BGer 4P.74/2006 | |||
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BGer 4P.74/2006 vom 19.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.74/2006 /ast
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Urteil vom 19. Juni 2006
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Bundesrichter Mathys,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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1. X.________ Gesellschaft,
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2. Y.________ Gesellschaft,
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Beschwerdeführerinnen,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Naegeli,
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gegen
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Z._______ Gesellschaft,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Pestalozzi,
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ICC Schiedsgericht Zürich,
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c/o Rechtsanwalt Laurent Lévy, Obmann,
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cours de Rive 10, Postfach 3054, 1211 Genf 3.
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Gegenstand
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Art. 85 lit. c OG; Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG
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(Internationales Schiedsgericht; rechtliches Gehör),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Teilurteil des ICC Schiedsgerichts Zürich vom 30. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Firmen X.________ Gesellschaft, Y.________ Gesellschaft (Beschwerdeführerinnen) und Z._______ Gesellschaft (Beschwerdegegnerin) sind im Bereich der Glasproduktion und Entwicklung von Glas-Technologien tätig. Am 29. Mai 1992 schlossen sie ein mehrere Vereinbarungen, unter anderem das Z._______ License Agreement (ZLA), umfassendes Vertragswerk (CAM-Vereinbarungen) zur Entwicklung einer neuen Flachglas-Technologie auf der Basis des Know-How beider Parteien. Sämtliche CAM-Vereinbarungen wurden für eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen.
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Die Beschwerdeführerinnen entwickelten ihrerseits eine Technologie zur Herstellung von Dünnglas für Flachbildschirme. Im Jahr 2003 wurde hierzu eine Fertigungsanlage eingerichtet. Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführerinnen entwickelte neue Technologie auf dem Know-How beruht, das sie ihnen lizenzierte. Da die Geltungsdauer der CAM-Vereinbarungen abgelaufen ist, benutzen die Beschwerdeführerinnen nach Auffassung der Beschwerdegegnerin deren Know-How ohne Rechtsgrundlage bzw. unter Verletzung von vertraglichen Anwendungseinschränkungen (field of use restriction), die auch nach Beendigung des ZLA gelten. Die Beschwerdegegnerin will den Beschwerdeführerinnen die gegen die Anwendungsbeschränkungen verstossende Anwendung der Technologie bzw. die Nutzung und Offenlegung von im Einzelnen spezifizierten Elementen des Know-How verbieten lassen und fordert Schadenersatz.
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B.
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Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Streitigkeit vertragskonform einem Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Zürich, das mit den Herren Dr. Laurent Lévy (Vorsitz), Robert S. Rifkind und Dr. Jochen Pagenberg besetzt wurde. Die Parteien vereinbarten dabei, dass über das Quantitativ erst in der zweiten Phase des Verfahrens entschieden werden sollte.
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Das Schiedsgericht stellte mit Urteil ("Award") vom 17. März 2004 unter anderem fest, dass die Anwendungseinschränkung gemäss ZLA auch nach dessen Beendigung anwendbar sei (Dispositiv Ziff. 1) und dass die Beschwerdeführerinnen sie verletzt hätten (Dispositiv Ziff. 4). Den Entscheid über das Quantitativ sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt es für das Endurteil ("Final Award") vor. Einer der Schiedsrichter, Dr. Jochen Pagenberg, gab am 9. März 2004 eine "dissenting opinion" zu den Akten.
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C.
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Am 8. Oktober 2004 trat das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführerinnen gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerde richte sich gegen einen Zwischenentscheid, welcher mit der von den Beschwerdeführerinnen einzig erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht selbständig angefochten werden könne (Urteil 4P.108/2004).
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D.
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Am 30. Januar 2006 fällte das Schiedsgericht ein weiteres Urteil. Darin sprach es gegenüber den Beschwerdeführerinnen insbesondere ein Verbot aus, im Einzelnen spezifizierte Know-How-Elemente zu benutzen oder offen zu legen. Den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin behielt es für einen weiteren Entscheid vor.
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E.
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Die Beschwerdeführerinnen erhoben auch gegen dieses Urteil staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen, es seien die Dispositiv Ziffern 36-38 (S. 229 f.) des Urteils aufzuheben und das Verfahren zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchen sie das Bundesgericht, die Öffentlichkeit vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren schliesst sie sich dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren und der entsprechenden Begründung der Beschwerdeführerinnen an und verlangt ergänzend, es sei - um die gebotene Vertraulichkeit nach Abschluss des Verfahrens zu wahren - auf eine Veröffentlichung des Urteils zu verzichten. Sollte das Urteil, entgegen dem gestellten Begehren veröffentlicht werden, seien die Namen der Parteien und alle "identifizierbaren Details" zu anonymisieren.
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Das Schiedsgericht unterstützt den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf den von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beizug der Akten des Schiedsgerichtsverfahrens kann verzichtet werden, da die von ihnen erhobenen Rügen auch ohne diese beurteilt werden können.
