BGer 6S.85/2006 | |||
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BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.85/2006 /ast
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Urteil vom 27. Juni 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen,
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9001 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Heinz Mäusli.
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Gegenstand
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Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
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21. November 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Sommer 2000 winkte X.________, geboren 1965, die als Prostituierte tätige drogensüchtige A.________ zu sich ins Auto. Er gab sich ihr gegenüber als Polizist aus und drohte ihr an, sie auf den Polizeiposten mitzunehmen, falls sie nicht in den Analverkehr einwillige. A.________ bat ihn zuerst weinend, sie nach Hause zu fahren. Da eine Flucht aus dem fahrenden Auto nicht möglich war, erzählte sie ihm ihre ganze Lebensgeschichte, um ihn von seinem Vorhaben abzulenken. Nach rund zwei Stunden fuhr X.________ sie in ihre Wohnung und bot ihr als "Kompromiss" an, sie solle sich vor ihm nackt ausziehen und eine Zigarette rauchen. Weil A.________ dies im Verhältnis zum angedrohten Analverkehr als das kleinere Übel ansah, und sie ihre Lage als aussichtslos einschätzte, gab sie dem Ansinnen nach. X.________ liess von ihr ab, nachdem er Flechten an ihrem Oberkörper festgestellt hatte.
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Im Herbst des gleichen Jahres sprach X.________ die der Prostitution nachgehende drogenabhängige B.________ an. Er gab sich als Polizist ausser Dienst aus und vereinbarte mit ihr den Oralverkehr mit Kondom für Fr. 100.--. Nachdem sie ihm ein Kondom überzogen und mit dem Oralverkehr begonnen hatte, riss er sie an den Haaren und am Arm und forderte den Beischlaf, was sie ablehnte. Er schlug sie, riss sie weiter an den Haaren, streifte das Kondom ab und drang gegen ihre Proteste ungeschützt anal in sie ein. In der Folge zwang er sie während mehr als einer Stunde abwechslungsweise zu vaginalem und analem Geschlechtsverkehr. Dabei fügte er ihr nicht nur durch das gewaltsame Eindringen, sondern auch durch Zerren, Schlagen und Kneifen Schmerzen zu.
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B.
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Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2003 wurde X.________ der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Er wurde verpflichtet, B.________ Fr. 12'000.-- und A.________ Fr. 7'000.-- als Genugtuung zu bezahlen.
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Dagegen erhob X.________ am 17. Dezember 2003 Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen mit den Anträgen auf vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Genugtuungsforderungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragte die Abweisung der Berufung.
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Mit Schreiben vom 31. März 2004 wies der kantonsgerichtliche Referent die Verteidigung unter dem Vorbehalt der noch durchzuführenden Berufungsverhandlung darauf hin, dass die Überlegungen des Kreisgerichts zur Beweisfrage nachvollziehbar seien. Weiter legte der Referent dar, dass ein Geständnis des Angeklagten, verbunden mit erklärter Reue, in jedem Verfahrensstadium zu einer Strafminderung führe. Strafmindernd würde es sich zudem auswirken, wenn der Angeklagte vor der Gerichtsverhandlung die erstinstanzlich festgesetzten Genugtuungen bezahlen oder sicherstellen würde. Ebenfalls unter Vorbehalt der Berufungsverhandlung und des persönlichen Eindrucks vom Angeklagten wäre die Strafzumessung beim Vorliegen eines Strafmilderungs- und eines Strafminderungsgrundes neu vorzunehmen, wobei eine den bedingten Strafvollzug noch zulassende Freiheitsstrafe ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen wäre.
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Am 21. Mai 2004 reichte X.________ dem Gericht eine schriftliche Erklärung ein, worin er zugab, die ihm vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil der beiden Opfer begangen zu haben. Er bat um eine im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil mildere Bestrafung.
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Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 verlangte die Staatsanwaltschaft, die über das Schreiben des Referenten vom 31. März 2004 nicht informiert worden war, dass das Geständnis nach einer ausführlichen persönlichen Befragung von X.________ vor Gericht kritisch zu prüfen sei.
