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Informationen zum Dokument  BGer 1A.80/2006  Materielle Begründung
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BGer 1A.80/2006 vom 30.06.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.80/2006 /ngu
 
Urteil vom 30. Juni 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________ Ltd.,
 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen,
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
 
vom 2. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen X.________ und ihre Söhne A.________ und B.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Veruntreuung. Laut Rechtshilfeersuchen des Leitenden Oberstaatsanwalts München I vom 3. Dezember 2004 und drei beiliegenden Beschlüssen des Amtsgerichts München vom 24. November 2004 wird den drei vorgeworfen, die Vereine C.________ mit Sitz in München und D.________ mit Sitz in Hamburg veranlasst zu haben, über einen längeren Zeitraum hinweg, mindestens aber in den Jahren 2002 und 2003, monatlich vier- bis fünfstellige Summen auf Konten der von ihnen beherrschten Y.________ Ltd. mit Sitz in der Schweiz und der Firma E.________ mit Sitz in Liechtenstein zu überweisen, ohne dass diese Unternehmen entsprechende Gegenleistungen erbracht hätten. Die Beschuldigten hätten diese Unternehmen benutzt, um sich auf verschleiertem Weg Gelder anzueignen, auf die sie keinen Anspruch gehabt hätten; eine Verwendung für Vereinszwecke könne diesen Überweisungen nicht entnommen werden; insgesamt seien allein 2002 856'826 Euro an die Y.________ Ltd. und 87'648,54 Euro an die Firma E.________ geflossen. Die Schweiz wird ersucht, die Wohnung von X.________ in ... und die Geschäftsräume der Y.________ Ltd. in St. Gallen zu durchsuchen und allfällige Unterlagen bezüglich der erwähnten Vereine und Unternehmen zu beschlagnahmen sowie bei der Bank F.________ Unterlagen zum Konto ... der Y.________ Ltd. bzw. zum gesamten Verkehr der Y.________ Ltd. mit der Bank F.________ sicherzustellen.
 
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 hielt das Bundesamt für Justiz fest, es bestehe bei summarischer Prüfung kein Grund, die Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu verweigern und bestimmte St. Gallen als Leitkanton.
 
Am 30. Dezember 2004 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf das Rechtshilfeersuchen ein, entsprach ihm in vollem Umfang und ordnete den Vollzug der Hausdurchsuchungen bei X.________ und bei der Y.________ Ltd. an. Die Hausdurchsuchungen wurden am 26. Januar 2005 vollzogen, wobei verschiedene Datenträger und Unterlagen sichergestellt und versiegelt wurden. Am 17. März 2005 wies die Anklagekammer die Einsprachen gegen die Durchsuchung der versiegelten Datenträger ab und bewilligte deren Durchsuchung. Ferner zog die Staatsanwaltschaft bei der Bank F.________ verschiedene Unterlagen ein, welche sich auf das erwähnte, von der Y.________ Ltd. unterhaltene Konto beziehen.
 
Am 11. Oktober 2005 nahm die Staatsanwaltschaft München I Stellung zur auf Art. 80o IRSG gestützten Anfrage des kantonalen Untersuchungsamtes, in welcher Beziehung die beschuldigten Personen zur im Verfahren neu aufgetauchten Verein G.________ stünden.
 
Am 29. November 2005 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Rechtshilfeersuchen im Sinne der Erwägungen und verfügte die Herausgabe verschiedener, einzeln aufgeführter Unterlagen.
 
Am 28. Dezember 2005 erhoben X.________ und die Y.________ Ltd. bei der Anklagekammer Beschwerde gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft. Die Anklagekammer wies sie am 2. Februar 2006 ab.
 
