BGer 6P.53/2006 | |||
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BGer 6P.53/2006 vom 14.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.53/2006
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6S.109/2006 /hum
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Urteil vom 14. Juli 2006
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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handelnd durch Georges Schmid-Favre,
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gegen
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A.________,
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B.________,
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C.________,
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Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch
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Rechtsanwalt Beat Rieder,
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Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis,
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Postfach 2282, 1950 Sitten,
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Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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6P.53/2006
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Art. 9, 29 Abs. 1 und 32 BV (Grundsatz in dubio pro reo),
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6S.109/2006
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Tötung (Art. 111 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.53/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.109/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I,
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vom 1. Februar 2006 (P1 05 42).
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonsgericht Wallis nahm im Berufungsverfahren am 1. Februar 2006 an, X.________ habe am 4. Februar 2002 zwischen 02.00 und 02.15 Uhr seine im Bett liegende Ehefrau mit einem gezielten Kopfschuss (Schläfe-Jochbein) aus seiner Pistole getötet. Seine Unfall- und Selbstmordtheorie erweise sich als Schutzbehauptung. Es verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu 11 Jahren Zuchthaus (unter Anrechung von 218 Tagen Untersuchungshaft) und ordnete für die Dauer des Strafvollzugs eine ambulante psychiatrische Behandlung an (Art. 43 Ziff. 1 StGB). Es verpflichtete ihn zu Genugtuungszahlungen von Fr. 20'000.-- an die Mutter und von jeweils Fr. 3'000.-- an zwei Brüder des Opfers. Damit bestätigte es ein Urteil des Kreisgerichts für den Bezirk Sitten vom 18. April 2005, erhöhte allerdings die Strafe von 8 auf 11 Jahre Zuchthaus.
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B.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, sämtliche kantonalen Kosten dem Kanton Wallis, respektive den Beschwerdegegnerinnen zu belasten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und eine angemessene Parteientschädigung zu gewähren und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Kantonsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht verfügt am 6. Juni 2006 mit superprovisorischer Wirkung, alle Vollzugsvorkehren zu unterlassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a).
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Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5).
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Im staatsrechtlichen Verfahren gilt das Rügeprinzip (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Rügen. Es tritt auf appellatorische Kritik nicht ein (BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
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Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsbegehren bezüglich der kantonalen Kostenregelung nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.
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Das Kantonsgericht hält zusammenfassend fest, angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung und Erfahrung im Schiessen und im Umgang mit Waffen im Allgemeinen und der Tatwaffe im Speziellen, seiner guten Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften, der Funktionstüchtigkeit der Pistole, der erforderlichen Ausrichtung der Pistole auf das Opfer sowie der Motivlage bestünden keine erheblichen oder unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Opfer mit einem gezielten Schuss getötet habe (angefochtenes Urteil S. 28).
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Der Beschwerdeführer wendet ein, es blieben offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld. Das Kantonsgericht habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel verletzt.
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3.
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Der Grundsatz in dubio pro reo wird aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c und d). Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz in dieser Hinsicht verletzt ist, prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 127 I 38 E.2a).
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3.1 Das Kantonsgericht stellt fest, der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Tat und in seinen ersten Einvernahmen weder von einem Unfall noch von einem missglückten Selbstmordversuch gesprochen. Dass er sich zuerst nicht an die Tatumstände habe erinnern können, sei wenig glaubhaft, da der Notfallarzt festgestellt habe, dass er geistig da und in jeder Hinsicht orientiert gewesen sei. Seine Darstellung, er habe eine Gedächtnislücke gehabt, und seine spätere Aussage, er habe den tödlichen Schuss beim Versuch, sich selbst umzubringen, versehentlich abgegeben, sei sehr stark zu bezweifeln.
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3.2 Im Polizeibericht vom 1. Juli 2002 wurde der Tathergang, wie ihn der Beschwerdeführer geschildert hatte, nicht ausgeschlossen (Conclusions: le coup de feu fatal a été tiré délibérément ou accidentellement, la cible a été atteinte délibérément ou accidentellement; kantonale Akten, Dossier annexe, act. 9). Das Kantonsgericht stellt aber gestützt auf diesen Polizeibericht fest, dass die Pistole (Israel Military Industrie/IMI, 9x19 mm) einwandfrei funktionierte und die blosse Ladebewegung keinen Schuss auslösen konnte. Der Beschwerdeführer habe dies mit dem Zittern des Zeigefingers bei der Ladebewegung erklärt. Bei einem an der Tatwaffe geübten Schützen sei es aber unwahrscheinlich, dass er unbeabsichtigt den Abzug betätigt habe, selbst wenn er erregt gewesen sei. Auch hätte er dabei die Waffe auf den Kopf des Opfers richten müssen. Dies zu glauben, falle aber äusserst schwer. Er sei Verkäufer in einem Waffengeschäft gewesen. Er sei später als Berufsunteroffizier selber ausgebildet gewesen und habe Rekruten drillmässig in der Neuen-Gefechts-Schiess-Technik (NGST) mit den vier Sicherheitsregeln ausgebildet. Er hätte ausserdem die Ladebewegung im oder eingangs des Schlafzimmers ausführen müssen. Dazu seien seine Aussagen widersprüchlich. Doch sei er bei der Aussage zu behaften, dass er die Ladebewegung auf der Türschwelle ausgeführt habe. Dabei habe er die Waffe hoch halten müssen, um das rund 3,5 m (bzw. bei anderer Stellung: 2,5 m) entfernte Opfer zu treffen. Das starke Anheben der Waffe und deren Ausrichtung auf den Kopf des Opfers spreche klar für eine gezielte Schussabgabe (angefochtenes Urteil S. 24 - 27).
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Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei auch für einen geübten Schützen schlicht unmöglich, von einem erhellten Raum aus in einer Entfernung von 3,5 m in einem dunklen Raum so gezielt zu treffen (Beschwerde S. 6). Im Polizeibericht wird festgestellt (act. 7), dass der Beschwerdeführer die Beleuchtung im Korridor anzündete und in das nicht erleuchtete Schlafzimmer trat und dass das Licht genügend war (la lumière du corridor qui pénétrait suffisamment dans la chambre à coucher). Der Beschwerdeführer hatte zudem ausgesagt, dass er sah, wie das Blut aus der Wunde des Opfers floss. Es finden sich keine Anhaltspunkte, dass die Sicht nicht ausreichend gewesen wäre. Das Kantonsgericht verkennt ferner nicht, dass der Schuss nach dem Polizeibericht auch durch ein Zittern hätte ausgelöst werden können. Zur Schussauslösung musste indessen der Abzug nach der Ladebewegung - sofern der Zeigefinger bei der Ladebewegung am Abzug war und dabei der Abzug bis zum Anschlag durchgerückt wurde - zuerst ca. 4 mm losgelassen und alsdann erneut gedrückt werden. Das wäre grundsätzlich auch durch Zittern möglich (angefochtenes Urteil S. 18). Dabei musste die Waffe aber zusätzlich - und anders als bei einer Ladebewegung üblich - stark angehoben werden und präzise auf den Kopf des Opfers ausgerichtet sein. Diese Winkelberechnungen sind entgegen dem Beschwerdeführer nicht unbehelflich. Es erscheint auch höchst unwahrscheinlich, dass der tödliche Schuss versehentlich ausgelöst wurde, als der Beschwerdeführer sich mit einem Kopfschuss selber töten wollte (Beschwerde S. 10, 13 f.). Die Annahmen des Kantonsgerichts, dies spreche für eine gezielte Schussabgabe und das unbeabsichtigte Betätigen des Abzugs bei einem geübten Schützen sei unwahrscheinlich, erweist sich nicht als willkürlich. Aus der Tatsache, dass nur an der rechten Hand Schmauchspuren feststellbar waren (angefochtenes Urteil S. 17 f.), ist zu schliessen, dass die Waffe bei der Schussabgabe mit einer Hand gehalten wurde. Das einhändige Pistolenschiessen ist üblich. Daraus, dass die Pistole bei der Schussabgabe nicht mit beiden Händen gehalten wurde, lässt sich nichts weiter ableiten und insbesondere nicht den Vorwurf begründen, das Kantonsgericht hätte diese Tatsache vorsätzlich unterdrückt, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 11). Das Spurenbild bestätigt im Übrigen, dass die Schussabgabe nicht unmittelbar mit der Ladebewegung verbunden war, weil in diesem Fall wohl auch an der die Ladebewegung ausführenden linken Hand Schmauchspuren zu erwarten gewesen wären. Dies stimmt mit dem Polizeibericht überein, wonach durch die Ladebewegung selber kein Schuss ausgelöst werden konnte. Es ergibt sich, dass die blosse Ladebewegung nicht die Ursache der Schussabgabe sein kann. Der Abzug muss nach beendetem Ladevorgang erneut durchgedrückt worden sein. "Wollte der Angeklagte sich jedoch die Pistole an die eigene Schläfe setzen" (Beschwerde S. 11), so erscheint es um so unwahrscheinlicher, dass der Kopf des Opfers genau in die Visierlinie geraten konnte. Der Beschwerdeführer behauptet zudem, dass er mit der Ladebewegung das Opfer aufwecken wollte, damit es seinen Suizid hätte miterleben müssen. Er erklärte aber nicht, dass das Opfer aufgeweckt wurde. Wäre es aufgewacht, hätte es zum Beschwerdeführer geblickt und hätte kaum seitlich im Schläfenbereich getroffen werden können. Die Darstellung des Beschwerdeführers erscheint in beiden behaupteten Handlungsvarianten einer versehentlichen Schussauslösung bei der Ladebewegung wie beim anschliessenden Suizidversuch als höchst unwahrscheinlich.
