BGer 2A.359/2006 | |||
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BGer 2A.359/2006 vom 18.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.359/2006 /leb
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Urteil vom 18. Juli 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 3. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die russische Staatsangehörige X.________ (geb. 1977) reiste am 23. Juni 1999 in die Schweiz ein. Am **. ** 2000 heiratete sie den 1965 geborenen Schweizer Bürger Y.________, den sie in ihrer Heimat kennen gelernt hatte. Gestützt auf die Heirat wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt, und im September 2000 wurde ihr der Stellenantritt als Masseuse bewilligt. Schon bald hatten die Eheleute finanzielle und sonstige eheliche Probleme. Am 15. Juni 2003 verliess X.________ den ehelichen Haushalt. Seither leben die Ehegatten getrennt.
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B.
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Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Dagegen beschwerte diese sich erfolglos vorerst beim Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Juni 2006 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2006 aufzuheben, festzustellen, dass das rechtliche Gehör und das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wurden, und die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 ANAG zu verlängern. Zudem stellt sie das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragt sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, eventualiter rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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D.
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E.
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F.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Die Beschwerdeführerin lebt zwar getrennt von ihrem Ehegatten, die Ehe besteht aber formell weiterhin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Die Niederlassungsbewilligung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Abgesehen davon geht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor, dass die Ehe bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert war.
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1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts (sog. "echte" Noven) können in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden, denn einer Behörde ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG fehlerhaft festgestellt, wenn sich dieser nach ihrem Entscheid verändert hat (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150; 127 II 60 E. 1b S. 63, je mit Hinweisen).
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1.4 Das Arztzeugnis vom 24. Mai 2006, die Bestätigung des Berufsbildungszentrums Amt und Limmattal vom 16. Mai 2006 und die nachgereichten Kopien des Antrags an das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie des Teilzeitarbeitsvertrags vom 18. Juni 2006 sind daher unbeachtlich; sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern.
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Die Beschwerdeführerin rügt zahlreiche Sachverhaltsfeststellungen, auf die es für die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung nicht ankommt. Ob der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu diesen tatsächlichen Feststellungen zu äussern, kann offen bleiben, da das Verwaltungsgericht ebenfalls nur das Bestehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Bewilligung zu prüfen hatte. Eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich zum Vornherein ausgeschlossen.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Die Ehegatten haben sich im Juni 2003 getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, kommt für die Ehegatten ein Zusammenleben nicht mehr in Frage. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Obwohl im vorliegenden Fall das Zusammenleben etwas über drei Jahre gedauert hat, kann die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass die Ehe für den Ehemann offensichtlich definitiv gescheitert ist und er sich scheiden lassen will, nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Zudem führte sie in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2004 selber aus, dass mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei und sie gedenke, sich scheiden zu lassen. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Im Übrigen sind für das vorliegende Verfahren weder die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, noch die Frage, wer die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt, von Belang, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist.
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3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich.
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4.
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Ferner steht auch Art. 8 EMRK der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem langjährigen Aufenthalt und einer besonders starken Verwurzelung und Integration in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib ableiten liesse (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
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5.
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Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG verlangt, der eine Bewilligung ins freie Ermessen der Behörden stellt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Im Übrigen wäre diesbezüglich auch die staatsrechtliche Beschwerde mangels Legitimation ausgeschlossen (vgl. BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). Auf die für das bundesgerichtliche Verfahren unerheblichen Darlegungen betreffend Integration und Arbeitswille der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen.
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6.
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6.1 Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dass die Vorinstanz dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.
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6.2 Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Sie konnte jedoch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Beschwerde rechnen. Das Gesuch ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 152 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Ihrer finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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7.
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8.
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9.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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