BGer 2A.426/2006 | |||
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BGer 2A.426/2006 vom 14.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.426/2006 /leb
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Urteil vom 14. Juli 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Sicherstellungsverfügung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des Kantonalen
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Steueramts Zürich vom 27. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 hat das Kantonale Steueramt Zürich A.________ und B.________ verpflichtet, für die direkte Bundessteuer der Jahre 1999 bis 2005 einen Steuerbetrag von 165'518.50 Franken nebst Zins sicherzustellen. Hiergegen haben A.________ und B.________ am 10. Juli 2006 "Verwaltungsaussichtsbeschwerde" (recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde) beim Bundesgericht erhoben; sie verlangen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung. Die Eingabe der Beschwerdeführer ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
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2.
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2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen, wenn der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Eine besondere Handlungsweise, ein "Verhalten" des Steuerpflichtigen, das sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte, wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, dass aufgrund der gesamten objektiven Umstände glaubhaft erscheint, dass die Bezahlung der Steuerforderung gefährdet ist (Urteil 2A.247/1995, in: ASA 66 S. 479, E. 2). Im Sicherstellungsverfahren prüft das Bundesgericht nur provisorisch und vorfrageweise, ob die Steuerschuld besteht. Dasselbe gilt für die Höhe des sicherzustellenden Betrags, der bloss glaubhaft zu machen ist. Die abschliessende Prüfung dieser Fragen bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten.
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2.2 Die Zürcher Steuerverwaltung hat die von ihr angeordnete Sicherstellung damit begründet, dass die Beschwerdeführer seit Jahren "systematisch" die Steuern nicht bezahlten, so dass die Ausstände allein für die direkte Bundessteuer auf 165'518.50 Franken angewachsen seien. Auf die ihnen regelmässig zugestellten Zahlungserinnerungen reagierten sie jeweils nicht. Die Beschwerdeführer nehmen in ihrer - über weite Strecken nur schwer verständlichen - Beschwerdeschrift zu den Erwägungen der Steuerverwaltung keine Stellung. Sie beschränken sich auf diffuse Vorwürfe gegen unbestimmte staatliche Organe, derer widerrechtlicher "Verfolgung" sie ausgesetzt seien und die sie in den Privatkonkurs treiben wollten.
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2.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in den letzten Jahren keinerlei Steuern bezahlt zu haben. Sie wenden auch nichts gegen die Höhe des sicherzustellenden Steuerbetrags ein, sondern machen sinngemäss geltend, überhaupt keine Steuern zu schulden. Weil sie aber für diese Behauptung keine nachvollziehbare Begründung liefern und sie auch in keiner Art und Weise substantiieren, besteht kein Grund, im Rahmen der vorliegenden Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse an den Darstellungen der Zürcher Steuerverwaltung zu zweifeln. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer zeigen sodann, dass diese tatsächlich jegliche Zahlung verweigern. Ob allerdings bereits dieses Verhalten ausreichen würde, die von der Steuerverwaltung angenommene Steuergefährdung glaubhaft zu machen, erscheint trotz der beträchtlichen Höhe der Steuerschulden zweifelhaft. Weil aber die Beschwerdeführer selbst die Möglichkeit eines Privatkonkurses erwähnen, ist die Sicherstellungsverfügung vorliegend ohne weiteres gerechtfertigt.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonalen Steueramt Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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