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2.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 II 388 E. 1 S. 389; 129 I 173 E. 1 S. 174; 129 II 225 E. 1 S. 227 mit Hinweisen).
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2.1 Das Schiedsgericht hat im Urteil vom 30. Januar 2006 abschliessend über die von der Beschwerdegegnerin gestellten Begehren hinsichtlich eines Verbots von Nutzung und Offenlegung von einzeln spezifizierten Elementen ihres Know-How entschieden. Die Beurteilung der darüber hinaus gestellten Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin hat das Gericht auf einen späteren Entscheid verschoben. Es hat somit nicht einen Endentscheid gefällt, der das Verfahren vor dem Schiedsgericht beendet, sondern einen echten Teilentscheid im Sinne von Art. 188 IPRG, in dem es einzelne der streitigen selbständigen Ansprüche vorweg umfassend beurteilte (vgl. BGE 130 III 76 E. 3.1.1/2; 128 III 191 E. 4a; 116 II 80 E. 2b S. 82 f.). Ein solcher schiedsgerichtlicher Teilentscheid kann - gleich wie ein Endentscheid - aus allen in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Gründen mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 85 lit. c OG) angefochten werden (BGE 130 III 755 E. 1.2.2 in fine). Im Rahmen einer solchen Beschwerde können auch vorangegangene Zwischenentscheide mitangefochten werden, die dem Teilentscheid zu Grunde liegen und nach Art. 190 Abs. 3 IPRG nicht selbständig anfechtbar waren (Urteile des Bundesgerichts 4P.318/2001 vom 31. Mai 2002 E. 1.3, ASA Bull. 2002 S. 677 ff. und 4P.212/1999 vom 25. Juli 2000 E. 1a).
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2.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheids vom 17. März 2004 getroffene Feststellung, dass die Anwendungseinschränkung gemäss ZLA auch nach dessen Beendigung anwendbar sei (lit. B. vorne). Ihrer Auffassung nach ist diese Feststellung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG zustande gekommen. Da die beanstandete Feststellung unbestrittenermassen Grundlage der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verbote bildet, ist diese Rüge nach dem Dargelegten zulässig.
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2.3 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt der rechtsgenügend begründeten Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53 f.) einzutreten.
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3.
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Die Beschwerdeführerinnen vertraten im Schiedsverfahren die Auffassung, sie seien gemäss der massgeblichen Bestimmung von Art. 8.2 des ZLA-Agreements, so wie sie die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich übereinstimmend verstanden hätten, berechtigt, das gegnerische Know-How nach Beendigung des Lizenzvertrages in ihrem Vertragsgebiet uneingeschränkt zu benutzen. Das Schiedsgericht folgte ihrer Argumentation im angefochtenen Urteil bzw. im Zwischenentscheid vom 17. März 2004 nicht. Es kam durch Vertragsauslegung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen das gegnerische Know-How nur für bestimmte Anwendungen nutzen dürften. Dabei stellte es fest, dass keine Beweismittel bei den Akten lägen, die seiner Auslegung widersprächen und den von den Beschwerdeführerinnen behaupteten übereinstimmenden Parteiwillen belegten.
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Die Beschwerdeführerinnen hatten im Schiedsverfahren zum Nachweis des behaupteten übereinstimmenden Parteiwillens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter anderem je ein "Witness Statement" (schriftliche Zeugenerklärung) von D.________ und von E.________ eingereicht und die Befragung dieser Zeugen angeboten. Sie rügen im vorliegenden Verfahren einzig, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es das "Witness Statement" von E.________ übersehen habe und indem es sich geweigert habe, das "Witness Statement" von D.________ nach freiem Ermessen zu würdigen.
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4.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b; 127 III 576 E. 2c). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 127 III 576 E. 2c; 130 III 35 E. 5 S. 38, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält hingegen keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, weshalb es nicht Sache des Bundesgerichts ist, zu prüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt hat (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578). Eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vielmehr darin, dass der Partei durch eine gerichtliche Handlung oder Unterlassung die Möglichkeit, am Prozess teilzunehmen, ihn zu beeinflussen und ihren Standpunkt einzubringen, verbaut wurde und das Gericht die entsprechenden Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht beachtete, so dass die Partei im Verfahren benachteiligt, mithin ihr Anspruch auf rechtliches Gehör faktisch ausgehöhlt wurde. Dies allein rechtfertigt, den Entscheid ohne Rücksicht auf die materiellen Erfolgschancen der Beschwerde aufzuheben, da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die materielle Richtigkeit, sondern das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung garantiert (BGE 127 III 576 E. 2d/e mit Hinweisen). Steht aber fest, dass die Verfahrensbedingungen der Partei erlaubten, ihre Argumente vorzubringen und das Gericht die Parteivorbringen zur Kenntnis nahm, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Urteil 4P.318/2001 vom 31. Mai 2002, a.a.O., E. 2.1).
