BGer 2A.379/2006 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2A.379/2006 vom 22.06.2006 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2A.379/2006 /vje
| |
Urteil vom 22. Juni 2006
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Bundesrichter Betschart, Müller,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
| |
Parteien
| |
X.________, z.Zt. Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, an der Aa 2, 6300 Zug,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.
| |
Gegenstand
| |
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13 Abs. 2 ANAG,
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 24. Mai 2006.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
X.________, nach eigenen Angaben aus Somalia, nach Vermutung der Behörden aus dem Yemen stammend, stellte 2004 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat am 14. Dezember 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Aslyrekurskommission als offensichtlich unbegründet ab. Am 27. Februar 2006 wurde X.________ festgenommen; das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug nahm ihn in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug bestätigte die Haft am 3. März 2006 bis zum 26. Mai 2006. Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 erteilte der Haftrichter nach mündlicher Verhandlung die richterliche Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 26. August 2006.
| |
Mit Schreiben vom 11. Juni (Postaufgabe 19. Juni) 2006 ersucht X.________ das Bundesgericht um Überprüfung seines Falls. Die Eingabe ist als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen, deren Gegenstand allein die Frage der Rechtmässigkeit des Haftverlängerungsentscheids sein kann; nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Ausreiseverpflichtung zur Wehr setzt.
| |
Das Verwaltungsgericht hat per Fax die angefochtene Verfügung, das Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 24. Mai 2006 sowie das Haftverlängerungsgesuch des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen Zug eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen der vollständigen Akten) sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
| |
2.
| |
Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren (rechtskräftig) aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete und nun verlängerte Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Wie sich aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ergibt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügen Haftanordnung und -verlängerung sämtlichen gesetzlichen Anforderungen: die vom Verwaltungsgericht genannten Haftgründe (Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG sowie Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) sind klarerweise gegeben (s. dazu insbesondere zusammenfassende Darstellung in E. 4a der angefochtenen Verfügung). Für den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist insbesondere von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer nach verbindlicher Feststellung des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) mit falschen Papieren ausgewiesen hat und sich trotz eines rechtskräftigen asylrechtlichen Wegweisungsentscheids der Ausschaffung widersetzt. Sodann stehen dem Vollzug der Wegweisung noch besondere Hindernisse entgegen, die eine Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten hinaus erlauben (Art. 13b Abs. 2 ANAG), ohne dass aber rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG vorlägen, die darauf schliessen liessen, dass die Ausschaffung sich nicht doch noch innert absehbarer Zeit organisieren liesse (dazu E. 3d der angefochtenen Verfügung). Da schliesslich feststeht, dass die Behörden sich während der bisherigen Dauer der Haft mit genügend Nachdruck um die Abklärung der Identität des nicht kooperationsbereiten Beschwerdeführers und die Beschaffung von Reisepapieren bemüht haben, sodass das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) eingehalten ist, lässt sich die Haftverlängerung um drei Monate unter keinem Titel beanstanden.
| |
Soweit auf sie einzutreten ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
| |
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 22. Juni 2006
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |