BGer I 617/2005 | |||
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BGer I 617/2005 vom 30.06.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 617/05
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Urteil vom 30. Juni 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Weber Peter
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Parteien
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V.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller, Marktgasse 18, 8180 Bülach,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. Juni 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 20. August 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Beizug von Arztberichten und des Fragebogens für den Arbeitgeber (vom 27. Februar 2004) sowie nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurochirurgie (vom 9. August 2004) das Leistungsbegehren der 1954 geborenen V.________ vom 5. November 2003 ab, da die medizinischen Abklärungen keine objektivierbaren Befunde bestätigten, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin oder Zimmermädchen begründeten. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Juni 2005 ab.
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C.
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V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein interdisziplinäres Gutachten über den Gesundheitszustand der Versicherten einzuholen und alsdann neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; vgl. ferner RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]).
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1.2 Zu ergänzen bleibt, dass den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
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2.
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2.1 Nach sorgfältiger und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmermädchen und Reinigerin nicht eingeschränkt ist. Sie stützte sich dabei in Bestätigung der Verwaltung auf das von Dr. med. L.________ verfasste Gutachten (vom 9. August 2004). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf zusätzlichen eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Diese im Administrativverfahren eingeholte Expertise eines neutralen Facharztes erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zum andern auch inhaltlich (Beweiskraft). Ihr kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz voller Beweiswert zu (vgl. Erw. 1.2) zumal konkrete Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen, entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht erstellt sind. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht darauf abgestellt.
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2.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie einwendet, das Gutachten entspreche nicht den von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen, lasse es doch die psychischen Beschwerden, für deren Vorhandensein mehr als genügend Anzeichen bestünden, ausser Acht. Zwar ist Dr. med. L.________, wie er im Gutachten selbst vermerkt, nicht Psychiater und seine Einschätzung, wonach Anzeichen für eine Depression fehlten, mithin nur bedingt massgebend. Nachdem jedoch auch die Hausärztin Dr. med. M.________, welche im Arztbericht vom 4. Februar 2004 "Depression" diagnostizierte - ohne diese näher zu begründen - in der entsprechenden medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit die psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) als uneingeschränkt beurteilte, kann ohne weiters geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt ist. Dies umso mehr, als weder dem Bericht der Klinik X.________ vom 29. Juni 2004 noch dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 27. Februar 2004 noch den übrigen Akten irgendwelche Hinweise für eine erhebliche psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Der Umstand allein, dass sie laut Anmeldeformular seit Oktober 2003 in Behandlung beim Psychiater Dr. med. S.________ steht, vermag nicht zu einem andern Ergebnis zu führen, zumal von dessen Seite auf mehrmalige Aufforderung der Verwaltung hin kein Bericht einging. Von ergänzenden psychiatrischen Abklärungen bzw. einem interdisziplinären Gutachten, wie von beschwerdeführerischer Seite beantragt wird, sind bei dieser Ausgangslage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Zudem ergeben sich aus dem Gutachten keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete Voreingenommenheit und Befangenheit des Experten. Der Umstand, dass er sich als Nichtpsychiater zur Frage der Depression äusserte, vermag noch keine Befangenheit zu begründen, zumal er lediglich festhält, der psychische Befund sei seines Erachtens normal. Er sei zwar kein Psychiater, er käme aber nie auf den Verdacht, die Antragstellerin könnte unter einer Depression leiden. Dafür, dass für den Gutachter das Ergebnis im Vordergrund stand und zwar unabhängig von den Untersuchungsergebnissen, wie sinngemäss geltend gemacht wird, findet sich in den Akten keine Stütze. Aus dem Umstand, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung Differenzen zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Untersuchungsergebnissen feststellte und auf entsprechende Diskrepanzen hinwies, kann nichts Dahingehendes abgeleitet werden. Vielmehr gehört dies, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, zu einer pflichtgemässen und sorgfältigen Auftragserfüllung. Was schliesslich die angeführten mangelhaften Deutschkenntnisse der Versicherten betrifft, bestehen keine Hinweise dafür, dass aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen Explorandin und Arzt die Begutachtung nicht umfassend und vollständig hätte erfolgen können. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden (AHI 2004 S. 147 Erw. 4.2.1 [Urteil I. vom 30. Dezember 2003, I 245/00]). Dieser sah vorliegend offenbar keine Veranlassung, was seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nicht bemängelt worden war. Auch die Untersuchung in der Klinik X.________ vom 29. Juni 2004 konnte trotz festgestellter schlechter Deutschkenntnisse zwar etwas erschwert, jedoch ohne die Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Juni 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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