BGer I 843/2005 | |||
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BGer I 843/2005 vom 11.07.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 843/05
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Urteil vom 11. Juli 2006
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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A.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwältin Cordula Spörri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 17. Oktober 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a A.________, geboren 1958, lebte bis 1987 Kolumbien (Muttersprache Spanisch). Dort heiratete sie 1980, schloss 1981 die schulische und universitäre Ausbildung als Betriebswirtschaftlerin ab und gebar 1982 eine Tochter sowie 1985 einen Sohn. 1988 zog sie mit ihrer Familie in der Schweiz, besuchte verschiedene Deutschkurse und erlangte im Fremdsprachenkurs Deutsch/Mittelstufe im Februar 1995 ein Abschlusszertifikat der Dolmetscherschule. Seit 1989 war sie in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. Vom 1. Februar 1991 bis Ende 1992 arbeitete sie vollzeitlich und ab 1. Januar 1993 mit einem Pensum von 66,66 % im technischen Rechnungswesen bei der Versicherung X.________. Im Hinblick auf ihre Weiterbildung und weil sie den Arbeitsort nicht mit der Arbeitgeberfirma nach Z.________ verlegen wollte, kündigte A.________ diese Arbeitsstelle per Ende März 1995. Ab dem Wintersemester 1995/96 nahm sie als Doktorandin am Institut D.________ der Universität E.________ an verschiedenen Doktorandenseminaren teil und beabsichtigte, ihr Dissertationsprojekt 1998 abzuschliessen.
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Am 4. September 1996 (erster Unfall) sowie am 5. September 1997 (zweiter Unfall) zog sich A.________ jeweils als Lenkerin eines Personenwagens bei Strassenverkehrskollisionen in beiden Fällen eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Dr. med. G.________ attestierte ihr nach dem ersten Unfall bis Ende 1996 eine vollständige und vom 1. Januar 1997 bis zum zweiten Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche nach dem zweiten Unfall wieder auf 100 % erhöht werden musste. Im Januar 1997 eröffnete die Versicherte unter der Einzelfirma B.________ (seit Sommer 2005 unter der Firma C.________) eine selbstständige Erwerbstätigkeit.
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Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach der seit 8. Oktober 1997 zum Leistungsbezug angemeldeten A.________ unter anderem gestützt auf die Ergebnisse einer Haushaltsabklärung vom 26. August 1998 mit Wirkung ab 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. Februar 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu. Die gegen die entsprechenden Verfügungen vom 21. Januar 1999 erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 20. Juli 1999 ab. Im Rahmen einer ersten amtlichen Rentenrevision vom Mai 2000 blieb es bei der Viertelsrente auf Grund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 47 %.
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A.b Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle die nächste Rentenrevision ein. Im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme vom Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 4. August 2004 erfuhr die Verwaltung davon, dass die Versicherte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Versicherungs-Gesellschaft Y.________ von 1999 bis 2002 Jahreseinkommen zwischen Fr. 37'698.- und Fr. 62'338.- erzielte. Nach einer zweiten Haushaltsabklärung vom 8. November 2004 ermittelte die IV-Stelle bei unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen und einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 67 % (ab 2001) und 50 % (ab 1. Mai 2003) sowie einer Einschränkung im Haushaltsbereich von maximal 48 % einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet) höchstens 31 %. Unter Feststellung einer Meldepflichtverletzung der Versicherten in Bezug auf ihr ab 2001 erheblich angestiegenes Erwerbseinkommen hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2001 auf (Verfügung vom 22. November 2004) und kündigte die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit separater Verfügung an. Auf Einsprache hin, womit A.________ die ununterbrochene Ausrichtung einer Viertelsrente und ab 2003 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte, hielt die Verwaltung an ihrer Verfügung vom 22. November 2004 fest (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005).
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Oktober 2005 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sinngemäss ihr einspracheweise erhobenes Rechtsbegehren.
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Während Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 entwickelt hat, ab 1. Januar 2001 weiterhin einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung besitzt. Soweit die Versicherte erstmals im letztinstanzlichen Verfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend macht, sie "[lebe] unterdessen von ihrem Ehemann getrennt und [stehe] mitten in einem Scheidungsverfahren", weshalb sie aus wirtschaftlichen Gründen nun auch ohne Gesundheitsschaden gezwungen wäre, ein Arbeitspensum von 100 % zu erfüllen, handelt es sich um neue tatsächliche Verhältnisse, welche sich offensichtlich erst nach dem Einspracheentscheid verwirklicht haben, sodass diese Umstände im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
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2.