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Am 28. Mai 2004 zahlte X.________ zugunsten der beiden Opfer insgesamt Fr. 19'000.-- auf das Konto des Kantonsgerichts ein.
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Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X.________ mit Urteil vom 2. Juni 2004 der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilklagen wurden als gegenstandslos abgeschrieben.
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C.
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Gegen das zuletzt genannte Urteil erhob die Staatsanwaltschaft St. Gallen Nichtigkeitsbeschwerde zum Strafmass an das Bundesgericht, welches sie am 16. Februar 2005 guthiess. Das Bundesgericht nahm an, die Umstände im Vorfeld des angefochtenen Urteils und dessen Begründung zeigten, dass die Strafe nicht ausgehend vom Tatverschulden sondern vom Ergebnis her begründet worden sei. Dies werde durch zwei Punkte, bei denen das Kantonsgericht sein Ermessen verletzt habe, bestätigt. Das Kantonsgericht sei für die Vergewaltigung von B.________ von einer Einsatzstrafe von zweieinhalb Jahren ausgegangen, welche sie wegen der sexuellen Nötigung von A.________ gestützt auf Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB um ein halbes Jahr geschärft habe. Diese Strafschärfung sei angesichts der Schwere der Tat und des für eine sexuelle Nötigung vorgesehenen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Zuchthaus unhaltbar milde ausgefallen. Die vom Kantonsgericht vorgenommene Reduktion der Strafe um rund vier Monate zufolge aufrichtiger Reue (Bezahlung der erstinstanzlich den Opfern zugesprochenen Genugtuungen) sei unangemessen grosszügig, weil X.________ damit vorwiegend in den Genuss des bedingten Strafvollzugs habe kommen wollen. Gesamthaft sei die angefochtene Strafzumessung aufzuheben, weil die Vorinstanz sie offensichtlich vom Ergebnis her begründet, in den erwähnten zwei Punkten ihr Ermessen verletzt und eine unhaltbar milde Strafe ausgesprochen habe (Urteil 6S.300/2004).
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D.
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Mit neuem Urteil vom 21. November 2005 erklärte das Kantonsgericht St. Gallen X.________ der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Die Zivilklagen wurden als gegenstandslos abgeschrieben. Das Kantonsgericht geht bei der Strafzumessung für die Vergewaltigung von 30 Monaten Freiheitsstrafe aus und nimmt eine Strafschärfung von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung vor. Diese dreieinhalb Jahre mildert bzw. mindert es anschliessend um insgesamt zwei Jahre. Die Strafreduktion setzt sich wie folgt zusammen: Zwei Monate für die Bezahlung der den Opfern durch die erste Instanz zugesprochenen Genugtuungssummen; vier Monate für die Bewährung in den letzten fünf Jahren und die Strafempfindlichkeit; zwölf Monate für eine Verfahrensverzögerung von 19 Monaten; sechs Monate für die bejahte Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
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E.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen aufzuheben und die Sache zur angemessenen Bestrafung von X.________ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die kantonale Behörde muss bei einer Rückweisung ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zugrunde legen (Art. 277ter BStP). Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert. In diesem Umfang ist die neue Entscheidung vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 123 IV 1 E. 1 mit Hinweisen).
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Bei der Rückweisung kann die kantonale Instanz auf ihre im ersten Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, sofern sie nicht oder erfolglos angefochten wurden, nicht mehr zurückkommen (BGE 104 IV 276 E. 2b und d).
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Im Falle eines Weiterzuges des neuen Entscheides der unteren Instanz ist das Bundesgericht seinerseits an die Erwägungen gebunden, mit denen es die Rückweisung begründet hat (BGE 106 IV 194 E. 1c; 101 IV 103 E. 2).
