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Informationen zum Dokument  BGer I 159/2006  Materielle Begründung
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BGer I 159/2006 vom 18.07.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 159/06
 
Urteil vom 18. Juli 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
N.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 28. Dezember 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene N.________ war seit dem Jahre 1981 bis Ende August 1996 als Bauarbeiter für die Genossenschaft X.________ tätig. Am 13. Oktober 1997 meldete er sich unter Hinweis auf Magenkrebs bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle Zug am 13. April 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % die Zusprechung einer halben Rente.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde des N.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 26. April 2001 gut und stellte fest, dass (bei einem Invaliditätsgrad von 68 %) ab 1. September 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Am 20. September und 13. Dezember 2001 ergingen die entsprechenden Verfügungen der IV-Stelle.
 
Im Zuge der 4. IV-Revision leitete die IV-Stelle auf 1. Februar 2004 ein Revisionsverfahren ein. Nachdem N.________ auf dem entsprechenden Formular (eingegangen bei der IV-Stelle am 19. April 2004) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit zwei Monaten (Kopfweh, Ohnmacht) angegeben hatte, holte die IV-Stelle einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juni 2004 ein und verfügte am 1. Februar 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 67 %, die Herabsetzung der Rente auf eine Dreiviertelsrente.
 
Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 hielt sie an ihrer Verfügung fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde des N.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab.
 
C.
 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, weiterhin die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz, beantragen.
 
Verwaltungsgericht und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Am 16. März 2006 lässt N.________ einen Bericht des Dr. med. D.________, Spital Y.________, vom 17. Februar 2006, zu den Akten reichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Gesetzesbestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der ab 1. Januar 2004 anwendbaren Form), zur Rentenrevision im Allgemeinen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38) und im Zuge der Umsetzung der 4. IV-Revision im Besonderen (lit. f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Bei der in lit. f der erwähnten Schlussbestimmungen vorgesehenen Rentenrevision handelt es sich nicht um ein Revisionsverfahren zufolge veränderter tatsächlicher Verhältnisse, sondern um die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis an eine neue Rechtslage (BGE 115 V 314 Erw. 4a/dd, 112 V 393 unten). Indessen hatten die IV-Stellen auch im Rahmen dieser Verfahren sämtliche rechtserheblichen Teilaspekte zu überprüfen und durften die Renten nicht unbesehen den neuen Bestimmungen anpassen (Urteile K. vom 6. Juni 2006, I 585/05, und B. vom 11. Oktober 2005, I 313/04). Blieb der Invaliditätsgrad gleich, wurde die bisherige Rente in der Praxis durch eine solche ersetzt, die dem früher festgestellten Invaliditätsgrad entspricht.
 
2.
 
Der Versicherte bezieht seit 1. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Invalidenrente. Da er seit der ursprünglichen Rentenzusprechung keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, fällt einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (bis zum Einspracheentscheid vom 24. März 2005; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) als Revisionsgrund in Betracht. Bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen ist er unbestritten seit 1. Januar 2004 oder ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003) zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt.
 
3.
 
3.1 Vorinstanz und Verwaltung verneinen gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 4. Juni 2004 übereinstimmend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Demgegenüber bringt der Versicherte vor, sein Hausarzt habe lediglich eine (theoretische) Teilarbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen bejaht, weshalb das Invalideneinkommen höchstens auf Fr. 12'000.- festzusetzen sei. Würde der Einschätzung des Dr. med. M.________, welche sehr knapp ausgefallen sei, nicht gefolgt, müssten Berichte der bei der ursprünglichen Rentenzusprechung beteiligten Fachärzte eingeholt werden. Im Übrigen könne Dr. med. M.________ als Allgemeinpraktiker die sich stellenden komplexen medizinischen Fragen nicht fachmedizinisch beurteilen. Insbesondere die psychiatrische Situation habe sich massiv verschlechtert. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass seit langer Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
 
3.2 Der ursprünglichen Rentenzusprechung liegt die Annahme einer hälftigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit zu Grunde. Nachdem der Versicherte im Revisionsverfahren angegeben hatte, sein Gesundheitszustand habe sich wegen "Kopfweh, Ohnmacht" verschlechtert, holte die IV-Stelle bei Dr. med. M.________ einen Verlaufsbericht vom 4. Juni 2004 ein. Der Hausarzt führte darin aus, weder bezüglich des Gesundheitszustandes noch hinsichtlich der Diagnosen habe sich etwas geändert. Der Versicherte erbreche eher seltener als früher, da er Ernährung und Trinkgewohnheiten besser im Griff habe. "An und für sich" wäre eine Teil-Erwerbstätigkeit (leichte, intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeit bzw. leichte Hilfsarbeiten) möglich, wahrscheinlich aber nur in geschütztem Rahmen. Im "wirtschaftlichen Umfeld" werde der Beschwerdeführer sicher keine Arbeit finden. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der einfachen Schulbildung und der Sprachschwierigkeiten sei eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit illusorisch.
 
