BGer 2A.399/2006 | |||
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BGer 2A.399/2006 vom 11.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.399/2006 /leb
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Urteil vom 11. Juli 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Patrik Gruber,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
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rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, rue André-Piller 21, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 5. Mai 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 26. Oktober 2000 kaufte A.X.________ von der UBS für 750'000 Franken mehrere Stockwerkseigentumseinheiten in G.________ (FR). Nachdem sie gewisse Renovationsarbeiten hatte durchführen lassen, verkaufte sie diese am 17. Juni 2002 für 1.25 Mio. Franken weiter. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg bestimmte den bei diesem Geschäft erzielten steuerbaren Grundstückgewinn auf 306'503 Franken (Veranlagungsverfügung vom 20. Januar 2004). A.X.________ zeigte sich mit dieser Veranlagung nicht einverstanden und gelangte nach erfolglosem Einspracheverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Dieses nahm in einem Nebenpunkt eine Korrektur zugunsten der Pflichtigen vor (Berücksichtigung von Hypothekarzinsen in der Höhe von 9'938.85 Franken als abzugsfähiger Aufwand), ansonsten wies es deren Beschwerde ab bzw. nahm eine Reformatio in peius vor: Das Gericht hatte bemerkt, dass A.X.________ eine der Stockwerkseigentumseinheiten für sich behalten hatte, ohne dies im Veranlagungsverfahren offen zu legen; es wies deshalb die Steuerverwaltung an, die anerkannten Aufwendungen um jenen Teil zu kürzen, welcher auf die im Eigentum der Pflichtigen verbleibende Einheit entfällt (Urteil vom 5. Mai 2006).
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2.
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Am 26. Juni 2006 hat A.X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg anzuweisen, "die Liegenschaftsgewinnsteuer unter Anrechnung der Aufwendungen für die Renovationsarbeiten von Fr. 174'432, der Zinsen der Freiburger Kantonalbank und der privaten Darlehenszinse von Fr. 100'000 zu berechnen". Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass die Vorinstanz nicht den Bestand des privaten Darlehens über 250'000 Franken verneint hat, das zur Finanzierung der Eigenmittel für den Kauf gedient haben soll. Vielmehr hat sie lediglich - zu Recht - festgehalten, dass der entsprechende Darlehensvertrag zwischen den Ehegatten X.________ und nicht zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ Ltd geschlossen worden sei. Was der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits mit der Y.________ Ltd bzw. deren Besitzer vereinbart hat, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hat denn auch für das betreffende Darlehen einen Zins von 6,5 Prozent als Aufwand zugelassen, was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist: Die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich vorliegend nicht um ein besonders risikobehaftetes Geschäft, das allenfalls einen höheren Zinssatz hätte rechtfertigen können, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) in Frage gestellt. So oder anders wäre aber die Berücksichtigung eines Zinses von 100'000 Franken - wie ihn die Beschwerdeführerin geltend macht - ausgeschlossen, ergäbe dieser Betrag doch angesichts einer Laufzeit des Darlehens von offenbar bloss 12 Monaten einen Zinssatz von 40 Prozent.
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3.2 Weiter hat sich die Vorinstanz durchaus mit den Abrechnungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Renovationsarbeiten auseinandergesetzt, diese aber für ungenügend befunden. Sie hat deshalb für wertvermehrende Arbeiten nur Aufwendungen von 24'432 Franken anerkannt, nicht aber die 150'000 Franken, welche die Beschwerdeführerin der "Generalunternehmerin" gezahlt haben will. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die dahingehenden Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz neu einen Betrag von 9'938.85 Franken als Aufwand für Hypothekarzinsen berücksichtigt; bezüglich der übrigen Zinszahlungen an die Freiburger Kantonalbank hat sie festgestellt, diese seien bereits bei der ordentlichen Einkommenssteuer der Beschwerdeführerin zum Abzug gebracht worden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird nicht verständlich, inwiefern die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein könnten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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