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Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, das Schiedsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweismittel übersehen habe, ist daher zu beachten, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht bereits gegeben ist, wenn ein offensichtliches Versehen zu einem Fehlentscheid führt, da es sich diesfalls um eine materielle Rechtsverweigerung handelt (BGE 127 III 576 E. 2d). Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, kann sich folglich nicht darauf beschränken, auszuführen, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte, da darin, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt. Die betreffende Partei hat vielmehr darzulegen, dass ihr das richterliche Versehen verunmöglicht hat, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen, indem das Gericht aufgrund des Versehens eine von ihr erhobene wesentliche Behauptung nicht zur Kenntnis nahm (BGE 127 III 576 E. 2e-f). Solches kann sich namentlich anhand der Begründung des Schiedsentscheids mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (Urteil 4P.318/2001 vom 31. Mai 2002, a.a.O., E. 2.3).
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das Schiedsgericht habe das "Witness Statement" von E.________ insoweit übersehen bzw. nicht zur Kenntnis genommen, als dieser bestätigt habe, dass die Parteien nicht die Absicht gehabt hätten, die Anwendungsbeschränkung nach der Beendigung des ZLA weiter gelten zu lassen. Dass das Schiedsgericht dieses Aktenstück insoweit übersehen habe, ergebe sich aus dessen Erwägung, wonach keine Umstände aktenkundig seien, die zu einer anderen Interpretation von Art. 8.2 ZLA führen würden als seiner eigenen. Ferner bringen die Beschwerdeführerinnen vor, das Schiedsgericht habe das "Witness Statement" von E.________ auch im Zusammenhang damit übersehen, als jener bestätigt habe, dass die Parteien keine über die Beendigung des ZLA hinaus wirkende Anwendungseinschränkung vereinbart hätten, weil eine solche Vereinbarung dem EG-Kartellrecht widersprochen hätte. Insoweit leiten sie das Versehen des Gerichts daraus ab, dass es festgestellt habe, es gebe keine Beweise dafür, dass die Parteien Bedenken wegen des EG-Kartellrechts gehegt und beabsichtigt hätten, die CAM-Vereinbarungen so zu formulieren, dass sie mit den massgeblichen Gruppenfreistellungsverordnungen der EG kompatibel seien. Darin, dass das Schiedsgericht das "Witness Statement" als relevantes Beweismittel nicht gewürdigt habe, anstatt ihm besonderes Gewicht beizumessen, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme. Das Schiedsgericht habe es ihnen damit verunmöglicht, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör faktisch ausgehöhlt.
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5.2 Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. So ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht näher substanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern es ihnen dadurch, dass das Schiedsgericht das "Witness Statement" von E.________ übersehen haben soll, verunmöglicht worden sein soll, ihren Standpunkt einzubringen, dass die vertraglichen Anwendungsbeschränkungen im ZLA nach dessen Beendigung gemäss dem übereinstimmenden Parteiwillen dahingefallen seien und die Parteien aus Sorge um die Kompatibilität des Vertrages mit dem EG-Wettbewerbsrecht keinDr. Langee Weitergeltung der Anwendungsbeschränkungen nach Beendigung des ZLA vereinbaren wollten. Aus dem Zwischenentscheid vom 17. März 2004 (Rz. 472-513, insbes. 477 ff., 483, 500, 504 f.) ist ersichtlich, dass sich das Schiedsgericht eingehend mit den entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt hat, ihnen aber nicht gefolgt ist. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass das Schiedsgericht aufgrund des angeblichen Versehens den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nicht zur Kenntnis nahm.
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5.3 Der Vollständigkeit halber sei aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerinnen überdies auch nicht dargetan haben, dass das Schiedsgericht das "Witness Statement" von E.________ überhaupt übersehen hat. Sie leiten ihre entsprechende Behauptung insbesondere daraus ab, dass das Schiedsgericht die Auffassung vertreten habe, für die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der angestrebten Kompatibilität des Vertrages mit dem EG-Wettbewerbsrecht lägen keine Beweise bei den Akten, indem es in Rz. 504 des Zwischenentscheids vom 17. März 2004 Folgendes ausgeführt habe (vgl. dazu auch die vorstehende Erwägung 5.1):
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"As regards Respondents' argument that the Parties contemplated the applicable block exemption regulations under EC competition law at the time of the conclusion of the ZLA, there is no element on record showing that both parties to the ZLA had in mind such legal considerations when entering into the ZLA, which was submitted to the substantive laws of S.________."
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In deutscher Übersetzung:
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"Was das Argument der Beklagten anbelangt, wonach die Parteien die gemäss EG-Wettbewerbsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des ZLA anwendbaren Gruppenfreistellungsverordnungen in Betracht zogen, so gibt es keinen Hinweis in den Akten, der belegt, dass beide Parteien des ZLA diese rechtlichen Überlegungen machten als sie das ZLA, das dem Recht S.________s unterstellt wurde, abschlossen."
