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Informationen zum Dokument  BGer 5A.8/2006  Materielle Begründung
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BGer 5A.8/2006 vom 03.07.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A.8/2006 /blb
 
Urteil vom 3. Juli 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsberater Martin Ilg,
 
gegen
 
Kanton Zürich,
 
vertreten durch das Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, 8090 Zürich,
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Erleichterte Einbürgerung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a A.X.________ reiste im Januar 1996 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Nachdem dieses mit Verfügung vom 25. März 1996 rechtskräftig abgewiesen und anschliessend seine Ausschaffung angedroht worden war, heiratete er am 22. August 1998 in Zürich die um sechs Jahre ältere Schweizerin B.X.________.
 
Gestützt auf seine Ehe stellte A.X.________ erstmals am 4. November 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches gemäss Akten als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 7. Juli 2003 reichte er erneut ein solches Gesuch ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 21. September 2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und wonach weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
 
A.b Am 24. November 2004 wurde A.X.________ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinde G.________ (Zürich). Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte seine Wohngemeinde W.________ dem Bundesamt mit, dass der Eingebürgerte seit dem 1. Oktober 2004 von seiner Ehefrau, die nach S.________ weggezogen sei, getrennt lebe.
 
Gegen die Einbürgerungsverfügung vom 24. November 2004 erhob das Gemeindeamt des Kantons Zürich Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die Aufhebung der Einbürgerungsverfügung vom 24. November 2004. Das Gemeindeamt machte im Wesentlichen geltend, die Einbürgerungsvoraussetzungen seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorhanden gewesen, da die Ehefrau noch vor der Einbürgerung ihres Ehemannes den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz aufgegeben habe.
 
Am 18. Dezember 2004 nahmen A.X.________ und seine Ehefrau und am 11. März 2005 der Rechtsvertreter des Eingebürgerten dazu Stellung.
 
B.
 
Mit Entscheid vom 30. Januar 2006 hiess das EJPD die Verwaltungsbeschwerde gut und hob die erleichterte Einbürgerung von A.X.________ vom 24. November 2004 auf.
 
C.
 
A.X.________ hat mit Eingabe vom 2. März 2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Einbürgerung nicht nichtig zu erklären, eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
 
2.2 Die Vorinstanz führt aus, bei der zwischen A.X.________ und B.X.________ geschlossenen Ehe deuteten gewisse Indizien darauf hin, dass es sich von Anfang an um eine Scheinehe gehandelt haben könnte bzw. dass die Ehe zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch der Form halber aufrecht erhalten worden sei. Für diese Vermutung spreche insbesondere, dass A.X.________ vor seiner Heirat erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe, dass er fünf Jahre nach seiner Einreise ein erstes Einbürgerungsgesuch gestellt und dass seine Ehefrau unmittelbar nach Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft die bisher gemeinsame Wohnung verlassen und sich an eine andere Adresse abgemeldet habe. Diese Indizien reichten zwar nicht aus, um das frühere Bestehen einer stabilen ehelichen Lebensgemeinschaft in Abrede stellen zu können; jedoch erübrigten sich zunächst weitere diesbezügliche Abklärungen, da beide Ehegatten seit dem 1. Oktober 2004 in zwei Wohnungen lebten und somit die in Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG genannte Einbürgerungsvoraussetzung der bestehenden ehelichen Gemeinschaft ohnehin in Frage gestellt sei. Dem traditionellen und von der bundesgerichtlichen Praxis gezeichneten Bild einer tatsächlichen und zukunftsgerichteten Lebensgemeinschaft entspreche eine derart distanzierte Lebensform jedenfalls nicht.
 
Das EJPD fährt fort, die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52) mache deutlich, dass im Falle eines Getrenntlebens der Eheleute nur in seltenen Ausnahmefällen von einer weiterhin bestehenden intakten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne; vielmehr müsse - erst recht, wenn der äussere Anschein dagegen spreche - der eindeutige Wille der Ehegatten zur Fortsetzung ihrer Lebensgemeinschaft erkennbar sein. Im Falle der Eheleute X.________ sei ein solcher gemeinsamer Wille nicht glaubhaft dargelegt worden, und es seien auch keine äusseren Umstände ersichtlich, die ein Getrenntleben der Eheleute unbedingt erforderlich machen würden. Vor diesem Hintergrund spiele es keine Rolle, wenn die Ehegatten X.________ es vermieden, von einer Trennung zu sprechen. Der Wegzug der Ehefrau in eine eigene Wohnung bedeute nichts anderes als eine Trennung, selbst wenn B.X.________ betone, dass beide Wohnungen nur 2 Kilometer auseinander lägen und damit gemeinsame Aktivitäten der Ehegatten weiterhin möglich blieben. Die von ihr vollzogene Trennung - selbst wenn sie nur vorübergehend sein sollte - sei nämlich nicht nur als geringfügige Störung des ehelichen Alltags anzusehen. Sie bedeute vielmehr eine tief gehende Erschütterung, die Sinn und Zweck des weiteren Zusammenlebens hinterfrage; insofern stelle der Trennungsschritt beide Partner vor die Alternative eines Neubeginns oder einer endgültigen Trennung. In einer derartigen Situation könne die fehlende Stabilität der Ehe nicht mehr ernsthaft bestritten werden. Dieser Interpretation hätten die Eheleute X.________ in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2004 im Grunde genommen auch zugestimmt, indem sie dargelegt hätten, die letzten Ehejahre seien derart schwierig verlaufen, dass man auf Anraten einer Eheberaterin Abstand voneinander genommen habe.
 
