.________ in Begleitung des Baujuristen Y.________ andererseits. Eine Woche später, am 14. November 2002, unterbreitete die Bauherrschaft telefonisch das Angebot, einen Betrag von Fr. 15'000.-- zu bezahlen, damit die Einsprache zurückgezogen werde. Y.________ rief noch gleichentags zurück und verlangte, der angebotene Geldbetrag müsse mindestens um das Zehnfache erhöht werden. Bei einem Telefongespräch vom 18. November 2002 forderte Y.________, die Bauherrschaft müsse als angemessene Entschädigung eine Zahlung in der Höhe von Fr. 820'000.-- (entsprechend 4% der Bausumme) leisten. Die Bauherrschaft ging auf die Forderung nicht ein und erstattete am folgenden Tag Strafanzeige gegen X.________ und Y.________.
 
B.
 
Das Bezirksgericht Aarau erklärte X.________ der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.--. Eine dagegen erhobene Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Aargau teilweise gut. Mit Urteil vom 17. November 2005 bestätigte es den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Strafe auf 5 Monate Gefängnis und Fr. 1'500.-- Busse. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
 
C.
 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
D.
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zu den beiden Beschwerden. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 9 BV), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), eine Verletzung der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er macht geltend, das Obergericht habe willkürlich angenommen, dass er von den Gesprächen zwischen Y.________ und dem Architekten B.________ gewusst habe. Die Erklärungen und das Wissen von Y.________ seien ihm "in banaler Weise" zugerechnet worden. Entgegen der obergerichtlichen Feststellungen habe jener nie Rücksprache genommen und der Inhalt des angeblichen Verhandlungsmandates sei nicht geklärt. Es sei nicht ansatzweise erstellt, wann, wie und wen er zu erpressen versucht habe. Rechtsgenügliche Beweise lägen nicht vor. Indem das Obergericht ihn dennoch schuldig gesprochen habe, habe es eine unzulässige Verteilung der Beweislast und eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung vorgenommen. Die übrigen Rügen trägt der Beschwerdeführer "der guten Ordnung halber" vor, die allesamt im Zusammenhang mit der Erhebung und Würdigung der Beweise betreffend das Verhalten von Y.________ stehen.
 
2.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 128 I 177 E. 2.1, mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung des Obergerichts und deren Schlussfolgerung, er habe mit Y.________ zusammengewirkt und von den Verhandlungen gewusst (angefochtenes Urteil, S. 20), im Ergebnis willkürlich sein sollte. Er stellt der obergerichtlichen Beweiswürdigung bloss seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Mit dieser appellatorischen Kritik ist er nicht zu hören. Gleiches gilt für die Rügen, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Tatverhaltens von Y.________ erhoben werden. Der Parteivertreter rügt diesbezüglich in wörtlicher Wiederholung, was er bereits im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Y.________ vorgetragen hatte. Das Bundesgericht trat auf dessen Beschwerde mangels Begründung nicht ein (Urteil 6P.5/2006 vom 12.06.2006, E. 2). Auf die auch für den vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.
 
3.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Soweit der Beschwerdeführer verschiedene tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz als unrichtig bemängelt und deren Beweiswürdigung kritisiert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Kritik an der Sachdarstellung der Vorinstanz ist im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
 
5.
 
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe - in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit Y.________ - von der Bauherrschaft eine Entschädigung von Fr. 820'000.-- für den Rückzug der Einsprache gefordert und für den Fall, dass sie die Zahlung nicht leiste, mit einer Beschwerde gegen die Baubewilligung bzw. einer erheblichen Verzögerung des Bauvorhabens gedroht. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Vorinstanz das Verhalten der beiden Mittäter als versuchte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Mit Bezug auf die Tathandlungen von Y.________ macht der Beschwerdeführer geltend, dessen Vorgehen erfülle den Tatbestand der Erpressung nicht, was umso mehr für sein eigenes Verhalten zu gelten habe. Dabei lässt er die wortgleichen Einwände erheben, die sein Parteivertreter dem Kassationshof bereits im Namen von Y.________ unterbreitet hatte. Das Bundesgericht hat dessen Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Urteil 6S.8/2006 vom 12.06.2006, E. 4-8). Der Beschwerdeführer sei auf die Erwägungen im Urteil jenes Verfahrens verwiesen. Persönliche Umstände im Sinne von Art. 26 StGB stehen vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers rechtlich nicht anders zu qualifizieren ist als dasjenige seines Komplizen, wenn sich erweist, dass er Mittäter ist.
 