4.
 
4.1 Die Einschätzungen des Dr. med. M.________ vom 4. Juni 2004 stimmen im Wesentlichen überein mit denjenigen aus den Jahren 1997 und 1998. Insbesondere war der Hausarzt bereits damals der Meinung, der Versicherte werde höchstens an einer geschützten oder therapeutischen Arbeitsstelle eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz enthält der Bericht vom 4. Juni 2004 keine Anhaltspunkte, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen.
 
4.2 Der Einwand, Vorinstanz und Verwaltung hätten nicht auf die hausärztlichen Einschätzungen abstellen dürfen und stattdessen fachärztliche Berichte einholen müssen, ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass den Einschätzungen eines Spezialarztes in Bezug auf sein Fachgebiet im Vergleich zu den Beurteilungen eines Allgemeinpraktikers im Allgemeinen höheres Gewicht zukommt (statt vieler: Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00). Jedoch handelt es sich hiebei nicht um eine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier Beweiswürdigung (Urteil O. vom 22. Dezember 2004, I 556/04). Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, ein Allgemeinpraktiker sei grundsätzlich nicht in der Lage, den Gesundheitszustand seiner Patienten zu beurteilen und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben. Hausärzte, bei welchen es sich oft um allgemeinpraktizierende Ärzte handelt, pflegen in der Regel den engsten Kontakt zu den Versicherten, weshalb sie Veränderungen im Gesundheitszustand oft als erste bemerken (vgl. Erw. 3a des nicht veröffentlichten Urteils B. vom 11. Juni 1997, I 255/96).
 
Es darf somit angenommen werden, dass Dr. med. M.________, der bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung eine sehr zurückhaltende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgab (Erw. 4.1 hievor), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Revisionsverfahren sicherlich angeführt hätte. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4) abzusehen. Dies gilt umso mehr, als auch dem im letztinstanzlichen Verfahren nachgereichten Bericht des Dr. med. D.________ - sofern dieser überhaupt berücksichtigt werden kann (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 127 V 357 Erw. 4b) - keine abweichende Einschätzung zu entnehmen ist.
 
5.
 
5.1 Soweit Dr. med. M.________ sowohl im ursprünglichen Rentenzusprechungs- als auch im vorliegenden Revisionsverfahren die Meinung vertritt, der Versicherte sei nurmehr in geschütztem Rahmen arbeitsfähig, stützt sich seine Einschätzung auf invaliditätsfremde Gründe, namentlich auf die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (wobei entgegen den Vorbringen des Versicherten nicht bereits "lange Jahre" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, sondern er seit der Diagnose des Magenkarzinoms im September 1996 trotz hälftiger Arbeitsfähigkeit nach Abheilung der Operationsfolgen [vgl. Bericht des Spital Y.________ vom 23. September 1997] nie mehr eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hatte), die fehlende Schulbildung und Sprachschwierigkeiten, welche ausser Acht bleiben (AHI 2000 S. 153 Erw. 3). Nach Lage der Akten besteht aus medizinischer Sicht in angepassten Tätigkeiten eine (mindestens) 50%ige Arbeitsfähigkeit.
 
5.2 Wenn Vorinstanz und Verwaltung beim Einkommensvergleich auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt und - bezogen auf das Jahr 2004 - unter Gewährung des zulässigen Maximalabzuges vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) ein Invalideneinkommen rund Fr. 21'000.- angenommen haben (vgl. LSE 2004 Tabelle TA 1, S. 53, Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4; Männer]), ist dies nicht zu beanstanden. Im Vergleich zum unbestritten gebliebenem Valideneinkommen von Fr. 64'397.- (gemäss IV-Stelle) oder Fr. 66'732.- (Vorinstanz) ergibt sich ein deutlich unter 70 % liegender Invaliditätsgrad.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. Juli 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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