BGer 1P.138/2006 | |||
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BGer 1P.138/2006 vom 13.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.138/2006 /ast
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Urteil vom 13. Juni 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Parteien
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1. Ehepaar A.________,
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2. Ehepaar B.________,
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3. Ehepaar C.________,
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4. Ehepaar D.________,
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5. Ehepaar E.________,
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6. Ehepaar F.________,
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7. G.________,
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8. Verein H.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Fürsprecher Dieter Haas,
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gegen
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Eigentümergemeinschaft I.________,
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bestehend aus:
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K.________,
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L.________,
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Ehepaar M.________,
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Beschwerdegegner,
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alle vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
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Einwohnergemeinde Köniz, handelnd durch das Bauinspektorat, Sägestrasse 75, 3098 Köniz,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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Im Februar 2004 reichten K.________ und L.________ sowie M.________ bei der Einwohnergemeinde Köniz ein abgeändertes Baugesuch für die am I.________ in Spiegel liegende Parzelle Nr. ________ ein. Geplant wird der teilweise Abbruch und Wiederaufbau des bisherigen Wohnhauses sowie die Aufstockung um ein Voll- und ein Attikageschoss. Gegen das Projekt erhoben A.________ und weitere Nachbarn sowie der Verein H.________ Einsprache und Rechtsverwahrung. Die Einwohnergemeinde Köniz bewilligte am 27. September 2004 das Bauvorhaben und wies die Einsprache ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Von der Rechtsverwahrung wurde Kenntnis genommen und gegeben.
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Gegen die Baubewilligung erhoben die genannten Nachbarn und der Verein H.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ersuchte die Bauherrschaft um Bewilligung einer Projektänderung betreffend die Raumnutzung im Sockelgeschoss. Die kantonale Direktion bewilligte am 21. Juni 2005 die Projektänderung und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Nachbarn gelangten hierauf an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das deren Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2006 ebenfalls abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, N.________ sowie der Verein H.________ haben gegen das Urteil des Berner Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür) und Art. 29 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) eingereicht.
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Die Einwohnergemeinde Köniz, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die Bauherrschaft bzw. die Eigentümergemeinschaft I.________ beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 11. April 2006 abgewiesen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid persönlich in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. Nach bundesgerichtlicher Praxis sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke berechtigt, die Erteilung einer Baubewilligung anzufechten, wenn sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich ist darzutun, dass sich die beschwerdeführenden Nachbarn im Schutzbereich dieser Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (vgl. BGE 125 II 440 E. 1c S. 442 f; 119 Ia 362 E. 1b; 118 Ia 232 E. 1a, je mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen Eigentümer oder Bewohner von Liegenschaften, die der Bauparzelle im Sinne der Rechtsprechung benachbart sind. Die staatsrechtliche Beschwerde enthält indessen keine Ausführungen darüber, ob und inwiefern die angerufenen Normen auch dem Nachbarschutz dienten und sich die Beschwerdeführer tatsächlich im Schutzbereich dieser Normen befänden. Es ist daher fraglich und vorweg zu prüfen, ob und inwieweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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1.1 In der Sache selbst berufen sich die Beschwerdeführer auf die kommunalen Ästhetikvorschriften, die im Baubewilligungsverfahren missachtet worden seien. Äesthetikklauseln dienen jedoch in der Regel allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Das Bundesgericht anerkennt eine nachbarschützende Funktion derartiger Vorschriften nur dann, wenn ihnen weitere, über reine Ästhetikfragen hinausreichende Zwecke zukommen, etwa weil Vorschriften über Gebäudehöhen oder Grenzabstände fehlen (vgl. BGE 118 Ia 232 E. 1b S. 235 mit Hinweisen; s.a. Entscheide 1P.325/2000 vom 7. Juli 2000 E. 1c/cc, publ. in RDAF 2000 I S. 450; 1P.46/2005 vom 21. März 2005 E. 1.1, publ. in SJ 2005 I S. 490). Dass dies hier der Fall wäre, wird nicht behauptet und trifft auch nicht zu. Auf die Vorbringen über die ungenügende Einordnung des Bauvorhabens kann daher nicht eingetreten werden. Nicht einzugehen ist auch auf die prozessualen Beanstandungen, die mit der Ästhetikrüge in engem Zusammenhang stehen, so auf den Vorwurf, es sei zu Unrecht auf die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines weiteren Gutachtens verzichtet worden.
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1.2 Zu behandeln ist demnach lediglich die Rüge, die Parteirechte der Beschwerdeführer seien verletzt worden. Soweit allerdings das Vorgehen der Baubewilligungsbehörde bemängelt wird, ohne dass dieses im kantonalen Beschwerdeverfahren beanstandet worden wäre, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführer beklagen sich über eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die darin liege, dass sich einerseits die Gemeinde bei der Erteilung der Baubewilligung auf ein nicht öffentlich aufgelegtes Modell gestützt habe und andererseits den Beschwerdeführern vom Protokoll der kommunalen Planungs- und Baukommission vom 6. Mai 2004 keine Kenntnis gegeben worden sei.
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2.1 Zum Modell des Bauvorhabens wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Einwohnergemeinde Köniz habe kein solches verlangt, sich aber in ihrer Bewilligung auf das von der Bauherrschaft eingereichte Projektmodell gestützt. Die Gemeinde hätte daher die Einsprecher von der Einreichung des Modells in Kenntnis setzen und diesen formell Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen; dies ungeachtet dessen, dass das Modell den Einsprechern bereits in privatem Rahmen vorgestellt worden sei. Andererseits hätten die Einsprecher nicht nur Kenntnis von der Existenz des Modells gehabt, sondern seien im Zeitpunkt ihrer Einspracheerhebung selbst davon ausgegangen, dass dieses bei der Einwohnergemeinde eingereicht worden sei. Sie hätten damals lediglich beanstandet, dass in den Auflageakten ein Hinweis auf das Modell gefehlt habe. Dagegen hätten sie weder während des Einspracheverfahrens noch im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Direktion eine Edition des Modells bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme verlangt. Die nachträgliche Geltendmachung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Modell verstosse daher gegen den auch für die privaten Prozessparteien geltenden Grundsatz von Treu und Glauben.
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Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Der nunmehr von den Beschwerdeführern vorgebrachte Einwand, sie hätten weder wissen können, dass sich das Modell bei den Baubewilligungsakten befunden habe, noch welche Bedeutung die Behörde diesem beilegen werde, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführer konnten dem Bauentscheid ohne weiteres entnehmen, dass das Modell der Behörde vorlag und deren Entscheid beeinflusste. Sie hätten daher spätestens im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren verlangen können und müssen, dass ihnen das Modell (nochmals) gezeigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Da sie diesen Antrag nicht gestellt haben, können sie sich in den nachfolgenden Verfahren auch nicht über eine Gehörsverweigerung beklagen.
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2.2 Ähnliches gilt für die Rüge der Beschwerdeführer, sie hätten vom Protokoll der kommunalen Planungs- und Baubehörde vom 6. Mai 2004 keine Kenntnis gehabt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befand sich dieses Protokoll spätestens ab dem Verfahren vor der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei den Akten und hätte den Beschwerdeführern somit zur Einsichtnahme offen gestanden. Die Beschwerdeführer können daher nicht in guten Treuen geltend machen, das Protokoll sei ihnen vorenthalten worden. Der Vorwurf der Gehörsverletzung erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese haben den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Köniz, handelnd durch das Bauinspektorat, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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