BGer 1P.740/2005 | |||
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BGer 1P.740/2005 vom 20.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.740/2005 /scd
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Urteil vom 20. Juni 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. Bank X.________,
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2. S.B.________,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 29. August 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 24. Juli 1999 erwarb U.B.________ von Y.________ die landwirtschaftliche Liegenschaft "Z.________" in L.________. Am 3. Januar 2003 veräusserte er sie an seine Ehefrau S.B.________ weiter. Das zur Liegenschaft gehörende Grundstück Nr. ... GB L.________ ist mit einem Recht an der Realkorporation K.________ verbunden. Diese konnte den beteiligten Eigentümern Zahlungen in beträchtlicher Höhe ausrichten, weil auf einem ihrer Grundstücke Kies abgebaut wird. Der für das Jahr 2004 an S.B.________ zu zahlende Gewinnanteil aus dem Korporationsrecht (so genannter Bürgernutzen) beläuft sich auf ca. Fr. 40'000. --.
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Auf eine von Y.________ am 4. Mai 2004 eingereichte Strafklage hin eröffnete das Amtsstatthalteramt Willisau gegen U.B.________ und S.B.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Strafuntersuchung steht in Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft.
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Am 30. März 2005 gewährte die Bank X.________ den Eheleuten B.________ ein Darlehen von Fr. 593'500.--. Die Darlehensforderung wurde durch Grundpfänder sichergestellt. Überdies traten die Borger als Sicherheit unter anderem eine Forderung von Fr. 30'000.-- ab "gemäss separater Abtretungserklärung". Als "Abtreterin" wird S.B.________ genannt; als Abtretungsschuldner die Korporation K.________.
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Mit Abtretungserklärung vom 7. April 2005 trat S.B.________ der Bank X.________ zur Sicherstellung aller Ansprüche, welche die Bank aus irgendeinem Rechtsgrund gegen sie besitzt oder in Zukunft erhalten wird, "die am Schluss dieses Vertrages bezeichneten Forderungen" ab. Dabei handelt es sich um alle anfallenden Abbauentschädigungen "gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 12. März 1996 zwischen der S.________ AG und der Korporation K.________"; zusätzlich "alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kiesabbau stehenden Auszahlungen und Entschädigungen usw.".
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Am 30. März 2005 gewährte die Bank X.________ den Eheleuten B.________ ein zusätzliches Hypothekardarlehen von Fr. 96'500.--.
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B.
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Mit Verfügung vom 19. Mai 2005 beschlagnahmte das Amtsstatthalteramt Willisau den "gesamten Anteil des Bürgernutzens 2004, welcher an die Eheleute B.________ geleistet werden soll".
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Den von der Bank X.________ und S.B.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern (Kriminal- und Anklagekommission) am 29. August 2005 ab.
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C.
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Die Bank X.________ und S.B.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichtes aufzuheben.
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D.
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Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Y.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen.
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E.
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Die Bank X.________ und S.B.________ haben zu den Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft und von Y.________ Bemerkungen eingereicht.
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Y.________ hat dazu unaufgefordert Stellung genommen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit dem angefochtenen Entscheid wird nicht endgültig über den beschlagnahmten Vermögenswert entschieden. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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Nach der Rechtsprechung haben Verfügungen, mit denen Gegenstände beschlagnahmt werden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge. Das gilt ebenso für die Beschlagnahme von Geldwerten (BGE 128 I 129 E. 1, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 Abs. 2 OG zulässig.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, weder das Amtsstatthalteramt noch das Obergericht hätten hinreichend begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin 1 gutgläubig erworbene Forderung im Umfang von Fr. 40'000.-- beschlagnahmt worden sei. Damit sei der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
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2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
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An die Begründung von Verfügungen sind im Allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen, namentlich dann nicht, wenn den Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 52 N. 7).
