BGer U 206/2006 | |||
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BGer U 206/2006 vom 17.07.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunal fédéral des assurances
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess{T 7}
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U 206/06
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Urteil vom 17. Juli 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Batz
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Parteien
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T.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, Bäumleingasse 2, 4001 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 20. Januar 2006)
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Sachverhalt:
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A. Mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine weitere Leistungspflicht aus den Unfällen vom 15. Mai 2001 und 3. Juni 2004, welche T.________ anlässlich zweier Auffahrkollisionen erlitten hatte. Die hiegegen eingereichte Einsprache wies die SUVA unter Berücksichtigung eines weiteren Unfalles vom 24. Januar 2004 im Sinne der Erwägungen ab (Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005).
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 20. Januar 2006 abgewiesen.
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T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA, unter Aufhebung von Gerichts- und Einspracheentscheid sowie Verfügung, zu verpflichten, "ihre gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen", "die Entrichtung weiterer gesetzlicher Leistungen wie Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen" und "die notwendigen Abklärungen für eine Verrentung an die Hand zu nehmen". Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) und eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes (BGE 117 V 360 Erw. 4b), zutreffend dargestellt. Richtig sind auch die Ausführungen des kantonalen Gerichts über die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133; vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie die bei Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen massgebende Judikatur (BGE 117 V 359 und 369). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der beiden Auffahrkollisionen vom 15. Mai 2001 und 3. Juni 2004 im Zeitpunkt der einspracheentscheidweise bestätigten Einstellung der Versicherungsleistungen einen Gesundheitsschaden aufweist, der in natürlicher und adäquatkausaler Weise auf die beiden versicherten Ereignisse zurückgeht.
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2.1 Zumindest der adäquate Kausalzusammenhang, welchen Art. 6 Abs. 1 UVG nebst der natürlichen Kausalität kumulativ voraussetzt, ist klarerweise zu verneinen. Es handelt sich bei beiden Auffahrkollisionen um eindeutig leichte Unfälle, bei denen die Adäquanz rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist. Insoweit die Vorinstanz, abweichend von der Betrachtungsweise der SUVA im Einspracheentscheid, unter Berufung auf das Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01 (= RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357), aufgrund der in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Dezember 2001 angenommenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von rund 10-15 km pro Stunde von einem mittelschweren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten) ausgeht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der aktenmässig dokumentierten Unfallverläufe ist - bei einer auch hier massgeblichen Gesamtbetrachtung - klarerweise auf das Vorliegen leichter Unfallereignisse zu schliessen. Diese Einschätzung rechtfertigt sich insbesondere in Anbetracht der in den Akten liegenden Fotos der Unfallautos.
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2.2 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zwei leichte Auffahrkollisionen erlitten hat, die zumindest wegen fehlender Adäquanz weder die zeitlich unbeschränkte Ausrichtung von Taggeld und Heilbehandlung noch Dauerleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) rechtfertigen.
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3.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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4.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 17. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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