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Informationen zum Dokument  BGer I 337/2006  Materielle Begründung
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BGer I 337/2006 vom 14.07.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 337/06
 
Urteil vom 14. Juli 2006
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer, Schön und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine
 
Parteien
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
O.________, 1952, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 21. Februar 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1952 geborene O.________ war seit Mai 1991 als Tiefbauarbeiter bei der Firma M.________ AG tätig. Am 2. April 2001 meldete er sich wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke insbesondere die Berichte des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie vom 14. Februar 2002 und 17. Februar 2003 und des Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. November 2003 sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 20. August 2001 ein. Die IV-Stelle sprach O.________ ab 1. November 2003 bis 29. Februar 2004 (Verfügung vom 19. März 2004) und ab 1. März 2004 (Verfügung vom 12. März 2004) bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 festhielt.
 
B.
 
O.________ führte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gelangte zum Schluss, dass ab 1. November 2002 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertels-Rente bestehe. Dementsprechend hob es den Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 21. Februar 2006).
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
 
Während O.________ keine Vernehmlassung einreicht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c dieses Gesetzes gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 (Rentenbeginn 1. November 2002) auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen (BGE 130 V 445). Ferner finden ab 1. Januar 2004 die seit diesem Zeitpunkt geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung.
 
Das kantonale Gericht hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), und die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2, 105 V 156 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt bloss die Bestätigung ihrer Verfügung vom 12. März 2004 betreffend die Rente ab 1. März 2004, nicht aber der Verfügung vom 19. März 2004, worin sie den Rentenbeginn auf den 1. November 2003 festgelegt hatte. Sie setzt sich auch in der Begründung der Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, soweit dieser den Rentenbeginn auf den 1. November 2002 festlegte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Rentenbeginn nicht mehr bestritten ist. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente bejaht hat.
 
3.1 Die Vorinstanz hat einlässlich und unbestritten festgehalten, dass dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist. Insbesondere stützte sie sich auf die Gutachten von Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und von Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
 
3.2 Beim Einkommensvergleich ging die Vorinstanz davon aus, dass der Versicherte als Tiefbauarbeiter mit einem Vollzeitpensum Einkünfte von Fr. 63'663.- erzielen könnte. Da er seit 19. Februar 2000 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat und somit seine zuvor umschriebene Restarbeitsfähigkeit nicht in dem ihm zumutbaren Rahmen erwerblich umsetzt, hat das kantonale Gericht für die Festlegung des Invalideneinkommens zulässigerweise statistische Löhne herangezogen, wobei es einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen hat (BGE 126 V 75 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Damit ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24'228.- und ein Invaliditätsgrad von 62 %. Die IV-Stelle wendet ein, dass dieser Abzug nicht gerechtfertigt sei.
 
Nach der Rechtsprechung gilt es zu beachten, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die bisher körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch bei leichteren Arbeiten nicht uneingeschränkt einsatzfähig sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig häufig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Löhnen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Der konkret angemessene Abzug vom Tabellenlohn ist in jedem Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin würdigte die Vorinstanz auch die lohnerhöhenden Merkmale wie das Alter und die Nationalität des Versicherten. Zwar hat das kantonale Gericht nicht ohne triftigen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen, doch setzt umgekehrt auch das Eidgenössische Versicherungsgericht trotz der ihm in diesem Fall intertemporalrechtlich noch zustehenden Angemessenheitskontrolle (Erw. 1) nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (BGE 126 V 81 Erw. 6). Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände einen 15%igen Abzug vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden, zumal gerade beim Gastgewerbe, in welchem nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner tätig sein könnte, die Löhne deutlich unterdurchschnittlich sind. Zudem ergäbe sich auch bei einem bloss 10%igen Abzug ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 %.
 
3.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb mit Wirkung ab 1. November 2002 ein Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004, gestützt auf die Gesetzesrevision, ein Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente besteht.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. Juli 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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