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3.3 Nach dem Kantonsgericht stand für den Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt fest, dass ihn seine Frau betrügte. Da er die unmittelbar bevorstehende Trennung nicht ertragen und es nicht akzeptieren konnte, verlassen zu werden, liegt darin durchaus ein Tatmotiv. Dabei stimmt es der Verteidigung zu, dass er deshalb auch einen Entschluss zur Selbsttötung hätte fassen können. Es fehle aber ein Abschiedswort (angefochtenes Urteil S. 12, 27 f., 30). Aus dem fehlenden Abschiedswort lässt sich allerdings nicht auf eine vorsätzliche Tötung schliessen (Beschwerde S. 11 f.). Das unternimmt das Kantonsgericht auch nicht. Es nimmt lediglich an, dass diese Tatsache nicht für, sondern gegen eine Suizidabsicht spricht.
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3.4 Der Beschwerdeführer weist auf nach der Tat geschriebene Briefe hin, die er an der Berufungsverhandlung zitiert habe. Das Kantonsgericht habe diese ausgeblendet. Hätte es sie berücksichtigt, wäre die Annahme, es gebe keine unüberwindbare Zweifel an der vorsätzlichen Tötung, kaum mehr haltbar gewesen.
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Diese "äusserst emotional abgefassten Briefe" (Beschwerde S. 10), in denen der Beschwerdeführer seine Liebe beteuert und um Verzeihung bittet, vermögen den Sachverhalt nicht weiter aufzuhellen. Das Kantonsgericht geht auf diese Briefe nicht ein. Hingegen setzt es sich mit den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie den Telefonaten und den SMS vor dem tödlichen Geschehen auseinander. Dabei hatte es der Beschwerdeführer bewerkstelligt, dass er selber der Empfänger der vom Opfer in der fraglichen Nacht vermeintlich an ihren Bekannten gesendeten SMS war, die er auch selber beantwortete. Die nachträglichen Briefe lassen das Geschehen nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ebenso verhält es sich mit weiteren, seinen Charakter betreffenden Zeugenaussagen (Beschwerde S. 14). Eine Willkür wird damit nicht aufgezeigt.
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3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil das Kantonsgericht keine überzeugenden Argumente für den Schuldspruch habe, bediene es sich der kritiklosen Übernahme des psychiatrischen Gutachtens. Der Gutachter gehe davon aus, dass er der Tötung im Affekt, der vorsätzlichen Tötung und subsidiär des Mordes beschuldigt werde. Nirgends sei von einer möglichen fahrlässigen Tötung die Rede, wie das erst im Überweisungsbeschluss formuliert worden sei. Auch die Fragen an den Gutachter seien entsprechend formuliert worden. Der Gutachter sei somit voreingenommen und befangen gewesen.
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Es ist klar, dass ein Gutachten für einen Schuldspruch nicht ausreicht (Beschwerde S. 13). Dies ist weder die Funktion eines psychiatrischen Gutachtens, noch hat das Kantonsgericht dies angenommen. Es ist zunächst festzustellen, dass der Fragebogen in der üblichen Weise formuliert wurde (z.B.: Litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat an einer Geisteskrankheit ..., bzw.: Au moment des actes reprochés ...; act. 596 bzw. 364). Dem Gutachter wird bei der strafrechtlichen Begutachtung regelmässig ein strafrechtlicher Sachverhalt vorgelegt. Deshalb wird er nicht befangen. Vorliegend wurden die Aussagen der vierten polizeilichen Einvernahme in das Gutachten aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegt (act. 589 bzw. 357). Der Gutachter führte fünf Gespräche mit dem Beschwerdeführer. Dieser sprach im letzten Gespräch von einem Unfall (act. 592 bzw. 360). Diesen Sachverhalt diskutiert der Gutachter (act. 595 bzw. 363). Er nimmt an, bei der Behauptung des fehlgeschlagenen Suizids handle es sich um eine Sekundärkonstruktion des Beschwerdeführers.
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Das Kantonsgericht bezweifelt bereits aufgrund der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers einen Unfall oder einen missglückten Selbstmordversuch sehr stark (oben E. 3.1). Es stellt nach eingehender Beweiswürdigung fest, das Beweisergebnis werde durch das Gutachten bestätigt (angefochtenes Urteil S. 28). Dabei führt es aus, die Unfall- bzw. Selbstmordthese sei dem Gutachter vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden und der Gutachter habe sich damit auseinandergesetzt. Diese Würdigung ist zutreffend.
