BGer 6P.82/2006 | |||
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BGer 6P.82/2006 vom 15.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.82/2006 /Rom
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6S.169/2006
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Urteil vom 15. Juni 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Strafverfahren, Willkürverbot); Aufhebung des Strafverfahrens,
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Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 erhob X.________ "als Ehegatte von Frau X.________ ... und Mitinhaber des elterlichen gemeinsamen Sorgerechtes unserer beider Kinder ... Strafanzeige/Strafantrag gegen A.________ wegen ... sexuelle/r Nötigung/Missbrauch meiner psychisch schwer erkrankten Gattin ... sittlicher Gefährdung meiner beiden Kinder ... eventualiter psychischer Misshandlung meiner beiden Kinder ... Mitwirkung bzw. Beihilfe, evtl. Anstiftung bei der Vorenthaltung evtl. Entführung meiner beiden minderjährigen Kinder ...".
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Mit Verfügung vom 22. September 2005 hob das Untersuchungsrichteramt Uznach das Strafverfahren gegen A.________ auf. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies an der Sitzung vom 16. Februar 2006 eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war. Sie führte aus, dem Beschwerdeführer komme keine Opfer- oder Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit den angeblichen strafbaren Handlungen zum Nachteil seiner Kinder und seiner Gattin zu. Als Geschädigte kämen insoweit nur die Kinder und die Ehefrau in Betracht. Diese hätten jedoch keine Beschwerde eingereicht, und die Ehefrau habe sich im Übrigen ausdrücklich nicht am Strafverfahren beteiligt und ihr Desinteresse daran erklärt. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers lasse sich einzig aus dem Straftatbestand des Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB ableiten. Die Ehefrau habe die Behauptungen des Beschwerdeführers insoweit jedoch als "absoluten Blödsinn" bezeichnet. Dieser habe denn auch selbst in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, gestützt auf welches Verhalten sich A.________ strafbar verhalten haben könnte. Da dafür keine Anhaltspunkte vorlägen, sei das Strafverfahren in diesem Punkt zu Recht aufgehoben worden. Insoweit sei die Beschwerde abzuweisen.
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X.________ wendet sich mit staatsrechtlicher Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben. Auf die Straf- und Zivilklage gegen A.________ sei einzutreten, und die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers seien vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid über die Aufhebung des Strafverfahrens aufzuheben, und die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Anklagekammer zurückzuweisen. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er, der Entscheid der Anklagekammer sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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2.1 Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht jeder durch eine Straftat Geschädigte zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, sondern nur das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) sowie derjenige Geschädigte, der geltend macht, es seien Verfahrensrechte verletzt worden, die ihm nach dem kantonalen Recht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1).
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2.2 Davon, dass der Beschwerdeführer selber Opfer im Sinne des OHG wäre, kann nicht die Rede sein. Er macht zwar geltend, er habe mitansehen und miterleben müssen, wie seine Frau zusammen mit den gemeinsamen Kindern bei einem wildfremden Geistheiler gelebt habe, und gewusst, dass seine Frau mit A.________ mehrfach geschlechtlich verkehrt habe und seine Kinder dabei in der gleichen Wohnung anwesend gewesen seien (staatsrechtliche Beschwerde S. 10 Ziff. 3). Dass er dadurch, soweit es überhaupt um ein strafbares Verhalten geht, in seiner eigenen körperlichen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich.
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In Bezug auf die angeblichen Straftaten zum Nachteil der Kinder und der Ehefrau verweist er zudem auf Art. 2 Abs. 2 OHG (staatsrechtliche Beschwerde S. 9 unten), wonach bei Delikten gegen die körperliche, sexuelle und psychische Integrität der Ehegatte des Opfers und dessen Eltern dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen im Sinne von Art. 8 und 9 OHG gleichgestellt sind, soweit ihnen solche Ansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist, dass die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers Opfer einer Straftat gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität geworden sind, und dass dem Beschwerdeführer gestützt hierauf mit einiger Wahrscheinlichkeit Zivilansprüche zustehen (Urteil 6P.30/2005 + 6S.106/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG), Zürich 1998, S. 48). Dies ist nach den Feststellungen der kantonalen Richter, auf die in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann, nicht der Fall (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 oben mit Hinweis auf die Aufhebungsverfügung vom 22. September 2005, Beschwerdebeilage 4, S. 10 - 13). Folglich ist Art. 2 Abs. 2 OHG nicht anwendbar.
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2.3 Als Geschädigter kommt der Beschwerdeführer, wie die Anklagekammer zu Recht feststellt, nur in Bezug auf den Vorwurf des Entziehens von Unmündigen in Betracht. Er rügt jedoch keine Verletzung von Verfahrensrechten im oben in E. 2.1 umschriebenen Sinn. Soweit er eine Verletzung des Willkürverbotes sowie des Rechts auf Ehe und Familie geltend macht (staatsrechtliche Beschwerde S. 8 Ziff. 5, S. 15 Ziff. 10), sind die Vorbringen unzulässig. Gesamthaft gesehen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
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Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist ebenfalls nicht jeder Geschädigte legitimiert, sondern nebst dem Opfer nur der Strafantragsteller, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, und der Privatstrafkläger, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 270 lit. e, f und g BStP). Im vorliegenden Fall geht es nicht um das Strafantragsrecht als solches, und die Staatsanwaltschaft war als öffentliche Anklägerin des Kantons St. Gallen am Verfahren beteiligt. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist folglich ebenfalls nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juni 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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