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1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 die Strafzumessung der Vorinstanz insgesamt beanstandet. Es hat eine Verletzung von Bundesrecht mit dem von der Vorinstanz gewählten Ansatz begründet und dies anhand von zwei Beispielen veranschaulicht, ohne alle Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu behandeln. Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschliesslich gegen die neue Strafzumessung der Vorinstanz. Soweit das Bundesgericht auf einzelne der schon im ersten Verfahren angefochtenen Punkte nicht eingegangen ist (Strafmilderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafminderung wegen Strafempfindlichkeit), können diese in diesem Verfahren erneut angefochten werden, weil sich die Kassation und die gesamte Beanstandung der Strafzumessung als unhaltbar mild auf sie auswirkten bzw. auswirken mussten.
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2.
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Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen.
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Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen).
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2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Höhe der Einsatzstrafe und der vorgenommenen Strafschärfung. Eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren vor Berücksichtigung von Strafmilderungs- und Strafminderungsgründen liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens.
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2.2 Die Vorinstanz berücksichtigt mehrere Strafmilderungs- und minderungsgründe und reduziert die Strafe deswegen um insgesamt zwei Jahre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat die Vorinstanz dabei - mit kaum ins Gewicht fallenden Ausnahmen - Umstände berücksichtigt, die das Bundesgericht bei seinem Entscheid vom 16. Februar 2005 kannte und in seine Beurteilung, wonach eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis unhaltbar milde sei, einfliessen liess. Die Vorinstanz nimmt bei der neuen Beurteilung im Verhältnis zum ersten Entscheid einerseits eine doppelt so hohe Strafschärfung vor. Andererseits reduziert sie die Strafe wegen aufrichtiger Reue neu nur um zwei statt vier Monate und nimmt darüber hinaus wegen weiterer Strafminderungs- und milderungsgründen eine Strafreduktion von 22 Monaten vor. Auf diese Weise kommt sie wieder auf eine den bedingten Strafvollzug gerade noch zulassende Strafe von 18 Monaten Gefängnis. Das erweckt erneut den Eindruck einer am gewünschten Ergebnis sich orientierenden und damit schon im Ansatz bundesrechtswidrigen Strafzumessung. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Vorinstanz in mehreren Punkten, auf die nachfolgend einzugehen ist, das ihr zustehende Ermessen verletzt hat.
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2.3 Die Vorinstanz erwägt, die im ersten Urteil gewährte Strafmilderung von 10 Monaten für die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei vom Bundesgericht nicht beanstandet worden. Nachdem mittlerweile ein weiteres Jahr vergangen sei, erweise sich eine Milderung von 12 Monaten als angemessen (angefochtener Entscheid, S. 18).
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2.3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist gehört wird. Die Frage, ob dieses so genannte Beschleunigungsgebot verletzt wurde, betrifft die unmittelbare Verletzung der Bundesverfassung bzw. der EMRK, die mit staatsrechtlicher Beschwerde aufzuwerfen ist. Welche Folgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf die Auslegung und Anwendung eidgenössischen Strafrechts hat, betrifft demgegenüber die mittelbare Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann gerügt werden, das Bundesrecht sei nicht verfassungs- bzw. konventionsgemäss ausgelegt und angewendet worden (BGE 119 IV 107 E. 1b).
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Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es unterscheidet sich vom Institut der Verjährung, welches ausschliesslich auf die Dauer seit der Tat abstellt, sowie vom Strafmilderungsgrund der seit der Tat verstrichenen verhältnismässig langen Zeit, welcher voraussetzt, dass zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Täter wohlverhalten hat (BGE 132 IV 1). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen dabei folgende Sanktionen in Betracht: Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung; Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung; Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe; in extremen Fällen als ultima ratio Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, andererseits aber auch, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegen würde. Rechnung zu tragen ist schliesslich auch den Interessen der Geschädigten (BGE 117 IV 124 E. 4e). Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 4).