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3.6 Die Beweiswürdigung erweist sich nicht als willkürlich. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Nichtigkeitsbeschwerde
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Opfer nicht mit Wissen und Willen und somit nicht absichtlich töten wollen. Suizidabsicht, Nachtatverhalten, persönliche Integrität und Leumund würden eine Vorsatztat ausschliessen.
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Die Vorinstanz stellt die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsatzes ausführlich dar. Darauf kann verwiesen werden. Wie ausgeführt, nimmt die Vorinstanz ohne Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo an, der Beschwerdeführer habe das Opfer mit einem gezielten Schuss getötet. Damit ist direkter Vorsatz gegeben. Im Übrigen ist auf die Vorbringen nicht einzutreten. Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5).
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4.2 Bei der Strafzumessung ist entgegen der Beschwerde von einer vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) und nicht von einem missglückten Suizidversuch mit fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) auszugehen. Die Vorinstanz räumt ferner lediglich ein, dass der Beschwerdeführer "unter den gegebenen Umständen auch einen Entschluss zur Selbsttötung hätte fassen können" (angefochtenes Urteil S. 27 f.). Sie nimmt damit entgegen der Beschwerde nicht an, dass die Motive absolut glaubwürdig für die Selbstmordtheorie seien. Vielmehr hält sie fest, er habe das Opfer aus egoistischen Beweggründen getötet (angefochtenes Urteil S. 30). Ferner musste die Strafe nicht deswegen herabgesetzt werden, weil sich die persönlichen Verhältnisse durch die Tat infolge Arbeitslosigkeit und psychiatrischer Behandlung verschlechtert hätten, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
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Die Vorinstanzen ordnen gestützt auf das Gutachten eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an (angefochtenes Urteil S. 30 mit Verweisung auf das Urteil des Kreisgerichts S. 65 f., act. 943 f.). Damit ist entgegen der Beschwerde nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66bis StGB durch die Tat betroffen ist. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung verletzt kein Bundesrecht.
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Die Vorinstanz berücksichtigt die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB, jedoch weniger stark als das Kreisgericht, weil dieses zu Unrecht von einer im mittleren statt einer leicht bis mittleren Verminderung ausgegangen war. Das Strafmass verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanzen verweisen auf die Brutalität der Tat (act. 941) und nehmen zu Recht ein schweres Verschulden an.
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4.3 Wie erwähnt, ordnen die Vorinstanzen eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB an. Dies bedeutet keine Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt. Entgegen der Beschwerde wird die Massnahme nicht mit Selbstmordabsichten begründet und lässt sich aus der Tatsache, dass eine Massnahme angeordnet worden ist, auch nicht schliessen, die Vorinstanzen hätten doch die "Version des Tathergangs des Angeklagten übernommen" (Beschwerde S. 9). Vielmehr hat das Kreisgericht eine psychiatrische Unterstützung als notwendig beurteilt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in psychiatrischer Behandlung ist (act. 944). Eine Behandlungsbedürftigkeit ergibt sich aus dem Gutachten. Das Suizidrisiko wird vom Gutachter nicht höher als in der Norm liegend eingeschätzt. Mit der primären Zielsetzung der Verhinderung weiterer Straftaten (Art. 43 Ziff. 1 StGB) soll eine Massnahme auch im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 StGB auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten.
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4.4 Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz beantragt, die Zivilbegehren auf den Zivilweg zu verweisen bzw. sie herabzusetzen, falls er wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werde. Dies kam für die Vorinstanz nicht in Betracht. Sie hat indessen die zugesprochenen Beträge als angemessen bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 31).
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Vor dem Kreisgericht hatten (neben der Mutter) auch die beiden Brüder des Opfers gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung beantragt (act. 947). Es ist anerkannt, dass bei besonderen Verhältnissen getrennt lebenden Geschwistern eine Genugtuung zugesprochen werden kann (Roland Brehm, Berner Kommentar, 3. Auflage, Bern 2006, Art. 47 N. 154a). Diese Zusprechung einer Genugtuung an die Brüder, die das Kreisgericht begründet hat, verletzt entgegen der Beschwerde nicht Art. 2 OHG. Verschuldensmässig war von einer vorsätzlichen Tötung auszugehen. Auch insoweit ist Art. 47 OR nicht verletzt (zu den Bemessungskriterien BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Mangels Begründung ist hierauf nicht weiter einzutreten.
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4.5 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Kosten
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5.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gutgeheissen werden. Insoweit sind keine Kosten zu erheben, und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. Die Nichtigkeitsbeschwerde erschien hingegen aussichtslos, so dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine herabgesetzte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 153a Abs. 1 OG).
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Mit dem Entscheid in der Sache sind die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georges Schmid-Favre, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalstaatsanwalt des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2006
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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