BGer 2P.93/2006 | |||
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BGer 2P.93/2006 vom 03.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.93/2006 /ast
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Urteil vom 3. Juli 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Matter.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden, Dr. Johann Martin Schmid, Präsident, Obere Plessurstrasse 1, 7002 Chur,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Art. 5, 8, 9 und 29 BV, Art. 6 EMRK (Anwaltsprüfung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 20. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Lic. iur. X.________ trat am 30. April 2005 zum drittenmal zur schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung des Kantons Graubünden an. Am 26. Mai 2005 teilte ihm die kantonale Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit, dass er - wie schon bei den ersten beiden Versuchen im Mai und Oktober 2003 - nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werde. Die Benotung seiner schriftlichen Arbeit lasse die Ablegung des mündlichen Examens als aussichtslos erscheinen. Dieses dritte Scheitern sei definitiv.
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B.
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Nach erfolglosem Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat X.________ am 3. April 2006 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 20. Januar 2006 aufzuheben. Eventuell sei die Aufsichtskommission anzuweisen, die schriftliche Prüfung mit einer zumindest genügenden Note zu bewerten und den Beschwerdeführer zum übernächsten mündlichen Examen zuzulassen. Subeventualiter sei die Prüfung vom 30. April 2005 aufzuheben und der Kandidat zum übernächsten schriftlichen Examen zuzulassen.
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Die Aufsichtskommission und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den, da kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel in Frage kommt, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wird durch den negativen Prüfungsentscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen (vgl. Art. 88 OG). Auf seine fristgerechte staatsrechtliche Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Einschränkungen - grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Wird eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12 mit Hinweis). Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen in weiten Teilen nicht.
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2.
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2.1 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. E. 1.3) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (zum Ganzen siehe BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen).
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2.2 Eine solche Willkür macht der Beschwerdeführer hier geltend. Daneben rügt er mehrere formelle Verfassungsverstösse:
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2.2.1 Wer im Kanton Graubünden berufsmässig als Rechtsanwalt tätig sein will, benötigt einen kantonalen Fähigkeitsausweis. Gemäss Art. 36 Abs. 3 des Bündner Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. September 1978 wird dieser Ausweis durch die Aufsichtskommission aufgrund einer Prüfung ausgestellt. Nach Art. 6 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsanwälte vom 1. Dezember 1955 (RA-VO) findet neben der mündlichen auch eine schriftliche Prüfung statt. Art. 6 Abs. 2 RA-VO hält fest, dass die schriftliche Prüfung zehn Stunden dauert und unter Aufsicht stattfindet. Nach Art. 7 Abs. 1 RA-VO entscheidet die Aufsichtskommission auf Grund der schriftlichen Prüfung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und kann diese Zulassung nur verweigern, wenn die Ablegung der mündlichen Prüfung "offenbar aussichtslos" ist.
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Der Beschwerdeführer sieht einen schweren Verstoss gegen die Garantien der Gesetzmässigkeit und der Rechtssicherheit (Art. 5 BV) darin, dass die Rechtsanwaltsprüfung auf Gesetzesstufe nur gerade erwähnt, nicht aber umfassend, mit Einschluss ihrer Durchführungsmodalitäten geregelt werde. Nur auf genügender gesetzlicher Grundlage liesse sich aber eine derart einschneidende Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit wie die Nichtzulassung zum Anwaltsberuf rechtfertigen. Entgegen diesen Vorbringen liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nicht alle Einzelheiten der Prüfung im Gesetz selber enthalten sind. Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, die geltende Regelung liefere den Kandidaten der Willkür der Aufsichtskommission aus. Es ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern die bündnerische Examensordnung als solche - und insbesondere deren Nichtregelung auf Gesetzesstufe - die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzen sollen (vgl. E. 1.3 und 2.1 hiervor), wenn nicht von einer willkürlichen Beurteilung im Einzelfall ausgegangen wird. Eine Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung in aussichtslosen Fällen ist bei sachgerechter Anwendung durchaus systemkonform und als generelle Regelung nicht zum vornherein zu beanstanden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, obwohl formeller Natur, setzt damit - soweit überhaupt zulässig - eine materielle Überprüfung des umstrittenen Examens voraus (vgl. dazu E. 2.1 oben und E. 2.3 hiernach sowie BGE 131 I 467 E. 2.7 S. 471 f.).
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2.2.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Kandidaten hätten vor der schriftlichen Prüfung vom 30. April 2005 keine Informationen erhalten, welche über Art. 6 und 7 RA-VO hinausgegangen wären. Vor allem die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung seien unklar geblieben. Darin habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine Verfassungsverletzung gesehen.
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Dieser Vorwurf ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat namentlich an zwei Vorbereitungs-Kolloquien teilgenommen sowie nach seinem ersten und zweiten Scheitern jeweils ein persönliches Gespräch mit dem Präsidenten der Aufsichtskommission geführt. Auch sonst war es ihm vor seinem dritten Versuch unbenommen und durchaus zuzumuten, sich näher über Prüfungsablauf und -benotung zu erkundigen. Das gilt insbesondere für die Zulassung zur mündlichen Prüfung und deren Voraussetzungen, wenn diese ihm nach zweimaligem Scheitern wirklich noch nicht bekannt gewesen sein sollten.