B.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. April 2006 beantragen X.________ und die Y.________ Ltd., die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2005 und den Entscheid der Anklagekammer vom 2. Februar aufzuheben, das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München I vom 3. Dezember 2004 vollumfänglich abzuweisen und sämtliche beschlagnahmten Unterlagen den Beschwerdeführerinnen auszuhändigen. Ausserdem ersuchen sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Justiz beantragt unter Verweis auf die Erwägungen der Anklagekammer im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
 
Mit unverlangter Eingabe vom 15. Juni 2006 weist X.________ die von der Staatsanwaltschaft St. Gallen in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen als unwahr und nicht nachvollziehbar zurück und macht geltend, auf Grund von widerlegten Behauptungen dürfe keine Rechtshilfe gewährt werden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Gegen den angefochtenen Rechtshilfeentscheid der Anklagekammer vom 2. Februar 2006 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2005 richtet, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide offen steht (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
 
1.4 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
1.5 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden (BGE 122 II 3607 E. 2d S. 372).
 
2.
 
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die kantonalen Instanzen hätten das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt.
 
2.1 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 63 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255). Die schweizerischen Behörden sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist die potenzielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit unerheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).
 
Der ersuchenden Behörde ist Auskunft über Bankkonten zu erteilen, soweit dies geeignet ist, über die Beweggründe des Täters Aufschluss zu geben (Urteil 1A.20/1994 vom 26. April 1994 E. 2b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl. Bern 2004, S. 517).
 
2.2 Die Schweiz hat bei der Unterzeichnung des EUeR die Erklärung abgegeben, die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmassnahme erfordert, werde der in Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erwähnten Bedingung unterworfen, wonach die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar sein müsse. Aus Art. 64 Abs. 1 IRSG hat das Bundesgericht allerdings abgeleitet, dass das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit seit In-Kraft-Treten des IRSG abgeschwächt worden ist: Eine Überprüfung der Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchenden Staates ist nach dieser Praxis nur in dem Umfang erforderlich, als abzuklären ist, ob das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nach ausländischem Recht offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt, das Rechtshilfebegehren also einen Rechtsmissbrauch darstellt (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen, 112 Ib 576 E. 11b/ba S. 593 f.).
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Sachverhaltsdarstellung sei ungenügend. Die Beschwerdeführerin 1 habe im Zeitraum der umstrittenen Zahlungen weder dem Vorstand des Vereins C.________ noch demjenigen der Gesellschaft D.________ angehört, noch sei sie für diese Vereine verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt gewesen; das gelte auch für ihre beiden Söhne. Die Staatsanwaltschaft München gehe selber davon aus, dass die Zahlungen der Vereine an die Y.________ Ltd. und die Firma E.________ gestützt auf Rechnungen erfolgt seien, die diese für erbrachte Leistungen gestellt hätten. Die Zahlungen seien auf Grund vertraglicher Verpflichtungen erfolgt; es könne keine Rede davon sein, dass ihr "Geld anvertraut" worden sei, weshalb der behauptete Tatbestand der Veruntreuung gar nicht vorliegen könne. Den sichergestellten Unterlagen könne zudem entnommen werden, dass die Y.________ Ltd. ihre vertraglichen Leistungen erbracht habe; selbst wenn - was bestritten werde - diese nicht in einem adäquaten Verhältnis zu den dafür erhaltenen Zahlungen stünden, liesse sich daraus kein strafbares Verhalten ableiten.
 
3.2 Im Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerdeführerin 1 der Vorwurf gemacht, sie hätte die Vereine C.________ und D.________ zu Zahlungen an die Y.________ Ltd. und die Firma E.________ veranlasst und sich an diesem Geld unrechtmässig bereichert. Damit gehen die deutschen Behörden davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 als Gründungs- und langjähriges Vorstandsmitglied faktisch immer noch Zugriff auf das Vermögen der beiden Vereine hatte. Ohne weiteres kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bereicherung der Beschwerdeführerin 1 nicht zum Zweck eines der beiden Vereine gehört. Damit wird dieser im Prinzip vorgeworfen, sich eine ihr anvertraute fremde bewegliche Sache - Vereinsvermögen - unrechtmässig angeeignet zu haben. Mit diesem Tatvorwurf wird der Veruntreuungstatbestand (Art. 138 StGB) abgedeckt. Eine andere, im Strafverfahren abzuklärende Frage ist, ob dieser Vorwurf zutrifft bzw. von den Strafverfolgungsbehörden bewiesen werden kann. Die Einwände der Beschwerdeführerinnen, mit denen sie die ihnen gemachten Vorwürfe zu entkräften suchen - etwa die Beschwerdeführerin 1 hätte keinerlei Zugriff auf das Vereinsvermögen gehabt, die Y.________ Ltd. habe für die eingegangenen Zahlungen adäquate Gegenleistungen erbracht - sind somit nicht bereits im Rechtshilfe-, sondern erst im deutschen Strafverfahren zu prüfen. Es trifft daher weder zu, dass im Rechtshilfeersuchen der Sachverhalt ungenügend dargestellt wird, noch dass es am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit fehlen würde.
 
