BGer 4P.334/2005 | |||
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BGer 4P.334/2005 vom 15.06.2006 | |
Tribunale federale
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4P.334/2005 /ruo
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{T 0/2}
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Urteil vom 15. Juni 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,
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gegen
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Gewerkschaft X.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach,
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8022 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ war seit dem 15. November 1991 als kaufmännische Angestellte und Kassiererin und ab März 1998 als geschäftsleitende Sekretärin bei der Gewerkschaft Y.________ angestellt. Ab März 1998 galt für diese Tätigkeit die von der Arbeitnehmerin unterzeichnete "Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen des Personals" vom 2. Oktober 1997, gemäss welcher die ordentliche Arbeitszeit für das administrative Personal auf vierzig Stunden festgesetzt und FunktionärInnen und KadermitarbeiterInnen für die mit der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben verbundene zeitliche Mehrbelastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt wurde. Unbestritten ist auch, dass die Arbeitnehmerin schon zuvor einem Vertragstyp unterstand, nach dem ihre Arbeitszeit nicht stundenmässig definiert, sondern der Erledigung der Aufgaben anzupassen war.
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Das Arbeitsverhältnis wurde von A.________ ordentlich auf den 31. Januar 2001 aufgelöst, ohne dass sie eine Entschädigung für Überstunden oder Überzeit geltend gemacht hätte. Im Februar 2001, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, liess A.________ vom seinerzeitigen Präsidenten der Sektion vier Aufstellungen mit in den Jahren 1998 bis 2001 geleisteten Arbeitsstunden und daraus resultierenden Überstunden unterzeichnen.
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Ab März 2001 war A.________ in der Sektion Zürich-Meilen der Gewerkschaft X.________ tätig. Diese Anstellung ist ihr auf den 30. September 2001 ordentlich gekündigt worden.
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Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 forderte A.________ von der Gewerkschaft Y.________ erstmals die Begleichung der gemäss ihren Aufstellungen vom 1. Januar 1998 bis Ende 2001 geleisteten Überstunden, was die Gewerkschaft Y.________ mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 ablehnte.
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B.
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Mit Eingabe vom 26. Oktober 2001 klagte A.________ beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Gewerkschaft Y.________ auf Bezahlung von Fr. 134'019.30. An der Sühnverhandlung erhöhte sie den eingeklagten Betrag auf Fr. 142'988.25.
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Mit Urteil vom 27. März 2003 sprach das Arbeitsgericht der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Klage Fr. 87'874.40 brutto bzw. Fr. 81'831.20 netto zu.
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Die Gewerkschaft Y.________ ist im Dezember 2004 durch Fusion in die Gewerkschaft X.________ übergegangen.
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C.
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Die Beklagte focht den Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies mit Urteil vom 15. Februar 2005 die Klage vollumfänglich ab.
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Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an das Bundesgericht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2005 abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten wurde.
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D.
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A.________ hat den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie stellt Antrag auf Aufhebung des Beschlusses.
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Die Gewerkschaft X.________ stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen richten sich - soweit sie zulässig sind - inhaltlich gegen die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung, die im angefochtenen Entscheid auf Willkür überprüft worden ist.
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Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar ist bloss der Entscheid des Kassationsgerichts und nicht auch zugleich der vorangehende Entscheid des Obergerichts. Die vorliegende Beschwerde richtet sich denn auch formell, das heisst nach dem gestellten Antrag, ausschliesslich gegen den Entscheid des Kassationsgerichts. Zu beachten ist indessen Folgendes:
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Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und die Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung läuft aber regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe. Trifft dies zu, hätte das Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es zu Recht Willkür verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht habe Willkür zu Unrecht verneint, darf und muss sich die beschwerdeführende Partei daher auch entsprechend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzen. Da allein der Entscheid des Kassationsgerichts Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde sein kann, muss dies jedoch über die Anfechtung dieses Entscheides und dessen Begründung erfolgen. Das heisst es muss dabei immer darum gehen, in Übereinstimmung mit Art. 90 Abs. 1 lit. b OG aufzuzeigen, dass und weshalb das Kassationsgericht entgegen seinen Erwägungen eine Verletzung des Willkürverbotes zu Unrecht verneint hat. Die beschwerdeführende Partei darf sich deshalb nicht auf eine blosse Wiederholung der vor Kassationsgericht gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen Rügen beschränken, sondern hat sich zugleich mit der Begründung des Kassationsgerichts auseinander zu setzen; andernfalls genügt ihre staatsrechtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Das Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, hätte wenig Sinn, wenn das Bundesgericht die gleichen Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren geprüft worden sind, einfach nochmals zu behandeln hätte (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 f. mit Hinweisen).