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Fest steht und unbestritten ist, dass die gesundheitsbedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts bis Ende April 2003 42 % und ab 1. Mai 2003 48 % beträgt, während sie im Erwerbsbereich - bei in diesem Zeitraum unveränderten gesundheitlichen Verhältnissen - 50 % arbeitsfähig blieb. Strittig und zu prüfen sind jedoch der hypothetische Anteil der Erwerbstätigkeit ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ab 2001 sowie das aus dieser Tätigkeit seither im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen).
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3.
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3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich über den Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung [nachfolgend: in beiden Fassungen]), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zur Bedeutung ärztlicher Angaben für die Belange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114, V 314 Erw. 3c) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise betreffend die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in beiden Fassungen), nicht erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV in beiden Fassungen) und teilweise erwerbstätigen Versicherten (sogenannte gemischte Methode im Sinne von Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV in beiden Fassungen). Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu den massgebenden zeitlichen Verhältnissen und Grundsätzen bei der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilweise Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 196 ff. Erw. 4b, je mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.2 Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten der seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln Anwendung finden, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen. Analoges gilt mit Blick auf die im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen. Weil Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG miteinander übereinstimmen (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5), zeitigt die übergangsrechtliche Ordnung gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG hinsichtlich einer bei In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 laufenden Invalidenrente keine materiellrechtlichen Folgen (Urteil K. vom 16. März 2005, I 502/04, Erw. 1.3).
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3.3 Anzufügen bleibt ferner, dass Art. 16 ATSG, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
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3.4 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung).
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4.
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Zunächst ist zu prüfen, in welchem Ausmass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zwischen 2001 und Februar 2005 (vgl. Erw. 1 hievor) erwerbstätig gewesen wäre.
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4.1 Verwaltung und Vorinstanz gingen davon aus, bis zum Revisionszeitpunkt am 1. Mai 2003 wäre die Beschwerdeführerin als Gesunde mit Blick auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 20. Juli 1999 mit einem Pensum von 67 % erwerbstätig gewesen. Gestützt auf die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vom 8. November 2004 müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf ein Pensum von 50 % reduziert hätte, sodass sie bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % nach den massgebenden Einkommensverhältnissen ab 1. Mai 2003 im erwerblichen Bereich keine gesundheitsbedingte Einschränkung mehr hinzunehmen habe. Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte die IV-Stelle ab 2001 einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 % ab 2001 sowie von 24 % ab 1. Mai 2003.
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4.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, bis Ende 1992 zu 100 % erwerbstätig gewesen zu sein. Ab 1. Januar 1993 habe sie das Pensum als Sachbearbeiterin bei der Versicherung X.________ "wegen den Kindern [...], damals 11- und 14-jährig [recte: 7- und 10-jährig]" auf 70 % reduziert und sich 1995 an der Universität E.________ als Doktorandin immatrikuliert. Ohne Unfälle hätte sie "spätestens 1998 den Doktortitel für Betriebswirtschaft erhalten und [...] ab dann als Betriebsökonomin arbeiten können." Die Vorinstanz habe mit rechtskräftigem Entscheid vom 20. Juli 1999 entschieden, dass die Aufnahme eines vollzeitlichen Erwerbspensums vor allem wegen der Kindererziehung unrealistisch sei. Seit dem Jahre 2003 bedürfe jedoch auch das jüngste, nunmehr volljährige Kind keiner mütterlichen Präsenz und Erziehung mehr. Die Haushaltsführung könne durch eine Haushaltshilfe besorgt werden. Es entspreche der "allgemeinen Entwicklung und Lebenserfahrung, dass gut ausgebildete Frauen lieber erwerbstätig [seien] und sich eine Haushaltshilfe [leisteten] als umgekehrt." Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. November 2004 sei es zu einem Missverständnis gekommen. Ihre eigene Aussage, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden nur eine Anstellung von 50 % suchen würde, habe sich auf die Invalidentätigkeit bezogen. Sie könne es sich wegen den Gesundheitsbeschwerden schon gar nicht mehr vorstellen, zu 100 % erwerbstätig zu sein. Es müsse deshalb auf ihre Aussage der ersten Stunde anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. August 1998 abgestellt werden, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, nach Abschluss des Doktorandenstudiums wieder zu 100 % unselbstständig erwerbstätig sein zu wollen.