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2.2.3 Daneben rügt der Beschwerdeführer, die Aufsichtskommission habe bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung vom 30. April 2005 mehrere Verfahrensverstösse begangen, was das Verwaltungsgericht verfassungswidrig verkannt habe.
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Es ist aber nicht ersichtlich, warum von Verfassungs wegen nur eine Musterlösung eine objektive und sachgerechte Bewertung ermöglichen würde. Ebenso wenig ist erkennbar, weshalb Quervergleiche zwischen der Einstufung verschiedener Kandidaten grundrechtswidrig sein sollten; das ergibt sich auch nicht aus BGE 121 I 225, wo es primär darum ging, ob ein Anspruch darauf besteht, die Prüfungsarbeiten der anderen Kandidaten einzusehen. Nicht zu überzeugen vermag im Übrigen das Argument, die Aufsichtskommission habe wohl behauptet, jeden einzelnen Fall bis zur Einigkeit zu beraten; in Wirklichkeit habe die Kommission aber laut eigenem Sitzungsprotokoll durchschnittlich nur 3 Minuten 45 Sekunden pro Kandidat aufgewendet, was eine - vom Verwaltungsgericht verfassungswidrig nicht beanstandete - Rechtsverweigerung darstelle. Dagegen spricht jedoch schon die auf den Seiten 15-16 des angefochtenen Entscheids wiedergegebene Stellungnahme der Aufsichtskommission. Sie zeigt, dass die Kommission sich mit der Arbeit des Beschwerdeführers genügend auseinandergesetzt hat, um zu einem klaren und einmütigen Befund zu gelangen. Dementsprechend ist auch dem Verwaltungsgericht kein Verfassungsverstoss vorzuwerfen (vgl. zum Ganzen auch RDAT 2000 II n. 13 S. 51 E. 2).
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2.2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörden hätten mehrere seiner Beweisanträge verfassungswidrig abgelehnt. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Für eine Einsicht in alle anderen Prüfungsarbeiten bestand kein Grund. Auch eine Zeugenbefragung drängte sich nicht auf, genauso wenig wie die Edition weiterer Unterlagen.
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2.2.5 Für seine verfahrensbezogenen Vorbringen stützt sich der Beschwerdeführer nicht nur auf Bestimmungen der Kantons- bzw. der Bundesverfassung (u.a. Art. 5, 8 und 29 BV), sondern auch auf Art. 6 EMRK. Ob diese Vorschrift für die genannten Fragen anwendbar sein kann (vgl. BGE 131 I 467 E. 2 S. 468 ff. mit Hinweisen), muss hier ebenfalls nicht entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmung im Rahmen der Eintretensfrage berücksichtigt. Zudem hat dem Beschwerdeführer eine unabhängige gerichtliche Instanz zur Verfügung gestanden, welche insbesondere die formellen Fragen geprüft hat. Damit ist Art. 6 EMRK auf jeden Fall Genüge getan. Welchen Anforderungen ein Prüfungsverfahren als solches zu genügen hat, lässt sich dieser Bestimmung im Übrigen nicht entnehmen.
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2.3 Wie von mehreren formellen Vorbringen vorausgesetzt (vgl. nebst E. 2.2.1 insbesondere E. 2.2.3), geht es hier in erster Linie um die materielle Bewertung des massgeblichen Examens. Das Verwaltungsgericht hat eine rechtswidrige Beurteilung durch die Aufsichtskommission verneint, worin kein Verstoss gegen die Verfassung liegt. Dabei hat es diese Beurteilung durchaus nur mit Willkürkognition überprüfen dürfen. Im Wesentlichen hat es noch einmal alle elf Punkte festgehalten, die vom Kandidaten nicht, falsch oder ungenügend beantwortet wurden (vgl. dazu schon E. 2.2.3 oben). Die Kommission hat eine Mehrzahl dieser Mängel als schwerwiegend eingestuft. Angesichts dessen ist die Einschätzung der Rekursinstanz, die Nichtzulassung zum mündlichen Examen lasse sich nicht beanstanden, auf jeden Fall nicht sachfremd oder ganz offensichtlich unhaltbar. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, beschränkt sich zum grossen Teil auf eine bloss appellatorische Wiedergabe seiner eigenen Rechtsauffassung. Das gilt u.a. dort, wo er behauptet, fünf von sieben der gestellten Rechtsfragen (zumindest teilweise) korrekt gelöst zu haben. Soweit auf diese Ausführungen überhaupt eingetreten werden kann, erweisen sie sich als unbegründet (vgl. E. 1.3 und 2.1 oben). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Prüfungen von Mai und Oktober 2003 sowie deren Bewertung.
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3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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