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2.
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Als nicht willkürlich bezeichnet das Kassationsgericht im angefochtenen Entscheid die Feststellung des Obergerichts, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei nachzuweisen, dass sie entschädigungspflichtige Überstunden bzw. Überzeiten geleistet hat. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt willkürlich und verletze Art. 9 BV. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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Soweit die Beschwerdeführerin jedoch rügt, die kantonalen Gerichte (Obergericht und Kassationsgericht) hätten verkannt, dass nicht der volle Beweis zu erbringen war, sondern ein blosses Glaubhaftmachen genügt hätte und sodann die Überstunden bzw. Überzeiten hätten geschätzt werden müssen, erhebt sie die Rüge einer Bundesrechtsverletzung, die in einem berufungsfähigen Rechtsstreit nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben werden kann. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden. Das gilt auch für den Vorwurf, das Obergericht habe die Beweislast falsch verteilt, indem es von der Beschwerdeführerin den Nachweis verlangt habe, dass die ordentlichen Arbeitszeiten eingehalten worden seien.
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Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin, soweit sich ihre Ausführungen in einer bloss appellatorischen Kritik an der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen erschöpft. Das Obergericht hat sich ausführlich und eingehend mit den einzelnen Zeugenaussagen auseinander gesetzt und diese gewürdigt. Die Beschwerdeführerin setzt dieser Würdigung nur ihre abweichende Beurteilung entgegen und legt im Übrigen auch nicht ausreichend dar, inwiefern die entsprechende Erwägung des Kassationsgerichts, welches Willkür verneint hat, falsch sein soll.
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Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist der Beschwerdeschrift keine ausreichende Begründung zu entnehmen, so dass auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hält die Ausführungen des Kassationsgerichts für willkürlich, dass das Obergericht die behauptete Leistung von Überzeit als nicht glaubhaft dargetan angesehen hat. Sie weist zu Recht darauf hin, dass das Obergericht in allen seinen Formulierungen die Überzeiten als nicht nachgewiesen angesehen hat. In der Tat liegt darin eine ungenaue bzw. falsche Feststellung des Kassationsgerichts. Die Frage ist aber für den Ausgang des Rechtsstreites nicht erheblich. Das Obergericht selbst ist davon ausgegangen, dass das Leisten von Überzeit nachgewiesen sein muss und dass eine blosse Glaubhaftmachung nicht genügt. Wie es sich damit verhält, ist eine Rechtsfrage, die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern auf Berufung gegen das Urteil des Obergerichts hin zu behandeln ist. Die Feststellung des Obergerichts selbst ist aber kohärent. Es hat die Zeugenaussagen einzeln gewürdigt und erachtete jede einzelne Aussage als nicht beweiskräftig. Der Schluss, dass die Leistung von Überzeit nicht bewiesen sei, erweist sich damit als widerspruchsfrei, weshalb der Willkürvorwurf unbegründet ist.
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Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht schliesslich vor, die Zeugenaussagen bloss einzeln und nicht als Ganzes gewürdigt zu haben. Auch dieser Vorwurf vermag jedoch keine Willkür zu begründen. Das Obergericht hat sehr wohl die Zeugenaussagen im Zusammenhang gesehen. Es hatte aber nicht die Frage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin mehr geleistet hat als andere Mitarbeiterinnen, sondern ob Überzeiten geleistet worden sind. Dass es den Zeugenaussagen auch als Ganzes diesbezüglich keine hinreichenden Aussagen entnehmen konnte, lässt sich ohne weiteres nachvollziehen und ist damit nicht willkürlich.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
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Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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