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2.3.2 Die Vorinstanz hat eine "massive Verletzung des Beschleunigungsgebots" bejaht und die Strafe deshalb um 10 Monate gemildert. Sie geht von einer unbegründeten Verfahrensverzögerung von 19 Monaten aus. Der Beschwerdegegner sei am 20. November 2000 erstmals polizeilich befragt worden. Nach polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der Opfer sei der Beschwerdegegner am 7. August 2001 erneut polizeilich befragt worden. Danach seien die Behörden bis zur untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Beschwerdegegners am 18. März 2003 untätig geblieben (angefochtener Entscheid, S. 18).
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Zwischen der ersten Befragung des Beschwerdegegners und seiner Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen am 14. Oktober 2003 vergingen weniger als drei Jahre. Das Verfahren hat bis zum heutigen Tag insgesamt rund fünfeinhalb Jahre gedauert. Das ist für die schweren Straftaten des Beschwerdeführers, für die das Gesetz aufgrund der Deliktsmehrheit abstrakt eine Strafe von maximal 15 Jahren Zuchthaus androht, nicht übermässig lang.
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Bei der Prüfung, welche Sanktion die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots während 19 Monaten nach sich ziehen soll, sind mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einerseits wurde der familiär und beruflich integrierte Beschwerdeführer durch die Aussicht auf eine längere unbedingte Freiheitsstrafe und den das soziale Ansehen beeinträchtigenden Deliktsvorwurf zweifellos belastet. Andererseits wurde er keinen Beschränkungen infolge strafprozessualer Massnahmen zur Sicherung des Verfahrens unterworfen. Auch hat er offenbar keine beruflichen Nachteile erlitten, übernahm er doch am 1. Juli 2003 einen Betrieb, in welchem er seit Januar jenes Jahres tätig war (Urteil Kreisgericht, S. 21). In diesem Zusammenhang ist ferner zu würdigen, dass der Beschwerdegegner die kantonalen Beschwerdemöglichkeiten ausschöpfte und sich vor Kantonsgericht auf die "Anregungen" des Präsidenten der Strafkammer einliess, was in der Folge zu einer absehbaren erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft führte.
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Wägt man diese Gesichtspunkte gegeneinander ab, so erscheint eine Strafreduktion im Umfang von 10 Monaten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, die rund einen Viertel der geschärften Einsatzstrafe ausmacht, als deutlich zu hoch. Die Vorinstanz hat dadurch das ihr zustehende Ermessen überschritten.
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2.3.3 Das Verfahren wurde dadurch um mehr als ein Jahr verlängert, dass die Staatsanwaltschaft gegen das erste Urteil der Vorinstanz erfolgreich Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht geführt hat. Inwiefern darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegen soll, wie die Vorinstanz ohne Begründung annimmt, ist nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt wurde, kann die gesamte, nicht übermässig lange Verfahrensdauer von rund fünfeinhalb Jahren keine besondere Sanktion nach sich ziehen. Die im Verhältnis zum ersten Entscheid um zwei Monate ausgeweitete Strafmilderung verletzt Bundesrecht.
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2.4 In seinem ersten Urteil vom 2. Juni 2004 minderte das Kantonsgericht die Strafe aufgrund der Täterkomponenten (u.a. Vorstrafenlosigkeit, guter allgemeiner und beruflicher Leumund, Inhaber eines Betriebs mit acht Mitarbeitern) um drei Monate (Urteil Kantonsgericht vom 2. Juni 2004, S. 8 f.). Die Vorinstanz mindert die Strafe unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Urteil eingehend dargelegte Persönlichkeit des Täters, namentlich die Vorstrafenlosigkeit, die Bewährung in den vergangenen fünf Jahren und die familiär und beruflich bedingte Strafempfindlichkeit um vier Monate (angefochtenes Urteil, S. 17).
