BGer I 40/2006 | |||
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BGer I 40/2006 vom 05.07.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 40/06
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Urteil vom 5. Juli 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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R.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 17. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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R.________, geboren 1958, meldete sich am 17. Oktober 2001 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Nach Einholung eines Berichtes des Hausarztes Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, vom 24. November 2001 sowie einer Abklärung ihres Berufsberaters (Berichte vom 25. Juli 2002 und 8. Januar 2003) liess die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Versicherten durch das Institut X.________ untersuchen. Gestützt auf dessen Gutachten vom 19. November 2003 wies sie das Rentengesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2004 mangels rentenbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad: 23 %) ab. R.________ beschwerte sich dagegen unter Berufung auf ein Gutachten des PD Dr. med. K.________ vom Spital Z.________, Departement Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 23. September 2003, welches im Auftrag des Krankenversicherers erstellt worden war. Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2004 hielt die IV-Stelle jedoch an ihrer Auffassung fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. November 2005 ab.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
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2.
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Streitig ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist. Er macht geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten zu Unrecht auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 19. November 2003 abgestellt.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert von ärztlichen Stellungnahmen zutreffend dargelegt (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz erwogen, dass das Gutachten des Instituts X.________ den Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich genüge und weshalb auf die Einschätzung des PD Dr. med. K.________ nicht abzustellen sei. An seiner zutreffenden Beurteilung vermögen die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.
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4.2 So bestreitet der Beschwerdeführer zwar nicht, dass das Gutachten des Instituts X.________ in sich schlüssig sei, macht jedoch nicht überwindbare Widersprüche zu demjenigen des PD Dr. med. K.________ geltend. Eine Abweichung der beiden Gutachten findet sich einzig in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, während die Diagnosen übereinstimmen. PD Dr. med. K.________ beschränkt sich in diesem Punkt auf die Aussage: "Auch eine leichte Tätigkeit ist meines Erachtens derzeit nicht möglich". Wie die Vorinstanz richtig ausführt, fehlt es damit an einer vertieften, für das Gericht nachvollziehbaren Begründung, zumal der Gutachter zuvor - gestützt auf die Vorakten und seine einlässlichen Untersuchungen - festgestellt hat, dass die Beschwerden des Versicherten durch lediglich mässige degenerative Veränderungen verursacht würden und eine Diskrepanz zwischen den pathologisch-anatomischen Veränderungen und der Art und Schwere der geschilderten Symptomatik bestehe. Letztere führt er unter anderem (Dysbalance der Rumpf-Muskulatur bei ausgeprägter Stamm-Adipositas) auf eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung zurück, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat. Das Erfordernis der einleuchtenden, begründeten Schlussfolgerung des Experten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) ist damit nicht erfüllt, weshalb auf die Einschätzung des PD Dr. med. K.________ nicht abgestellt werden kann. Allein die Tatsache, dass seine Stellungnahme in der entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit dem Gutachten des Instituts X.________ widerspricht, vermag keine Zweifel an dieser Expertise zu begründen, wird dort doch einlässlich dargestellt, inwiefern der Beschwerdeführer beeinträchtigt ist und welche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit damit verbunden sind.
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4.3 Zu ergänzen ist, dass schon die Verwaltung den Gutachtern des Instituts X.________ und PD Dr. med. K.________ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den sich jeweils widersprechenden Standpunkten gegeben hat. Dabei hat PD Dr. med. K.________ an seiner Auffassung festgehalten: Zum Zeitpunkt der Vorstellung bei ihm sei der Beschwerdeführer mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er fügt einzig an, dass sich möglicherweise zwischen seiner Untersuchung am 13. August 2003 und der Begutachtung im Institut X.________ am 27. Oktober 2003 eine Besserung eingestellt habe. Damit fehlt es wiederum an der Klärung der Frage, weshalb konkret eine leidensangepasste Tätigkeit vollständig unzumutbar sei. Demgegenüber erläutern die Gutachter des Instituts X.________, dass aus rein rheumatologischer Sicht kaum eine Krankheit zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit führen würde, ausser etwa eine schwerste chronische Polyarthritis mit massivsten Gelenkdestruktionen oder eine Tetraplegie. Die beim Versicherten vorliegenden degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat im Sinne eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms hingegen würden auch von PD Dr. med. K.________ als mässig beschrieben. Des Weiteren verweisen die Gutachter des Instituts X.________ auf ihre polydisziplinäre Untersuchung, die auch keine psychiatrische Erklärung für die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit ergeben hat.
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4.4 Liegt damit ein Gutachten vor, das die Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich erfüllt, erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweisvorkehren.
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4.5 Schliesslich hat die Vorinstanz auch zum "Abklärungsbericht Verzahnungsprogramm" des Projekts W.________ vom 26. Januar 2005 das Nötige gesagt. Dass der Versicherte im Rahmen dieses von der Arbeitslosenversicherung organisierten Programms vom 1. März bis zum 30. April 2005 wegen Schmerzen keine volle Leistung erbrachte, vermag ebenfalls keine Zweifel am Gutachten des Instituts X.________ zu begründen, ist es doch Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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