3.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Staatsanwaltschaft München würden bereits Unterlagen vorliegen, welche die gegen sie erhobenen Vorwürfe völlig entkräften würden. Es sei daher unverhältnismässig, dieser weitere Unterlagen auszuhändigen, da bereits durch die Unterlagen, die sich in ihrem Besitz befänden, nachgewiesen sei, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen würden.
 
Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass die rechtshilfeweise sichergestellten Akten nicht im Rechtshilfeverfahren abschliessend auf ihre Beweistauglichkeit und -erheblichkeit zu prüfen sind. Dies hat im deutschen Strafverfahren zu geschehen. Für die Gewährung von Rechtshilfe genügt es, dass sich die fraglichen Akten auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen. Dies ist hier offensichtlich der Fall, was schon daraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihnen die Tatvorwürfe entkräften wollen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ihre Übermittlung an Deutschland unverhältnismässig wäre.
 
3.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Verein G.________ werde im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt, weshalb die bei der Beschwerdeführerin 2 dazu sichergestellten Unterlagen nicht an Deutschland überstellt werden dürften.
 
Auf Rückfrage des kantonalen Untersuchungsamtes im Sinne von Art. 80o IRSG hat die Staatsanwaltschaft München I das Rechtshilfeersuchen am 11. Oktober 2005 dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 1991 bis 1996 Vorsitzende des Vereins gewesen sei und zwischen diesem und A.________ ein sogenannter "Beratervertrag" bestehe. Gegründet worden sei der Verein 1989 von B.________. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 würden seit 1991 keine Mitglieder mehr geworben; dessen ungeachtet bestehe ein Vertrag zwischen der Y.________ Ltd. und einer H.________ GmbH, welcher die Mitgliederwerbung für den Verein G.________ zum Gegenstand habe. Die bestehenden Mitglieder würden von der Firma E.________ betreut.
 
Aus dieser ergänzenden Darstellung der Staatsanwaltschaft München I ergibt sich jedenfalls im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen der Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht nur am Vermögen der dort genannten Vereine, sondern auch an demjenigen des Vereins G.________ unrechtmässig bereichert haben könnte. Da die Beschwerdeführerinnen sich zur Eingabe der Staatsanwaltschaft München I vom 11. Oktober 2005 äussern konnten und die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe auch in diesem Punkt erfüllt sind, steht einer weiten bzw. um die nachträgliche Ergänzung erweiterten Auslegung des Rechtshilfegesuches nichts im Wege. Es käme einer leeren Formalität gleich, von der Staatsanwaltschaft München I für diesen Punkt ein eigentliches Nachtragsersuchen zu stellen (vgl. BGE 121 I 241 E. 3a).
 
3.5 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, es gehe nicht an, private Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse an Deutschland zu überstellen. Es werde ihr nicht vorgeworfen, den Vereinen selbst Rechnung gestellt zu haben.
 
Der Beschwerdeführerin 1 wird vorgeworfen, sich unrechtmässig bereichert zu haben, weshalb sich Unterlagen über ihre private finanzielle Situation - namentlich über ihre Einkünfte im Deliktszeitraum - selbstredend auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Juni 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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