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Dem Schluss, den die Beschwerdeführerinnen aus dieser Erwägung ziehen, kann indessen nicht gefolgt werden: Wenn das Schiedsgericht der Ansicht war, es gebe keinen Hinweis in den Akten, der belege, dass beide Parteien des ZLA Überlegungen betreffend das EG Wettbewerbsrecht machten, als sie das ZLA abschlossen, kann daraus nicht gefolgert werden, es hätte bestimmte Beweismittel und namentlich das "Witness Statement" von E.________ übersehen. Die Erwägung des Schiedsgerichts, es gebe keinen Hinweis in den Akten, der den behaupteten Umstand belege, schliesst nicht aus, dass das Schiedsgericht das Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Rz. 504 des Zwischenentscheids zwar berücksichtigte, aber nicht zum Ergebnis kam, dieses vermöge den behaupteten Umstand zu beweisen. Daran ändert nichts, wenn das Schiedsgericht das angerufene "Witness Statement" nicht namentlich erwähnt hat, zumal sich im Schiedsverfahren aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Anspruch auf Begründung des Urteils ergibt (BGE 128 III 234 E. 4b; 116 II 373 E. 7b) und deshalb aus der blossen Nichterwähnung eines Beweismittels in der Begründung nicht darauf geschlossen werden darf, es sei vom Schiedsgericht übersehen worden. Dafür, dass das Schiedsgericht das "Witness Statement" nicht übersah, spricht im Übrigen, dass dieses auf S. 7 der "Dissenting Opinion" von Schiedsrichter Dr. Jochen Pagenberg vom 9. März 2004 erwähnt wurde. Eine "Dissenting Opinion" sollte keine Argumente enthalten, die der betreffende Schiedsrichter nicht schon in der Urteilsberatung mit den Mitschiedsrichtern eingebracht hat (Wirth, Basler Kommentar, N. 37 zu Art. 189 IPRG). Überdies dürfte eine Dissenting Opinion, die wie im vorliegenden Fall mehr als eine Woche vor dem Schiedsentscheid datiert, regelmässig dazu führen, dass die anderen Schiedsrichter vor der Eröffnung des Schiedsentscheids von den darin abgehandelten Argumenten Kenntnis nehmen.
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6.
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6.1 Was den Zeugen D.________ angeht, machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dieser sei nicht bereit gewesen, sein "Witness Statement" im Kreuzverhör vor dem Schiedsgericht zu bestätigen, weil die Beschwerdegegnerin sich geweigert habe, dem Zeugen eine schriftliche Zusicherung abzugeben, dass sie ihn nicht allein wegen der Tatsache, dass er vor dem Schiedsgericht aussage, gerichtlich verfolgen würde. Unter diesen Umständen wäre das Schiedsgericht verpflichtet gewesen, das schriftliche Zeugnis von Herrn D.________ nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu würdigen, insbesondere auch der seitens der Beschwerdegegnerin verweigerten Zusicherung an den Zeugen. Das Schiedsgericht habe sich indessen geweigert, die Aussagen des Zeugen zu würdigen. Es habe dies damit begründet, er sei nicht zur Schiedsverhandlung erschienen, obwohl eine Drohung durch die Beschwerdegegnerin nicht erstellt sei. Das Schiedsgericht habe sich dabei keine Rechenschaft darüber abgelegt, dass eine Drohung naturgemäss nicht direkt bzw. nur indirekt nachweisbar sei und dass konkrete Anhaltspunkte für eine solche Drohung vorgelegen hätten. Indem es das Zeugnis von D.________ nicht gewürdigt habe, habe es den Beschwerdeführerinnen verunmöglicht, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen.
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6.2 Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Mit dem "Witness Statement" von D.________ wollten die Beschwerdeführerinnen ihren Standpunkt erhärten, dass die vertraglichen Anwendungseinschränkungen des Know-How der Beschwerdegegnerin nach Beendigung des ZLA dahingefallen seien. Sie legen indessen nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es ihnen wegen der Weise, wie das Schiedsgericht das "Witness Statement" behandelte, nicht möglich gewesen sein soll, diesen Standpunkt in das Schiedsverfahren einzubringen. Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.2 aufgezeigt, hat sich das Schiedsgericht einlässlich mit diesem auseinandergesetzt und damit dem Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör offensichtlich Genüge getan.
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6.3 Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich auch aus einem weiteren Grund als unbegründet. So hat das Schiedsgericht im Zwischenentscheid vom 17. März 2004, Rz. 511, Folgendes ausgeführt:
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"As regards Mr D.________, a witness who delivered a written statement that the field of use after expiration of the term was understood between the Parties, the Arbitral Tribunal points out that he did not appear at the hearing to confirm his testimony in this respect, even though no threat by Z._______ was established. Further, other witnesses, namely Messrs G.________ and F.________ confirmed at the hearing a contrary view to that of Mr. D.________ in respect of the outcome at the end of the term of the ZLA."
