BGer U 31/2006 | |||
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BGer U 31/2006 vom 21.06.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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U 31/06
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Urteil vom 21. Juni 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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R.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Bollag, Im Lindenhof, 9320 Arbon,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 2. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1966 geborenen R.________ eine 33%ige Invalidenrente ab 1. November 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von insgesamt 17,5 % zu.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2005 ab.
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C.
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R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 %; eventuell sei eine "umfassende Expertise betreffend des Gesundheitszustandes [...] und der daraus resultierenden beruflichen Konsequenzen einzuholen".
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer bemängelt die lange Dauer des Verfahrens, "insbesondere verursacht durch die Beschwerdegegnerin". Soweit damit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn nach ständiger Rechtsprechung werden derartige Beschwerden mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses durch Nichteintreten erledigt (oder zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben), wenn zwischenzeitlich der angestrebte Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 374 Erw. 1; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 Erw. 5b/aa).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlichen diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe der Integritätsentschädigung (Art. 25 UVG; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich den Abschlussbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. S.________ vom 26. September 2003, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als sog. Lanzenführer an einem Hochdruckreinigungsgerät unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, wogegen ihm eine ganztägig zu verrichtende Arbeit, welche seinen Beeinträchtigungen an beiden Händen (rechts auch am ulnaren Vorderarm) Rechnung trägt (keine grobmanuelle, Kraft erfordernde Betätigungen), allein mit Blick auf die Unfallfolgen weiterhin uneingeschränkt zumutbar wäre. Auf die hausärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.________, kann nicht abgestellt werden, weil dieser in seinen Berichten vom 27. Mai 2004 und 15. Dezember 2005 offenkundig auch nicht unfallbedingte Gesundheitsprobleme (Rücken-, Knie- und Fussbeschwerden, schwere Speiseröhrenentzündung, Übergewicht) und invaliditätsfremde Faktoren (geringe sprachliche und feinmotorische Begabung, wenig Eigeninitiative) mit berücksichtigt. Was die in der letztgenannten Stellungnahme Dr. I.________s angeführte Depression betrifft, muss zumindest der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und den beiden versicherten Unfallereignissen von 1994 und vom 9. Juli 2001 verneint werden, weil die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (BGE 129 V 407 Erw. 4.4.1, 115 V 133 und 403) offensichtlich nicht gegeben sind. Nicht zu beanstanden ist auch der von SUVA und kantonalem Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welchem im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens die höchstmögliche Herabsetzung des statistischen Lohnes um 25 % zugrunde liegt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten ergänzenden Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht können unterbleiben, weil davon für die Beantwortung der sich hier stellenden Rechtsfragen (vgl. auch nachfolgende Erw. 4) keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
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4.
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Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, die Feststellungen von Unfallversicherer und Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Namentlich spielt auch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, dass der Beschwerdeführer laut bereits erwähntem Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. S.________ von "Körperbau und Typ her für grobe, schwere Arbeiten prädestiniert ist und wahrscheinlich Schwierigkeiten hat, sich für andere Tätigkeiten bereitzustellen".
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 21. Juni 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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