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2.3 Das Amtsstatthalteramt führt in der Verfügung vom 19. Mai 2005 unter anderem Folgendes aus:
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"Im Zuge des Untersuchungsverfahrens wurde bekannt, dass der Bürgernutzenanteil 2004 der Realkorporation K.________ für U.B.________ oder S.B.________ CHF 40'000.-- betragen soll. Es ist zu prüfen, ob dieser Vermögenswert im Sinne von Art. 58 und 59 StGB einzuziehen ist. Die Strafuntersuchung erfordert deshalb die Sperrung des gesamten Anteils des Bürgernutzens, welcher Herr oder Frau B. gutgeschrieben werden soll. Der Betrag wird beschlagnahmt. Er darf Herr oder Frau B. nicht ausbezahlt werden und ist zur Sicherstellung auf das Postkonto des Amtsstatthalteramts Willisau zu überweisen."
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Das Amtsstatthalteramt stützte seine Verfügung (S. 1 und S. 2 Ziff. 4) ausdrücklich auf § 114 Abs. 1 und § 115 Abs. 1 StPO/LU. Gemäss § 114 Abs. 1 StPO/LU kann, wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten. Nach § 115 Abs. 1 StPO/LU kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen, wenn der Inhaber die Herausgabe verweigert oder er nicht bekannt ist.
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Das Amtsstatthalteramt hat seine Verfügung kurz, aber hinreichend begründet. Es kann ihr entnommen werden, dass der Bürgernutzen für das Jahr 2004 beschlagnahmt wurde, weil er nach Auffassung des Amtsstatthalteramtes für eine Einziehung nach dem Strafgesetzbuch in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerinnen waren in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und darzulegen, weshalb eine Einziehung ausgeschlossen und damit auch eine Beschlagnahme unzulässig sei. Dies haben die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus dem Rekurs an das Obergericht ergibt, auch getan. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei dieser Sachlage zu verneinen, zumal nach den unangefochtenen Darlegungen des Obergerichtes (S. 4) mindestens der Beschwerdeführerin 2 die wesentlichen Umstände aus früheren Verfahren bekannt waren.
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Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre, würde das den Beschwerdeführerinnen nicht helfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Verfahren vor Obergericht jedenfalls geheilt worden (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 126 I 68 E. 2 S. 72, mit Hinweisen). Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb es bei der Beschlagnahme bleiben muss.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschlagnahme des Bürgernutzens verletze die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV.
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3.2 Die Beschwerdeführerinnen können sich grundsätzlich auf die Eigentumsgarantie berufen, da sich diese auch auf obligatorische Rechte erstreckt (BGE 120 Ia 120 E. 1b, mit Hinweisen; Klaus A. Vallender, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2002, Art. 26 N. 14). Es ist allerdings fraglich, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Dies kann jedoch offen bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist.
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Die Luzerner Strafprozessordnung enthält für die verfügte Einziehungsbeschlagnahme eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Nach § 114 Abs. 1 StPO/LU genügt es insoweit, dass eine Einziehung durch den Richter "in Betracht kommt". Die spätere Einziehung muss also nicht feststehen.
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Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (...). Das Obergericht lässt (S. 5) offen, ob die Beschwerdeführerin 1 den Anspruch auf den Bürgernutzen gutgläubig erworben hat. Es verneint jedenfalls das Erfordernis der gleichwertigen Gegenleistung.
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Die Beschwerdeführerin 1 hat zwei Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 690'000.-- bzw. im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils Fr. 609'000.-- (S. 4) gewährt. Nach den Erwägungen des Obergerichtes (S. 5) bestanden dafür Grundpfandsicherheiten im Betrag von über Fr. 700'000.--. Nach den Akten trifft dies zu und die Beschwerdeführerinnen stellen das auch nicht substantiiert in Frage. Damit verfügt die Beschwerdeführerin 1 bereits über genügend Sicherheit. Die Auffassung ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass der Abtretung des Bürgernutzens keine gleichwertige Leistung der Beschwerdeführerin 1 gegenüberstand. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, wird gegebenenfalls der Sachrichter beim Einziehungsentscheid zu beurteilen haben. Jedenfalls kommt unter den gegebenen Umständen eine Einziehung in Betracht. Das genügt für die Beschlagnahme.