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In deutscher Übersetzung:
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"Was Herrn D.________ anbelangt, einen Zeugen, der eine schriftliche Äusserung abgab, dass sich die Parteien über den Anwendungsbereich nach Vertragsablauf einig waren, so weist das Schiedsgericht darauf hin, dass er zur Verhandlung nicht erschien, um seine diesbezügliche Aussage zu bestätigen, obwohl keine Drohung durch Z._______ bewiesen wurde. Ausserdem haben andere Zeugen, namentlich die Herren G.________ und F.________ in der Verhandlung eine Herrn D.________s Aussage entgegengesetzte Meinung in Bezug auf die Folgen bei Ablauf des ZLA bestätigt."
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Nach dieser Erwägungen ist es mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen überhaupt dargetan haben, dass die Äusserung von D.________ vom Schiedsgericht nicht gewürdigt wurde, hat das Gericht diese Äusserung in der zitierten Erwägung doch inhaltlich entgegengesetzten Aussagen anderer Zeugen gegenübergestellt. Dafür, dass das Schiedsgericht das "Witness Statement" von D.________ würdigte, spricht auch ein nach der Beweisverhandlung verfasstes Schreiben des Schiedsgerichtsvorsitzenden, Dr. Laurent Lévy, vom 1. Juli 2003. Darin teilte dieser mit, das Schiedsgericht sei der Ansicht, das "Witness Statement" müsse entgegen einem Antrag der Beschwerdegegnerin, dieses wegen des Nichterscheinens von Herrn D.________ zum Kreuzverhör aus den Akten zu entfernen, in den Akten bleiben und vom Schiedsgericht gewürdigt werden.
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Selbst wenn angenommen würde, das Schiedsgericht habe die Äusserung von D.________ nicht gewürdigt, wäre dies nach der vorstehend zitierten Erwägung in Anwendung der für das Schiedsverfahren massgeblichen bzw. vereinbarten Prozessordnung erfolgt, die nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerinnen verlangt, dass ein schriftliches "Witness Statement" vom Zeugen im Kreuzverhör bestätigt wird, es sei denn, die Gegenpartei verzichte auf die Einvernahme des Zeugen. Eine allfällige Verletzung dieses Reglements, indem das Schiedsgericht unter den gegebenen Umständen zu Unrecht eine Bestätigung des "Witness Statement" im mündlichen Verhör als Voraussetzung für seine Berücksichtigung in der Beweiswürdigung verlangt hätte, würde für sich allein von vornherein nicht zur Begründung einer Gehörsverletzung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ausreichen. Eine solche würde vielmehr voraussetzen, dass der Partei dadurch verunmöglicht wurde, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen, was nach dem vorstehend Dargelegten nicht der Fall ist (vgl. BGE 117 II 346 E. 1a und die in vorstehender Erwägung 4 zitierte Rechtsprechung; Bernard Corboz, Le recours au Tribunal Fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 23).
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Nicht zu hören sind die Beschwerdeführerinnen schliesslich, wenn sie sinngemäss die Auffassung vertreten, das Schiedsgericht hätte der Äusserung von D.________ angesichts der Drohung der Beschwerdegegnerin gegen diesen Zeugen bzw. ihrer Verweigerung, diesem zuzusichern, dass sie ihn nicht allein aufgrund seiner Aussage gerichtlich verfolgen werde, besonderes Gewicht beimessen müssen. Dies läuft auf unzulässige Kritik an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Schiedsgerichts hinaus, das eine Drohung gegen D.________ als nicht erstellt betrachtete und der Äusserung des Zeugen nicht gefolgt ist, unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese im mündlichen Verhör ohne zureichende Gründe nicht bekräftigt wurde.
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7.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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8.
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8.1
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Was den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren und Verzicht auf die Publikation des Urteils betrifft, ist - wie bereits in dem in gleicher Sache vorangegangenen Entscheid 4P.108/2004 vom 8. Oktober 2004, E. 7 - zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich öffentlich ist (Art. 17 Abs. 1 OG). Dies gilt auch für Beschwerden gegen internationale Schiedsgerichtsurteile nach Art. 85 lit. c OG.
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verfahren vor staatlichen Gerichten, wie er für die Verhandlung und Urteilsverkündung insbesondere in Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuiert ist, wird durch Art. 17 OG unterstützt und teilweise erweitert (Paul Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, SJZ 99/2003 S. 265 ff., 268; Urteil 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 4.2). Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz. Er soll einerseits den Personen, die am Prozess beteiligt sind, eine korrekte Behandlung gewährleisten (BGE 119 Ia 99 E. 4a; Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 190; vgl. auch die Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., S. 184). Auf diese Verfahrensgarantie können die Parteien grundsätzlich verzichten (BGE 127 I 44 E. 2e; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 15. Februar 2001, VPB 2001 Nr. 132 S. 1373). Der Öffentlichkeitsgrundsatz will der Allgemeinheit aber auch ermöglichen, festzustellen, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse (BGE 119 Ia 99 E. 2a und 4a; 127 I 44 E. 2e; 124 IV 234 E. 3c S. 239; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 190 ff.). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit verbietet einen Ausschluss dort, wo nicht überwiegende Gründe der staatlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder schützenswerte Interessen Privater dies vordringlich gebieten (Art. 17 Abs. 3 OG; BGE 119 Ia 99 E. 4a mit zahlreichen Hinweisen).
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8.2 Soweit in staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren - wie vorliegend - keine öffentlichen mündlichen Verhandlungen auf Verlangen der Parteien und keine öffentlichen Urteilsberatungen und Abstimmungen stattfinden (Art. 91 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 36a und Art. 36b OG), besteht die Öffentlichkeit der Verfahren darin, dass die Urteile öffentlich verkündet werden.
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Nach der Praxis des Bundesgerichts erfolgt die Verkündung zunächst dadurch, dass Rubrum und Dispositiv von ausnahmslos allen Endentscheiden während vier Wochen im Bundesgerichtsgebäude aufgelegt werden, wo sie während 30 Tagen für jedermann zugänglich sind. Die Parteien werden dabei nur in wenigen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen anonymisiert. Zu diesen Ausnahmen zählen namentlich die Urteilsverkündung in Opferhilfesachen, in Fällen internationaler Rechts- und Amtshilfe und in Steuerrechtsstreitigkeiten, nicht aber diejenige in Schiedssachen (Tschümperlin, a.a.O., S. 270). Diese Auflage wird sodann zur Erfüllung des Verkündungsgebots mit einem Einsichtsrecht von Dritten in die gegebenenfalls anonymisierten Urteile auf Gesuch hin kombiniert (Tschümperlin, a.a.O., S. 266, 272).
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Darüber hinaus werden seit dem Jahr 2000 in Beachtung des Gebots einer transparenten Rechtsprechung rund zwei Drittel aller vollständigen Urteilstexte des Bundesgerichts - zur Wahrung des Persönlichkeits- und Datenschutzes zumeist in anonymisierter Form - über das Internet zugänglich gemacht (Tschümperlin, a.a.O., S. 272). Die Begründungen der wichtigsten Urteile werden zudem in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts (BGE) veröffentlicht (vgl. dazu und zu weiteren Elementen der Publikationspraxis des Bundesgerichts: Tschümperlin, a.a.O., S. 268 ff.; vgl. zur Urteilspublikation im Besonderen auch das Urteil 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 4.3; siehe zum Ganzen ferner die Art. 27 und 57 ff. des noch nicht in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 S. 1205 ff.]).
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8.3 Verlangen die Verfahrensbeteiligten unter Berufung auf schutzwürdige Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren und den Verzicht auf eine Publikation des Urteils, sind diese Gründe unter Berücksichtigung von allen Umständen des Einzelfalls gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Öffentlichkeit des Verfahrens (öffentliche Urteilsberatung und Abstimmung sowie öffentliche Urteilsverkündigung) bzw. an der Urteilsveröffentlichung zum Zweck der Transparenz der Rechtsprechung abzuwägen (vgl. BGE 119 Ia 99 E. 4). In allen Fällen ist es an der Partei, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren oder den Verzicht auf die Urteilspublikation verlangt, ihr schutzwürdiges Interesse an solchen Massnahmen substanziiert zu begründen und zu belegen.
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Bei der Gewichtung der Interessen der Parteien an einem Ausschluss der Öffentlichkeit von einem Schiedsbeschwerdeverfahren im Besonderen ist zu beachten, dass in Schiedssachen oftmals ein hohes Diskretionsbedürfnis der Verfahrensbeteiligten besteht. Dieses kann schon an sich ein Grund dafür sein, die Streitigkeit zunächst einem Schiedsgericht zu unterbreiten, und nicht einem staatlichen Gericht, dessen Verfahren grundsätzlich öffentlich ist. Um jegliche Gefahr auszuschliessen, dass eine aus Sicht der Beteiligten geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit von einem Verfahrensbeteiligten durch Anfechtung des internationalen Schiedsurteils beim Bundesgericht an die Öffentlichkeit gebracht wird, steht es den Parteien dabei frei, in der Schiedsklausel die Anfechtbarkeit des Schiedsurteils auszuschliessen (Art. 192 IPRG). Für Fälle, in denen die Parteien keinen Ausschluss der Anfechtbarkeit vereinbart haben, sollte das im bundesgerichtlichen Verfahren geltende Prinzip der Öffentlichkeit nicht dazu führen, dass die rechtsuchende Partei aus Furcht davor, die Angelegenheit werde öffentlich gemacht, auf den Rechtsschutz verzichtet, den ihr die Schiedsbeschwerde an das Bundesgericht gewähren will.
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8.4 Da im vorliegenden Verfahren keine öffentliche mündliche Verhandlung und keine öffentliche Urteilsberatung oder Abstimmung stattfindet, ist der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren insoweit gegenstandslos. Über das Begehren bleibt soweit zu entscheiden, als damit sinngemäss verlangt wird, es sei auf eine öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv des Urteils zu verzichten und eine Einsichtnahme in das Urteil durch Dritte auf Gesuch hin auszuschliessen.
