BGer 2A.208/2006 | |||
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BGer 2A.208/2006 vom 23.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.208/2006 /vje
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Urteil vom 23. Juni 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Caterina Nägeli,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1. März 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der algerische Staatsangehörige X.________ (geb. 1974) wurde unter dem Namen Y.________ vom Bezirksgericht Zürich am 13. August 2003 wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ausserdem wurde er für die Dauer von fünf Jahren unbedingt des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Gemäss eigenen Angaben verliess X.________ die Schweiz wenige Tage nach seiner am 23. Januar 2004 erfolgten Entlassung aus der Ausschaffungshaft.
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Am 20. März 2004 reiste er unter seinen richtigen Personalien mit Visum erneut in die Schweiz ein und stellte am 13. April 2004 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin (geb. 1963). Die Heirat fand am 20. April 2004 statt, worauf X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.
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B.
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Am 12. April 2005 stellte die Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Kontrolle fest, dass es sich bei X.________ und Y.________ um ein und dieselbe Person handelt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit die Aufenthaltsbewilligung und setzte X.________ Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2005.
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Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos vorerst beim Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. April 2006 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht zu entziehen sei.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 101 lit. d OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zulässig. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt eine begünstigende Verfügung dar; auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. Zudem hat der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gestützt darauf zulässig ist.
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1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Tatsachen oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein Widerruf setzt voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Bewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
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Der Ausländer ist nach Art. 3 Abs. 2 ANAG verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteil 2A.34/2002 vom 22. Mai 2002 E. 3.1 mit Hinweisen).
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2.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in beiden Gesuchsformularen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Fragen nach einer Vorbestrafung und einem früheren Aufenthalt in der Schweiz verneint. Er hat somit absichtlich verschwiegen, dass er sich bereits früher unter falschem Namen illegal in der Schweiz aufgehalten hat, hier zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und dass gegen ihn eine rechtskräftige Landesverweisung besteht. Es handelt sich dabei um wesentliche Tatsachen, bei deren Kenntnis dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 mit Hinweis). Es liegt somit offensichtlich ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG vor.
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2.3 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen Ausländer, der rechtskräftig des Landes verwiesen ist, ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn er mit einer Schweizerin verheiratet ist (BGE 124 II 289 E. 3a S. 291 f.). Bereits aus diesem Grund ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt.
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2.4 Selbst wenn man weitere Umstände mit einbeziehen wollte, erwiese sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aber als recht- und insbesondere auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit März 2004 unter richtigem Namen und mit Einreiseerlaubnis in der Schweiz auf. Ebenso kurze Zeit dauert die kinderlose Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz kann sodann nicht die Rede sein. Er pflegt nach wie vor intensive Kontakte zu seinem Heimatland, wo er in den letzten Jahren mehrmals seine Eltern besucht hat. Dem Beschwerdeführer ist folglich zuzumuten, nach Algerien zurückzukehren. Für die schweizerische Ehefrau ist eine Übersiedlung in das Heimatland des Beschwerdeführers zwar wohl kaum zumutbar. Da sie mit dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aber bereits seit dem Jahr 2000 eine Beziehung hat, mussten ihr der frühere illegale Aufenthalt, die Verurteilung sowie die rechtskräftige Landesverweisung des Beschwerdeführers bekannt sein. Sie musste daher bereits vor der Heirat damit rechnen, die Beziehung zum Beschwerdeführer nicht in der Schweiz leben zu können. Unter diesen Umständen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
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2.5 Dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers steht auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis); im vorliegenden Fall sind aber die nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens erfüllt (vgl. Urteil 2A.386/ 2004 vom 7. April 2005 E. 4.2).
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3.
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3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG)
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juni 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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