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Die Vorinstanz begründet diese Strafminderung nicht weiter. Es ist nicht zu erkennen, dass sie in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, welche sie im ersten Urteil nicht bereits strafmindernd gewertet hatte. Der Umstand allein, dass der Beschwerdegegner nunmehr während weiteren fast eineinhalb Jahren strafrechtlich nicht aufgefallen ist, rechtfertigt eine zusätzliche Strafminderung um einen Monat nicht. Dem guten Leumund kommt nur in geringem Umfang strafmindernde Wirkung zu, weil eine zu vermutende rechtsgetreue Lebensführung keine besondere, für die Strafzumessung relevante Leistung ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.1). Indem die Vorinstanz ohne jegliche Begründung ihre bereits im ersten Urteil gewährte Strafminderung aufgrund der familiär (verheiratet mit zwei kleinen Kindern) und beruflich bedingt erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschwerdegegners, seiner Vorstrafenlosigkeit, seines guten allgemeinen Leumunds sowie seines Wohlverhaltens seit den Taten um einen Monat ausweitet, verletzt sie Bundesrecht.
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2.5 Die Vorinstanz bejaht eine Verletzung des Fairnessgebots, weil sie dem Beschwerdegegner im ersten Verfahren die Prüfung einer bedingten Strafe in Aussicht gestellt habe, wenn er die ihm vorgeworfenen Taten gestehe sowie die den Opfern zugesprochenen Genugtuungen bezahle. Dadurch sei der Beschwerdegegner in eine gewisse Zwangslage versetzt worden, welche seine Aussagefreiheit beeinträchtigt habe. Der Verfahrensfehler müsse zur Bestätigung des allgemeinen Rechtsbewusstseins und zur Wiederherstellung des gestörten Gerechtigkeitsempfindens des Beschwerdegegners eine Sanktion nach sich ziehen und sei nur mit einer Strafreduktion von sechs Monaten wieder gutzumachen (angefochtener Entscheid, S. 18 ff.).
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Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil dargelegt hat, weckt das Vorgehen des damaligen Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen in verschiedener Hinsicht Bedenken. Der Beschwerdegegner hat aber dadurch weder in Bezug auf den Schuldspruch noch auf das Strafmass einen Nachteil erlitten. Er hat sein Geständnis im zweiten Verfahren vor der Vorinstanz widerrufen. Diese ist in der Folge, in vollständig neuer Zusammensetzung, allein gestützt auf die bereits vom Kreisgericht gewürdigten Beweise zu einem Schuldspruch gemäss Anklage gelangt. Den Schuldspruch hat der Beschwerdegegner nicht angefochten. Hinsichtlich des Strafmasses wird der Beschwerdegegner nicht schlechter gestellt, als wenn das Kantonsgericht bei ihm gar nie die Erwartung geweckt hätte, eine bedingte Strafe zu prüfen. Was die von der ersten Instanz den Opfern zugesprochenen Genugtuungen betrifft, hat der Beschwerdegegner deren Höhe in seinem Antrag vor der Vorinstanz im zweiten Verfahren nicht angefochten. Er hat somit unter dem Eindruck der ihm vom Kantonsgericht vermittelten Aussicht auf die Prüfung einer bedingten Freiheitsstrafe eine Schuld nur etwas früher bezahlt als er dies sonst getan hätte. Dieser einzige Nachteil ist vernachlässigbar. Er vermag eine Strafreduktion, wenn überhaupt, nur in untergeordnetem Masse zu rechtfertigen.
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Es ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafmilderung Bundesrecht verletzt.
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2.6 Gesamthaft gesehen ist die angefochtene Strafzumessung aufzuheben. Die Vorinstanz hat diese offensichtlich vom gewünschten Ergebnis einer bedingten Freiheitsstrafe her begründet und damit Art. 63 StGB verletzt. Sie hat überdies die Strafe mehrfach bundesrechtswidrig gemildert bzw. gemindert sowie erneut eine unhaltbar milde, den bedingten Strafvollzug gerade noch zulassende Strafe ausgesprochen. Der angefochtene Entscheid ist im Strafpunkt aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. November 2005 im Strafpunkt (Strafmass und Gewährung des bedingten Strafvollzugs) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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