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8.4.1 Insoweit ist zu beachten, dass der Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung im Gegensatz zu dem der öffentlichen Verhandlung in Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Einschränkung erfährt und bei der Frage, ob eine öffentliche Verkündung stattfinden soll, kein Entscheidungsspielraum besteht. Die öffentliche Verkündung hat ausnahmslos zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn die Öffentlichkeit aus zureichenden Gründen von einer allfälligen Parteiverhandlung ausgeschlossen war (BGE 124 IV 234 E. 3c S. 239 mit Hinweisen; Tschümperlin, a.a.O., S. 265, 270). Weder die Bundesverfassung noch die EMRK legen aber fest, auf welche Art und Weise die öffentliche Verkündung erfolgen muss. Insbesondere wird nicht verlangt, dass das Urteil an einer öffentlichen Verhandlung mündlich verlesen oder gar begründet wird. Nach der Rechtsprechung ist das Öffentlichkeitsgebot gewahrt, wenn das Publikum auf andere Weise (Publikation in Periodika oder auf Internet; Möglichkeit, den Urteilstext auf der Gerichtskanzlei zu verlangen oder einzusehen) die Gelegenheit hat, von den Urteilen Kenntnis zu nehmen (Urteile C7/03 vom 31. August 2004 E. 2.1, ARV 2005 S. 135 und 1P.229/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2b, je mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Erfordernis der öffentlichen Urteilsverkündung mit einer gewissen Flexibilität zu handhaben, unter Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere der Besonderheiten des konkreten Verfahrens und seiner Ausgestaltung vor den nationalen Gerichten in seiner Gesamtheit (Urteil des EGMR vom 21. Juni 2005, VPB 2005 Nr. 133 S. 1602).
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Die bundesgerichtliche Verkündungs- und Veröffentlichungspraxis (Erwägung 8.2 vorne) ist bestrebt, die Transparenz der Rechtsprechung optimal zu gewährleisten, allerdings ohne damit übermässig in die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten einzugreifen: Die Namen von Verfahrensbeteiligten sind nur über die zeitlich begrenzte öffentliche Auflage von Rubrum und Dispositiv im Bundesgerichtsgebäude in Erfahrung zu bringen. Sachverhalt und Urteilsbegründung sind dagegen, namentlich bei einer Veröffentlichung des Urteils auf Internet in anonymisierter Form, auch von ausserhalb des Bundesgerichtsgebäudes aus und zeitlich unbeschränkt zugänglich. Insbesondere was den Umfang der Zugänglichmachung der Urteilstexte anbelangt, beschränkt sich die Praxis des Bundesgerichts nicht auf den Minimalgehalt des Anspruchs auf öffentliche Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, indem die Urteile regelmässig ungekürzt veröffentlicht werden (Tschümperlin, a.a.O., S. 267).
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Was die Auflage von Rubrum und Dispositiv im Besonderen angeht, ist es im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung des EGMR nicht ausgeschlossen, auch in weiteren als den vorstehend (Erwägung 8.2) genannten gesetzlichen Ausnahmefällen vom Grundsatz der Bekanntgabe der Parteinamen abzuweichen und die Auflage in anonymisierter Form anzuordnen. Mit Rücksicht auf die besondere Natur des Schieds- und des Schiedsbeschwerdeverfahrens und das hier oftmals bestehende hohe Diskretionsbedürfnis der Parteien kann in solchen Angelegenheiten ein Verzicht auf die nicht anonymisierte Auflage von Rubrum und Dispositiv in Betracht gezogen werden, sofern ein wohlbegründetes Interesse der Parteien an einer Geheimhaltung im konkreten Fall dargetan ist.
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8.4.2 Im vorliegenden Fall berufen sich die Parteien darauf, dass im Schiedsverfahren "höchst vertrauliche Technologien, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse" zur Debatte stünden bzw. dass das vorliegende Verfahren "äusserst sensitive Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse" der Parteien betreffe, ohne dies allerdings näher zu substanziieren. Immerhin belegen die Parteien, dass im Schiedsverfahren strickte Massnahmen getroffen wurden, um das Verfahren an sich und alle Einzelheiten über den Streitgegenstand geheim zu halten. Überdies bestätigt das Schiedsgericht in seiner Vernehmlassung:
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" (...) que dans cette procédure, les parties ont fait de la confidentialité une exigence allant au-delà de ce qui est usuel en matière d'arbitrage. En d'autres termes, les parties, la Chambre de commerce internationale et le Tribunal arbitral ont pris toutes précautions pour assurer la discrétion quant à l'existence, l'objet de ce litige et aux arguments invoqués."
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Aus den Urteilen des Schiedsgerichts vom 17. März 2004 und vom 30. Januar 2006 ist sodann ohne weiteres ersichtlich, dass im Schiedsverfahren sensible Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zur Sprache kamen. So werden in den Urteilen namentlich Elemente des streitbetroffenen Know-How detailliert umschrieben. Es ist offensichtlich, dass insoweit gewichtige und schutzwürdige Interessen der Parteien an einer strikten Geheimhaltung bestehen.