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Dass die Beschlagnahme unverhältnismässig wäre, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Sie liegt im öffentlichen Interesse und wahrt den Kerngehalt der Eigentumsgarantie. Die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 BV für eine Einschränkung dieses Grundrechts sind daher jedenfalls erfüllt.
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4.
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Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Annahme des Obergerichtes, die Abtretung des Bürgernutzens sei nur im Hinblick auf den Kreditvertrag über Fr. 593'500.-- erfolgt, sei aktenwidrig und damit willkürlich.
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Darauf ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerinnen an der Behandlung der Rüge kein rechtliches Interesse haben. An der Zulässigkeit der Beschlagnahme ändert sich nichts, wenn man annimmt, dass der Bürgernutzen zur Sicherung von beiden Kreditforderungen abgetreten worden ist. Diese belaufen sich, wie gesagt, auf insgesamt Fr. 690'000.--. Wenn dafür bereits genügend Grundpfandsicherheiten bestanden, ist fraglich, ob der Abtretung des Bürgernutzens eine gleichwertige Gegenleistung der Beschwerdeführerin 1 gegenüberstand. Die Einziehung kommt deshalb in Betracht.
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Replik vor, das Amtsstatthalteramt habe bereits früher versucht, das Korporationsgeld zu beschlagnahmen. Grundpfandgläubiger sei damals noch die Bank A.________ gewesen, die das Grundstück zu den gleichen Bedingungen finanziert habe wie jetzt die Beschwerdeführerin 1. Einen von der Bank A.________ gegen die Beschlagnahme eingereichten Rekurs habe das Obergericht mit Entscheid vom 2. September 2004 gutgeheissen und die Beschlagnahme aufgehoben. Obwohl bei der Bank A.________ und der Beschwerdeführerin 1 die gleichen Verhältnisse gegeben seien, habe das Obergericht im angefochtenen Entscheid anders geurteilt als in jenem vom 2. September 2004. Ein solches widersprüchliches Verhalten eines Gerichts sei stossend.
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5.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47, mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerinnen hätten auf den angeblichen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Entscheid und jenem vom 2. September 2004 bereits in der Beschwerde hinweisen können und müssen. Sie können dies nicht nachträglich in der Replik tun, da dazu nicht erst die Vernehmlassungen Anlass gaben. Auf den behaupteten Widerspruch zwischen den angeführten Entscheiden bereits in der Beschwerde hinzuweisen, hätten die Beschwerdeführerinnen umso mehr Anlass gehabt, als bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 (S. 2) an das Obergericht auf den Entscheid vom 2. September 2004 eingegangen ist. Dass sich die Frage der Widersprüchlichkeit zwischen den Entscheiden stellte, musste den Beschwerdeführerinnen also bekannt sein. Im Übrigen legen die Beschwerdeführerinnen auch nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern durch die geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Entscheide ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.
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Auf das Vorbringen kann deshalb nicht eingetreten werden.
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5.3 Wäre darauf einzutreten gewesen, hätte das im Übrigen nicht zur Gutheissung der Beschwerde geführt.
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Aus dem Entscheid vom 2. September 2004 ergibt sich nicht, dass die Darlehensforderung der Bank A.________ bereits durch Grundpfandrechte hinreichend gesichert gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Abtretung des Bürgernutzens eine gleichwertige Leistung der Bank gegenüberstand. Auf diesen Unterschied zwischen den in den beiden Entscheiden zu beurteilenden Fällen weist in der Sache auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2005 (S. 2) an das Obergericht hin.
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6.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben dem privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerinnen haben dem privaten Beschwerdegegner, Y.________, für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung vom Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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