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Informationen zum Dokument  BGer U 431/2005  Materielle Begründung
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BGer U 431/2005 vom 27.06.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
U 431/05
 
Urteil vom 27. Juni 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
P.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann, Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Beschluss vom 30. September 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2004 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Verfügung vom 4. Februar 2004, mit welcher die bisher an P.________, geboren 1970, wegen eines Ereignisses vom 4. Oktober 1999 erbrachten Leistungen - unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5% - zum 1. März 2004 beziehungsweise die übernommene Physiotherapie zum 30. April 2004 eingestellt worden waren.
 
B.
 
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2005 wegen verspäteter Eingabe nicht ein.
 
C.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 lit. c dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
 
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2).
 
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.
 
2.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.
 
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 131 V 316 Erw. 3.3).
 
2.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 lit. c in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte in einem früheren Verfahren die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Norm auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c; BGE 131 V 326 Erw. 2.4).
 
Mit Novelle vom 30. August 2004 wurde § 13 Abs. 3 GSVGer insoweit geändert, dass der Fristenstillstand nunmehr für die "gesetzlichen und richterlichen Fristen" gilt und keine Beschränkung auf nach Tagen bestimmte Fristen mehr vorgesehen ist. Diese Änderung ist auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten (OS 59 410). Die Übergangsbestimmung zur Novelle vom 30. August 2004 sieht in Abs. 1 vor, dass die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.
 
3.
 
Streitig ist die Einhaltung der Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren.
 
3.1 Das kantonale Gericht ist der Auffassung, dass infolge der Änderung des § 13 Abs. 3 GSVGer die Gerichtsferien ab In-Kraft-Treten dieser Novelle (1. Januar 2005) neu auch bei den dreimonatigen Beschwerdefristen gemäss Art. 106 UVG zu berücksichtigen seien, so dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall nur - aber immerhin - am 1. Januar 2005 still gestanden sei, weshalb die dreimonatige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Stillstandes am 1. Januar 2005 jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 28. Februar 2005 längst unbenutzt abgelaufen sei.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, der kantonale Gesetzgeber habe das GSVGer auf den 1. Januar 2005 den Vorgaben des ATSG angepasst, weshalb sich ab diesem Zeitpunkt die Fristberechnung nach Art. 38 ATSG richte. Die vorinstanzliche Fristberechnung gemäss angefochtenem Entscheid verletze somit Bundesrecht. Nach BGE 131 V 316 Erw. 3.3 (mit Hinweis) seien neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Eine "Nachwirkung der rechtskräftig aufgehobenen Abweichung des kantonalen Rechts" habe der Bundesgesetzgeber ausgeschlossen. Aber sogar wenn der Fristberechnung des kantonalen Gerichts gefolgt werde, wäre die erstinstanzliche Beschwerde rechtzeitig erhoben worden: Die Übergangsbestimmung des GSVGer sähe vor, dass die neuen Regelungen auf Verfahren anwendbar seien, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle hängig sind. Damit müssten um so mehr die Änderungen auch Geltung beanspruchen können für Beschwerden, die erst nach der Inkraftsetzung anhängig gemacht werden und einzig die Berechnungsart der Frist rückwirkende Geltung entfalte.
 
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu beachten ist. Jedoch findet diese Regelung während der fünfjährigen Übergangszeit gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG keine Anwendung, wenn das kantonale Recht für die nach Monaten berechneten Fristen (noch) keinen Fristenstillstand vorsieht (BGE 131 V 314 und 325 sowie seitherige Rechtsprechung; vgl. auch Thomas Ackermann, Fristenstillstand gemäss ATSG im kantonalen Rechtspflegeverfahren, in: ZBJV 2005 S. 810 ff.).
 
3.3 Der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene geänderte § 13 Abs. 3 GSVGer sieht den Fristenstillstand auch für nach Monaten berechnete Fristen vor, wobei Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesnovelle vom 30. August 2004 normiert, dass das neue Recht für hängige Verfahren anwendbar ist (vgl. Erw. 2.4 hievor).
 
3.3.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil M. vom 3. November 2000, H 134/00, Erw. 2).
 
3.3.2 Das Verfahrensrecht ist auch unter der Geltung des ATSG Sache der Kantone (BGE 130 V 325 Erw. 2.1 in fine sowie Urteil D. vom 20. Oktober 2005, U 127/04, Erw. 5.4), welche nach Art. 82 Abs. 2 ATSG fünf Jahre Zeit haben, ihr Recht dem ATSG anzupassen. Das kantonale Gericht konnte deshalb - ohne Bundesrecht zu verletzen (vgl. BGE 131 V 326 Erw. 2.4 in fine) - für das kantonale Verfahren direkt auf den allgemeinen Grundsatz der sofortigen Geltung neuen Verfahrensrechts abstellen und brauchte sich nicht an die Rechtsprechung zu halten, wonach sich der Fristenlauf einer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Rechts noch nicht abgelaufenen Frist nach dem alten Recht bestimmt (BGE 130 V 4 Erw. 3.2;
 
Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05, Erw. 3.3.4).
 
3.3.3 In Erw. 3.3.5 des soeben genannten Urteils S. vom 27. März 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich praktizierte übergangsrechtliche Anwendung der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 3 GSVGer, wonach der Fristenstillstand auf nach Monaten bestimmte Fristen bis Ende 2004 nicht anwendbar blieb (BGE 131 V 325), unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition weder als willkürlich zu qualifizieren noch als Verstoss gegen Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) zu bezeichnen ist.
 
3.4 Daran vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, die letztlich auf einer positiven Vorwirkung des neuen zürcherischen Rechts basiert, nichts zu ändern. Entgegen ihrer Auffassung ist hier grundsätzlich das kantonale Recht massgebend, nicht das ATSG (BGE 130 V 325 Erw. 2.1; Urteile S. vom 27. März 2006, U 176/05, Erw. 3.4 und D. vom 20. Oktober 2005, U 127/04, Erw. 5.4). Dass das kantonale Gericht auf die vor In-Kraft-Treten der Änderung des § 13 Abs. 3 GSVGer eröffnete Beschwerdefrist in Anwendung der kantonalen Übergangsbestimmung die Gerichtsferien vom 18. bis 31. Dezember 2004 nicht anwandte, sondern nur bei dem ab In-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 laufenden Teil der Beschwerdefrist den Stillstand am 1. Januar 2005 berücksichtigte, verletzt unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition Bundesrecht nicht (Art. 104 lit a OG) und ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
 
3.5 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Einspracheentscheid am 15. November 2004 eröffnet und die Beschwerde am 28. Februar 2005 der Post übergeben worden ist. Auch unter Berücksichtigung des eintägigen Fristenstillstandes am 1. Januar 2005 ist das Rechtsmittel deshalb klar verspätet erhoben worden und die Vorinstanz deshalb zu Recht darauf nicht eingetreten.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Die SUVA als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 27. Juni 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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