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4.3 Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 1999 (S. 6) ist unter anderem zu entnehmen:
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"[...] Angesichts der früheren Erfahrungen der Beschwerdeführerin, dass eine 100%-ige Erwerbstätigkeit neben der Haushaltführung und der Kindererziehung und den sonstigen Verpflichtungen zuviel ist, erscheint es angemessen, vom bisherigen Anstellungsgrad [bei der Versicherung X.________ ab 1. Januar 1993] von 66,66% nach Abschluss des Doktorats auszugehen. Gerade auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Umzug [ihrer Arbeitgeberfirma] von Q.________ nach Z.________ nicht mitmachen wollte, zeigt, dass sie nicht in grösserem Ausmass als 66,66% Zeit für die Berufstätigkeit erübrigen kann. Zudem kann ihre Mutter gemäss eigenen Angaben nicht mehr den ganzen Haushalt führen [...]. Eine 100%-ige Erwerbstätigkeit mag die Beschwerdeführerin zwar angestrebt haben, indessen erweist sich eine solche aufgrund der oben angeführten Gründe als unrealistisch. [...]"
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Aus den beiden Haushaltsabklärungen vom 26. August 1998 und 8. November 2004 ergibt sich, dass die Versicherte zusammen mit ihrer Familie, ihrer Mutter und zwei Hunden 1998 in F.________ ein 6,5-Zimmer-Einfamilienhaus mit grossem Umschwung bewohnte. Abgesehen davon, dass die Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebte, herrschten im November 2004 dieselben Verhältnisse. Zusätzlich lebte die Familie damals wochentags in N.________ in einem etwa gleich grossen Einfamilienhaus und hatte demzufolge zwei Haushalte zu führen. Der definitive Umzug in das Einfamilienhaus in N.________ war auf das Frühjahr 2005 geplant. Die im gleichen Haushalt wohnende Mutter der Beschwerdeführerin, welche ihr vor 1998 in diesem Aufgabenbereich viele Hilfeleistungen erbracht hatte, erlitt 1998 einen Herzinfarkt, worauf sie die Versicherte im Haushalt immer weniger unterstützen konnte. Gleichzeitig wurde die Betreuung der Mutter durch die Beschwerdeführerin aufwändiger. In Anwesenheit ihres Ehemannes liess die Versicherte schliesslich anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. November 2004 verlauten, sie habe feststellen müssen, "dass ein eigenes Haus sehr viel Arbeit [gebe], wenn man einen gepflegten Haushalt führen möchte". Sie hätte aus diesen Gründen auch ohne Behinderung ihr Erwerbspensum auf 50 % reduzieren müssen. Angesichts dieser ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der persönlichen, beruflichen, familiären, sozialen und finanziellen Lebensumstände, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 entwickelt haben (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte 2003 auch im Gesundheitsfall tatsächlich ihr Erwerbspensum auf 50 % limitiert hätte, wie dies die Vorinstanz nach umfassender Würdigung der gesamten Verhältnisse zutreffend erkannt hat.
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4.4 Inwieweit die nach Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2005 offenbar im weiteren Verlauf des Jahres 2005 erfolgte Trennung von ihrem Ehepartner sowie das angeblich eingeleitete Ehescheidungsverfahren zu einer anspruchsbeeinflussenden Änderung der individuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin geführt haben könnten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier nicht zu prüfen. Somit bleibt es bei der Feststellung, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden jedenfalls von Mai 2003 bis Februar 2005 mit einem Pensum von 50 % teilerwerbstätig gewesen wäre.
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5.
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5.1 Was die Beschwerdeführerin im Übrigen gegen die vorinstanzlich bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle und insbesondere das dabei berücksichtigte Valideneinkommen vorbringt ist unbegründet. Die Behauptung, gesundheitsbedingt sowie infolge der Limitierung auf ein Teilzeitpensum nur noch weniger qualifizierte und verantwortungsvolle Arbeiten auf dem Niveau einer Sachbearbeiterin verrichten zu können, entkräftete sie selber durch ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. November 2004. Demnach schätzte sie ihre "Sachbearbeiter-Tätigkeit", welche sie ab Februar 1999 bei einem Pensum von 50 % und einem Jahreslohn von zuletzt Fr. 62'338.70 für die Versicherungs-Gesellschaft Y.________ ausüben durfte, als "sehr interessante Anstellung". Hier konnte sie "sich mit Spezialfällen beschäftigen, die sie sehr forderten und ihr auch eine sehr grosse Befriedigung brachten". Bei dem aus dieser Tätigkeit erzielten Lohn handelte es sich auch nach dem Eingeständnis der Versicherten um ein "hohes" Einkommen. Der behandelnde Arzt Dr. med. G.________ bestätigte am 16. Oktober 2004, dass ihr die angestammte Tätigkeit bei der Versicherungs-Gesellschaft Y.________ aus medizinischer Sicht durchaus weiterhin zumutbar gewesen wäre. Da jedoch von Arbeitgeberseite eine Reisetätigkeit ins Ausland erwartet worden sei, habe sie dies "als Hausfrau und Mutter nicht auf sich nehmen [können]".