6.
 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt seine Verurteilung als Mittäter Bundesrecht, da ein gleichwertiges, koordiniertes Vorgehen nicht gegeben sei. Sein Verhalten habe sich darauf beschränkt, die Einsprache zu unterzeichnen und an der Besprechung mit der Bauherrschaft teilzunehmen. Im Unterschied zu Y.________ habe er nie irgendwelche Forderungen gegenüber der Bauherrschaft gestellt. In diesem Zusammenhang macht er zudem geltend, es fehle ihm am Tatvorsatz und an der Bereicherungsabsicht.
 
6.1 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss, sondern auch konkludent zum Ausdruck kommen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d, 136 E. 2b S. 141, 265 E. 2c/aa; vgl. BGE 118 IV 227 E. 5d/aa, 397 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen). Erscheint die Tat als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für das Ganze verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23, mit Hinweis).
 
6.2 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass Y.________ von der Bauherrschaft verlangte, sie müsse ihr Angebot für den Rückzug der Einsprache von Fr. 15'000.-- mindestens um das Zehnfache erhöhen. Wenig später forderte er als angemessene Entschädigung einen Betrag von Fr. 820'000.--. Dabei gab er zu verstehen, dass für den Fall, dass die geforderte Zahlung ausbleibe, mit einer Beschwerde gegen die Baubewilligung und einer erheblichen Verzögerung des Bauvorhabens zu rechnen sei (angefochtenes Urteil, S. 10 f., 16, 17 f.). Den Entschluss, eine finanzielle Abfindung erhältlich zu machen, fassten Y.________ und der Beschwerdeführer gemeinsam. Jener war nicht Nachbar und im Baugesuchsverfahren daher nicht legitimiert, während es diesem am Fachwissen im öffentlichen Baurecht fehlte, um die Einsprache zu begründen. Am 7. November 2002 kam es zu einer Besprechung mit der Bauherrschaft, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch Y.________ teilnahmen. Letzterer nahm in der Folge die Interessen gegenüber der Bauherrschaft allein wahr, wobei er bei den telefonisch geführten Verhandlungen mehrfach darauf hinwies, dass er sich mit dem Beschwerdeführer besprochen habe bzw. erneut Rücksprache nehmen werde (angefochtenes Urteil, S. 20 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, S. 21 f.). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich an der versuchten Erpressung als Mittäter beteiligt habe. Zwar habe er die Entschädigung nicht selber eingefordert, doch das Tatgeschehen durch seine Einsprache erst ermöglicht und nicht bloss einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet.
 
Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr verbindlich festgestellten Sachverhalt annimmt, der Beschwerdeführer sei Mittäter, verletzt sie Bundesrecht nicht. Der gemeinsam gefasste Entschluss, vom drohenden Verzögerungsschaden zu profitieren, war nur möglich, weil der Beschwerdeführer als Nachbar Einsprache gegen das Baugesuch erhob. Die Opposition gegen das Bauvorhaben bildete die Grundlage für die angedrohte Bauverzögerung und den damit verfolgten Zweck, eine Abfindung für den Verzicht von Rechtsmitteln im Bauprozess erhältlich zu machen. Ohne den Beitrag des Beschwerdeführers wären sie nicht in die Lage gekommen, der Bauherrschaft Nachteile anzudrohen. Die Einsprache war somit für die Umsetzung des Tatplanes unerlässlich. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nicht bloss zur Verfügung gestellt, die Einsprache zu unterzeichnen, sondern nahm auch an der Besprechung mit der Bauherrschaft vom 7. November 2002 teil. Unter diesen Umständen steht der Beschwerdeführer nach dem gemeinsamen Tatplan als Hauptbeteiligter da. Daran ändert nichts, dass er die telefonischen Verhandlungen Y.________ überliess. Angesichts der Erfahrung von Y.________ als Baujuristen lag eine solche Aufgabenteilung auf der Hand und lässt den eigenen Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen. Soweit er schliesslich sinngemäss vorbringt, Mittäter könne nur sein, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auf diese Einfluss zu nehmen, ist keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17 E. 2d; vgl. BGE 108 IV 88 E. 2a).
 