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Hingegen legen die Parteien in keiner Weise dar und ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse gegeben sein soll, die Parteinamen und den Bestand eines Streits zwischen den Parteien geheim zu halten. Allein mit der Tatsache, dass die Parteien im Schiedsverfahren übereinkamen, auch die Existenz und den Gegenstand sowie die vorgebrachten Argumente geheim zu halten, und dass das Schiedsgericht sowie die Internationale Handelskammer dem übereinstimmenden Wunsch der Parteien auf absolute Geheimhaltung entsprachen, ist noch kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dargetan. Zur substantiierten Darlegung ihrer Geheimhaltungsinteressen hätten die Parteien umso mehr Anlass gehabt, als das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Oktober 2004 (a.a.O., E. 7 in fine) ausdrücklich festhielt, es sei nicht gesagt, dass einem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit im Falle der Anfechtung des End-(oder Teil-)entscheids stattgegeben würde.
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Soweit die Parteien mit ihren Anträgen verlangen, es sei von einer öffentlichen Auflage von Rubrum und Dispositiv in nicht anonymisierter Form abzusehen, sind ihre Begehren daher abzuweisen.
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Was die Frage einer Einsichtnahme durch Dritte auf Gesuch hin anbelangt, ist zunächst zu beachten, dass dabei berechtigten Interessen der Verfahrensparteien am Persönlichkeits- und Datenschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann, indem das Urteil anonymisiert wird und einzelne Textpassagen gestrichen werden, die geheimhaltungswürdige Tatsachen umschreiben oder für Dritte Rückschlüsse auf die Beteiligten zulassen könnten. Es gibt keinerlei Rechtfertigung dafür und wäre unverhältnismässig, hinreichend anonymisierte Urteile der allgemeinen Öffentlichkeit vorzuenthalten (BGE 124 IV 234 E. 3c in fine und E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 4.2/4.3 und 4P.207/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 1.2; Tschümperlin, a.a.O., S. 266, 268). In der Begründung des vorliegenden Urteils sind ohnehin keine Elemente zu finden, bei denen ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung erkennbar wäre. Sie befasst sich ausschliesslich mit verfahrensrechtlichen Fragen und enthält im Gegensatz zu den Urteilen des Schiedsgerichts keinerlei Umschreibungen von Know-How Elementen. Ebenso wenig wird der Streitgegenstand in einer Weise detailliert dargestellt, dass insoweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse auszumachen wäre. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein nicht bereits eingeweihter Dritter aus dem Urteil auf die Identität der Verfahrensparteien schliessen könnte, wenn die Parteien, alle weiteren Namen und die geografischen Angaben nur anonymisiert erwähnt werden.
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Den Anträgen der Parteien kann demnach auch insoweit nicht stattgegeben werden, als sie damit einen Ausschluss einer Einsichtnahme in den vollständigen Urteilstext durch Dritte selbst in anonymisierter Form verlangen.
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8.5 Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung eines Bundesgerichtsurteils auf Internet oder in der amtlichen Entscheidsammlung ist im Lichte des Gebots einer transparenten Rechtsprechung zunächst von Bedeutung, ob und in welchem Masse dem Urteil präjudizielle Bedeutung zukommt oder ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen könnte, die Entwicklung oder die Konstanz der Rechtsprechung im betroffenen Rechtsgebiet auch anhand des konkreten Urteils zu beobachten. Sofern im Urteil eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung beantwortet wird, ist der Entscheid für interessierte Kreise durch Publikation, in der Regel in anonymisierter und, soweit nötig, in geeignet gekürzter Form, zugänglich zu machen. Dies erfordert auch das Gebot der Waffengleichheit, nach dem alle Rechtssuchenden bei der Konsultation der geltenden Rechtsprechung die gleichen Möglichkeiten geniessen sollen (Urteile des Bundesgerichts 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 4.2/4.3 und 4P.207/2002 vom 10. Dezember 2002 E. 1.2; Tschümperlin, a.a.O., S. 266, 268).
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Die Begründung des vorliegenden Urteils enthält zum einen Erwägungen von einer gewissen Tragweite, die der interessierten Öffentlichkeit nicht ohne triftige Gründe vorenthalten werden sollten. Zum anderen sind in der Begründung, wie dargelegt, keine Elemente zu finden, bei denen ein schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung erkennbar wäre. Unter diesen Umständen ist der Antrag, das Urteil des Bundesgerichtes sei nicht bzw. nicht im Volltext zu veröffentlichen, abzuweisen. Dem Eventualantrag, bei der Veröffentlichung des Urteils seien die Namen der Parteien und alle zur Identifikation geeigneten Details zu anonymisieren, kann dagegen im Sinne der obigen Erwägungen stattgegeben werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit wird abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juni 2006
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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