2.3
 
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, die Vorinstanz habe sich nicht auf Art. 41 BüG berufen und ein Widerruf der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG sei unzulässig gewesen. Er stützt sich dabei auf BGE 120 Ib 193.
 
Der Vorwurf geht fehl. In dem von ihm zitierten Urteil hat das Bundesgericht befunden, eine erleichterte Einbürgerung könne nur unter den in Art. 41 BüG festgehaltenen Voraussetzungen widerrufen werden. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um einen Widerruf im Sinne von Art. 41 BüG. Eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hat nur dann gestützt auf diese Norm zu erfolgen, wenn die Einbürgerung rechtskräftig geworden ist und im Nachhinein - innerhalb von fünf Jahren - festgestellt wird, dass diese erschlichen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2004 erleichtert eingebürgert und das Gemeindeamt des Kantons Zürich hatte dagegen am 14. Dezember 2004 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BüG beim EJPD Verwaltungsbeschwerde innerhalb der 30-tägigen Frist nach Art. 50 VwVG eingereicht. Das Gemeindeamt hatte sich dabei auf Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG berufen und dargelegt, dass mit dem Wegzug der Ehefrau am 1. Oktober 2004 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe, was jedoch für eine erleichterte Einbürgerung verlangt werde. Von einem unzulässigen Widerruf der Einbürgerung kann somit keine Rede sein.
 
2.3.2 Als Nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, das EJPD habe nicht zur Kenntnis genommen, dass seine Ehefrau nach erfolgreicher Durchführung einer Ehetherapie am 21. Februar 2005 wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei.
 
Die Vorinstanz konnte diesen Umstand zu Recht unberücksichtigt lassen. In der Erklärung vom 21. September 2004 hatte der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt, in einer stabilen und tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Jedoch bereits am 1. Oktober 2004 verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung, also fast zwei Monate vor der erleichterten Einbürgerung vom 24. November 2004. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erklärung nicht mehr in einer stabilen Ehe lebte, und die anders lautende Erklärung war somit unzutreffend. Diese Folgerung ergibt sich denn auch aus der gemeinsamen Eingabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 18. Dezember 2004, dass die letzten Ehejahre schwierig gewesen seien und es ihnen immer schlechter erging, weshalb man eine Eheberaterin beigezogen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen indessen die Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (E. 2.1 hiervor). Diese Bedingungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hätte der Beschwerdeführer nach dem Auszug der Ehegattin aus der ehelichen Wohnung dies den zuständigen Behörden unverzüglich gemeldet, wie dies gemäss BGE 132 II 113 E. 3 verlangt wird, wäre er nicht erleichtert eingebürgert worden. Ob er zu einem späteren Zeitpunkt, nach einer Überwindung der Krise, wie dies nun behauptet wird, hätte erleichtert eingebürgert werden können, steht hier nicht zur Diskussion. Abklärungen bzw. die Abnahme weiterer Beweise über den aktuellen Zustand der Ehe - insbesondere die Einvernahme der Ehetherapeutin als Zeugin - sind demnach gar nicht mehr erheblich und notwendig. Die Vorwürfe der willkürlichen Beweiswürdigung und der Gehörsverweigerung seitens der Vorinstanz sind somit unbegründet. Entscheidend ist allein, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2004 eine offensichtlich unzutreffende Erklärung abgegeben hat. Dazu kommt, dass er den Auszug der Ehegattin vom 1. Oktober 2004 nicht gemeldet hat, sondern es darauf ankommen liess, dass er in Unkenntnis dieser Tatsachen bzw. trotz fehlender Voraussetzungen erleichtert eingebürgert werden würde. Die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c BüG sind somit nicht erfüllt.
 
2.3.3 Dieses Ergebnis kann der Beschwerdeführer auch nicht mit dem blossen Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 BV in Frage stellen, wonach die Tatsache, dass die Ehegatten zusammenlebten, zu beachten sei.
 
3.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich, vertreten durch das Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, 8090 Zürich, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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