6.3 Zum subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die angedrohte Bauverzögerung für die Bauherrschaft einen erheblichen Nachteil darstellt. Er habe das Verhalten seines Komplizen Y.________ gebilligt und für den Rechtsmittelverzicht im Bauverfahren eine finanzielle Abfindung angestrebt. Es sei ihm ganz überwiegend darum gegangen, vom drohenden Verzögerungsschaden der Bauherrschaft zu profitieren und sich dadurch zu bereichern (angefochtenes Urteil, S. 18 f.). Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für den Beschwerdeführer und das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, 277bis Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer bestreitet, gewusst zu haben, was zwischen Y.________ und der Bauherrschaft "abging" (Beschwerde, S. 27). Mit seinen Vorbringen richtet er sich einzig gegen die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Inwiefern jedoch deren Schluss auf Tatvorsatz und Bereicherungsabsicht im Lichte der festgestellten Tatsachen Bundesrecht verletzen soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe teilweise auf nicht massgebende Gesichtspunkte abgestellt, einzelne wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt oder unter Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet. Das festgesetzte Strafmass sei nicht nachvollziehbar.
 
7.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV 49 E. 2a, je mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen.
 
7.2 Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Dass die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar. Auf das angefochtene Urteil kann daher mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
Zutreffend nimmt die Vorinstanz an, es könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, dass die Vergleichsgespräche auf Initiative der Bauherrschaft hin geführt wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bleibt er für seinen Entschluss, die Tat zu begehen, voll verantwortlich. Eine Strafmilderung oder auch nur -minderung wegen ernstlicher Versuchung durch den Verletzten (Art. 64 al. 5 StGB) fällt vorliegend ausser Betracht (BGE 98 IV 67 E. 1).
 
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass der Beweggrund des Beschwerdeführers zu seinen Lasten berücksichtigt wird, weil es ihm nur darum ging, sich den Verzicht auf Rechtsmittel im Bauprozess "vergolden zu lassen". Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Erpressung beinhalte in jedem Fall ein finanzielles Motiv, und beruft sich damit sinngemäss auf das Doppelverwertungsverbot. Das angerufene Verbot verwehrt dem Richter indes nicht, dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes Rechnung zu tragen (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72; 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.). Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie berücksichtigte, dass sich der Beschwerdeführer ausschliesslich von pekuniären Interessen leiten liess und dessen Bereicherungsabsicht - als qualifizierendes Merkmal gegenüber der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - als besonders verwerflich betrachtete. Ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot liegt deshalb nicht vor.
 
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nebst der Freiheitsstrafe hätte nicht zusätzlich noch eine Busse von Fr. 1'500.-- verhängt werden dürfen. Gemäss Art. 172bis StGB kann der Richter eine Freiheitsstrafe mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 48 StGB) verbinden, wenn die Strafandrohung eines Vermögensdelikts ausschliesslich auf Freiheitsstrafe lautet. Diese Bestimmung ermöglicht dem Sachrichter eine flexiblere Handhabe bei der Auswahl der Strafart. Dabei müssen die verwirkte Freiheitsstrafe und die Geldbusse in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb). Die Vorinstanz hat von der gesetzlichen Befugnis bundesrechtskonform Gebrauch gemacht. Die Höhe der ausgefällten Busse liegt innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Sie ist auch zusammen mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe der Schuld des Beschwerdeführers nicht unangemessen. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
 
8.
 
Demzufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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