BGer 1P.310/2006 | |||
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BGer 1P.310/2006 vom 05.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.310/2006 /ggs
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Urteil vom 5. Juli 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
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gegen
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Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Fristwiederherstellungsgesuch,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. April 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 18. Januar 2006 des versuchten qualifizierten Raubes, des mehrfachen einfachen Raubs und des Versuchs dazu, des mehrfachen Diebstahls und des Versuchs dazu, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft verurteilt.
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Gegen dieses Urteil legte der damalige Rechtsverteidiger von X.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein und beantragte Freispruch von den Vorwürfen des qualifizierten Raubes und der einfachen Körperverletzung sowie die Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 15 Monate unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
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In der Berufungserklärung ersuchte der Verteidiger um Erlass der Einschreibgebühr. Mit Schreiben vom 9. März 2006 setzte der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen dem Verteidiger eine Frist von zehn Tagen an, um auf einem dem Schreiben beigelegten Formular nähere Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten zu machen, und wies den Verteidiger darauf hin, dass die Berufung bei unbenutztem Fristablauf als nicht eingelegt gelte.
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Am 22. März 2006 reichte der Verteidiger das Formular mit den Angaben zu den finanziellen Verhältnissen von X.________ ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Am 27. März 2006 zahlte er überdies die Einschreibgebühr von Fr. 800.--.
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Mit Entscheid vom 7. April 2006 wies der Präsident der Strafkammer das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Zur Begründung führte er aus, der Angeklagte habe ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis nicht glaubhaft machen können.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Mai 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Entscheids des Kammerpräsidenten und dessen Anweisung, über das Wiedererwägungsgesuch neu zu entscheiden. Mit separater Eingabe vom 13. Juni 2006 ersucht er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Anordnung der Hemmung des Strafvollzugs.
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C.
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Der Präsident der Strafkammer verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Vorliegend sind diese Anforderungen an die Beschwerdeschrift mit Bezug auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erwähnt dieses Grundrecht, ohne darzulegen, inwiefern es verletzt worden sei. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Im Wesentlichen macht er geltend, er sei krank gewesen, was er durch ein Arztzeugnis belegt habe, und habe deshalb seine finanziellen Verhältnisse dem Gericht nicht innert der gesetzten Frist darlegen können. Dies stelle ein unverschuldetes Hindernis als Säumnisursache im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG/SG) dar, weshalb sein Gesuch um Fristwiederherstellung hätte gutgeheissen werden müssen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass das Verhalten seines früherer Verteidigers zur Säumnis geführt habe. Ein allfälliges Fehlverhalten des Verteidigers dürfte ihm nicht angerechnet werden. Überdies habe der Präsident der Strafkammer entgegen Art. 88 GerG der Staatsanwaltschaft das Fristwiederherstellungsgesuch nicht zur Vernehmlassung unterbreitet und nicht von Amtes wegen das Vorhandensein eines Grundes zur Fristwiederherstellung geprüft, was ebenfalls willkürlich sei.
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2.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142 mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen). Die gleichzeitig erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots hat in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung.
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2.3 Art. 85 Abs. 1 GerG bestimmt, dass ein Vorladungstermin oder eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Säumige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht. Im Urteil 2P.103/2003 vom 2. Mai 2003 entschied das Bundesgericht zur Anwendung dieser Vorschrift, dass es nicht gegen das Willkürverbot verstösst, wenn das Kantonsgericht das blosse Einreichen eines unbegründeten Arztzeugnisses als nicht ausreichend betrachtet, um ein unverschuldetes Hindernis glaubhaft zu machen (E. 3.2). Auch nach der Praxis zu Art. 35 OG führt nicht jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres zur Wiederherstellung einer versäumten Frist; vielmehr ist erforderlich, dass die Erkrankung den Säumigen nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass dieser auch weder einen Dritten beauftragen noch eine Fristerstreckung verlangen konnte (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 E. 2a S. 255 f.). In demselben Urteil (E. 3.2) entschied das Bundesgericht, dass bei Fehlen näherer Angaben zum Verhinderungsgrund das Kantonsgericht nicht in Erfahrung bringen muss, ob der Verfahrensgegner einer Wiederherstellung zustimmen würde (vgl. Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 1 GerG).
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Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass der Kammerpräsident das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis, welches erst nachträglich ausgestellt wurde und keine näheren Angaben über Art und Umfang der gesundheitsbedingten Verhinderung enthielt, als unzureichend betrachtete. Bei dieser Sachlage durfte der Kammerpräsident auch ohne weiteres auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Fristwiederherstellungsgesuch und auf die Einholung weiterer Beweise verzichten. Das Willkürverbot ist insoweit nicht verletzt.
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2.4 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Fehlverhalten seines früheren Verteidigers, welches zur Säumnis beigetragen habe, dürfe ihm nicht angelastet werden. Zur Begründung seiner Auffassung stützt er sich auf das Bundesgerichtsurteil 1P.1/2005 vom 31. März 2005. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht dessen, dass seine Behauptung auf blossen Mutmassungen beruht und erstmals vor Bundesgericht vorgetragen wird, zu hören sei. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich lediglich, dass ein kantonales Gericht nicht in Willkür verfällt, wenn es - anders als die meisten Kantone - sich bei der Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts über die Fristwiederherstellung nicht an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 35 OG orientiert, sondern aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung ableitet, dass eine allein vom Anwalt verschuldete Säumnis dem Angeklagten nicht angelastet werden kann (E. 4. und 4.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, die neue Rechtsprechung gehe davon aus, dass ein Verschulden des Vertreters nicht dem Vertretenen angerechnet werden darf. Die Heranziehung der Rechtsprechung zu Art. 35 OG bei der Auslegung von Art. 85 Abs. 1 GerG/SG ist unter dem Blickwinkel des Willkürverbots jedenfalls nicht zu beanstanden.
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2.5 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden wäre. In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass Fristen dem geordneten Ablauf des Strafverfahrens dienen und somit sachlich gerechtfertigt sind. Dies gilt namentlich für die Bezahlung des Kostenvorschusses (Einschreibgebühr) bzw. die rechtzeitige Darlegung der finanziellen Verhältnisse für den Erlass des Kostenvorschusses. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Schreiben vom 9. März 2006 ausdrücklich auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht. Im Übrigen darf es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seines Fristwiederherstellungsgesuchs keine Rolle spielen, dass ihm eine länger dauernde Freiheitsstrafe droht. Ansonsten würde derjenige, dem eine schwere Straftat zur Last gelegt wird, besser behandelt als derjenige, der ein Bagatelldelikt beging. Massgebend darf daher nur sein, ob ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist glaubhaft gemacht wird, was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber misslungen ist.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um superprovisorische Anordnung der Hemmung des Strafvollzugs wird damit gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36b OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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