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5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Teilzeitstellen würden auf ihrem beruflichen Niveau weniger gut entlöhnt als Vollzeitstellen, ist mit Blick auf das von der Versicherten ab 1. Mai 2003 aus invaliditätsfremden Gründen auch im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübte 50 %-Pensum (vgl. Erw. 4 hievor) gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzuhalten, dass Frauen auf dem Anforderungsniveau 1 und 2 (höchst anspruchsvolle und schwierigste sowie selbstständige und qualifizierte Arbeiten) sowohl gemäss LSE 2002 (Tabelle 8* S. 28) als auch nach der LSE 2004 (Tabelle 6* S. 25) mit einer Teilerwerbstätigkeit zwischen 50 % und 74 % proportional berechnet zu einer Vollzeittätigkeit jedenfalls keine Lohneinbussen hinzunehmen haben. Unabhängig davon, ob man bezüglich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit von einem hohen oder tiefen Einkommen ausgeht, ergibt sich hier eine invaliditätsbedingte Einschränkung im Erwerbsbereich einzig für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. April 2003 aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in dieser Periode im Gesundheitsfall ein Pensum von 67 % verrichtet hätte, invaliditätsbedingt jedoch nur ein 50 %-Pensum zu erfüllen vermochte, sodass in dieser Zeit im Erwerbsbereich eine Einschränkung von rund 25 % (= [67-50] ./. 0,67) zu berücksichtigen ist, wie dies IV-Stelle und Vorinstanz im Ergebnis korrekt getan haben. Im Übrigen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt, dass allein gestützt auf den im Gesundheitsfall mutmasslich erworbenen Doktortitel nicht darauf zu schliessen ist, die Versicherte hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erheblich höheres Valideneinkommen erzielt. Einer von der Beschwerdeführerin schon im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopie eines Artikels aus der Zeitschrift "Cash" (Nr. 22 vom 1. Juni 2001 S. 49 ff.) ist vielmehr zu entnehmen, dass gerade berufserfahrene praxisorientierte Betriebsökonomen von Fachhochschulen besser vermittelbar sind als Universitätsabsolventen und demzufolge auch höhere Einstiegslöhne angeboten erhalten.
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5.3 Schliesslich ist, wie die IV-Stelle im Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 (S. 4) richtig erkannte, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, ihr Doktorat abzuschliessen. Die Gründung der Einzelunternehmung unter der Firma B.________ im Januar 1997 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen, der Einsatz im Revisorat der Versicherungs-Gesellschaft Y.________ während dem ersten Halbjahr 1998 sowie die Tätigkeit für die Versicherung X.________ ab 1999 dürften hinsichtlich Konzentration und Leistungsanforderungen nicht weniger anspruchsvoll gewesen sein als ein betreffend Zeit- und Aufwand-Planung einteilbares Doktorandenstudium. Während sich der behandelnde Hausarzt Dr. med. G.________ am 23. Mai 1998 einer Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Studentin enthielt und gleichzeitig in Bezug auf ihre angestammte Erwerbstätigkeit, den Aufgabenbereich als Hausfrau und jede andere angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigte, sah offensichtlich der Neurologe Dr. med. H.________ gemäss Bericht vom 3. Juli 1998 keinen medizinischen Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Doktorandenstudium invaliditätsbedingt nicht hätte beenden können. Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen darauf verzichtete, ihr Dissertationsprojekt abzuschliessen.
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5.4 Steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum ab 1. Mai 2003 auch im Gesundheitsfall auf 50 % reduziert und unabhängig von ihren gesundheitlichen Einschränkungen bei der Verwertung einer 50%igen Teilerwerbstätigkeit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse hinzunehmen gehabt hätte, bleibt es bei den von der IV-Stelle nach der gemischten Methode ermittelten rentenausschliessenden (Art. 28 Abs. 1 IVG) Invaliditätsgraden ab 2001 von durchweg weniger als 40 %. Somit erfolgte die fortgesetzte Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2001 offensichtlich zu Unrecht.
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6.
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Weiter ist unbestritten, dass die Versicherte die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab Februar 1999 und insbesondere die markante Erhöhung des realisierten Erwerbseinkommens ab dem Jahre 2001 nicht rechtzeitig der IV-Stelle gemeldet hat und somit der Meldepflicht nach Art. 77 IVV (BGE 118 V 219 Erw. 2b, SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 Erw. 5b) nicht nachgekommen ist. Demnach ist die mit angefochtenem Entscheid bestätigte rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2001 gemäss Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse Versicherung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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