BGer I 74/2006 | |||
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BGer I 74/2006 vom 19.07.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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I 74/06
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Urteil vom 19. Juli 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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Q.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Annemarie Imhof, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 17. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Q.________ (geb. 1948) meldete sich am 19. Mai 1998 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, ausstrahlend in beide Beine kniebetont, sowie eine Durchblutungsstörung des linken Armes mit Bewegungseinschränkung, bestehend seit September 1997, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verfügte am 4. Juli 2000 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 1999.
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Am 21. Januar 2002 liess Q.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere eine Zunahme der Rückenbeschwerden, geltend machen und um Rentenrevision ersuchen. Die IV-Stelle holte Berichte des Dr. med. H.________, FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 11. März 2002, sowie des Dr. med. V.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. März 2002 ein und liess Q.________ am 12./25. August 2003 im Spital Y.________ begutachten. Ausserdem gab sie am Spital X.________ ein Gutachten in Auftrag (1. Version vom 8. Januar 2004; 2. Version vom 24. März 2004).
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Am 6. April 2004 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Revisionsgesuches. Hiegegen liess Q.________ Einsprache erheben mit der Begründung, das neu diagnostizierte Panvertebralsyndrom mit degenerativen Veränderungen im cervico-thoracalen Übergang, die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie die Arthrose in beiden Kniescheiben schränkten die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein. Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des Q.________ wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 17. November 2005 ab.
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C.
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Q.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen.
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Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz legt die Bestimmungen und Grundlagen zutreffend dar: zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren Form), zu dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; die neue Bestimmung bewirkte gegenüber den bis dahin geltenden Normen keine wesentlichen Neuerungen: BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen) und zur Rentenrevision (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG, wobei das neue Recht auch diesbezüglich keine substanziellen Änderungen brachte: BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38) und zur Wirkung einer Rentenerhöhung (Art. 88bis Abs. 1 IVV). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die richtigen Ausführungen zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen).
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2.
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Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die Erhöhung einer laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenerhöhung rechtfertigt (BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4). Da der Versicherte seit der Zusprechung der halben Rente am 4. Juli 2000 keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, fällt einzig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Revisionsgrund in Betracht. Dabei sind die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
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3.
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Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Spitals X.________ vom 24. März 2004 sei aufgrund seiner Entstehungsgeschichte sehr kritisch zu würdigen. Indessen stimme die darin attestierte hälftige Arbeitsfähigkeit mit der Einschätzung der Ärzte am Spital Y.________ vom 12./25. August 2003 überein und sei nachvollziehbar und schlüssig. Eine allfällige Zunahme der Schmerzen seit der Verfügung vom 4. Juli 2000 habe sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt; auf eine psychiatrische Begutachtung könne verzichtet werden. Damit sei dem Versicherte eine leidensangepasste Tätigkeiten (weiterhin) im Umfang von 50 % zumutbar. In erwerblicher Hinsicht seien keine Änderungen erfolgt, so dass der Invaliditätsgrad nach wie vor 58 % betrage.
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Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich nach der zutreffenden Einschätzung des Dr. med. H.________ vom 11. März 2002, auf welche abzustellen sei, deutlich verschlechtert. Insbesondere das neu diagnostizierte Panvertebralsyndrom schränke die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein. Das Gutachten des Spitals Y.________ vom 12./25. August 2003 sei nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Bericht des Dr. med. H.________. Die Ausführungen der Ärzte am Spital Y.________ könnten somit nicht zur Stützung des am Spital X.________ erstellten Gutachtens vom 24. März 2004 herangezogen werden. Nach Lage der Akten sei weiter auch unklar, weshalb auf das erste Gutachten des Spitals X.________ vom 8. Januar 2004 nicht abgestellt werden könne. Dieses sei in seinen Schlussfolgerungen (vollständige Arbeitsunfähigkeit) einleuchtend, während die Ärzte bei der Abfassung der zweiten Version vom 24. März 2004 voreingenommen gewesen seien. Schliesslich rechtfertige sich bei der Invaliditätsermittlung angesichts des zunehmenden Leidensdruckes ein leidensbedingter Abzug von 25 %.
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4.
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4.1 Die Verfügung vom 4. Juli 2000, mit welcher dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, stützt sich wesentlich auf die Einschätzungen der Ärzte am Spital Y.________ vom 3. Juni 1998, 13. August 1999 und 28. Januar 2000. Im Bericht vom 13. August 1999 sind als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches thoraco-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, ein chronisches Cervicovertebralsyndrom bei wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), eine adhäsive Capsulitis des linken Schultergelenks sowie ein Verschluss der Aorta subclavia am Abgang links festgehalten. Die Ärzte attestierten aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und führten aus, bezüglich der Capsulitis könne in zwei bis drei Jahren mit einer weitgehend normalen Beweglichkeit und Schmerzfreiheit gerechnet werden. Am 28. Januar 2000 bestätigten die Ärzte, dass im Verlauf der folgenden ein bis zwei Jahre mit einer Verringerung der Arbeitseinschränkung zu rechnen sei.
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4.2 Die im Revisionsverfahren eingeholten Arztberichte ergeben folgendes Bild:
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Dr. med. H.________ hielt am 11. März 2002 fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, indem sowohl das Lumbovertebralsyndrom als auch die Femoropatellararthrose progredient seien. Die Arbeitsunfähigkeit habe sich seit Januar 1998 zunehmend erhöht und im Laufe der Jahre 2000 und 2001 (unter Berücksichtigung der arteriellen Durchblutungsstörung) ein Ausmass von 80 % erreicht.
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Demgegenüber gab Dr. med. V.________ am 19. März 2002 an, der Gesundheitszustand sei stationär geblieben; an den Diagnosen habe sich nichts geändert.
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Die Ärzte am Spital Y.________ führten im Gutachten vom 12./25. August 2003 aus, seit dem 13. August 1999 sei es hinsichtlich des chronischen thoraco-lumbospondylogenen und Zervikovertebral-Syndroms zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Die linksseitige Capsulitis habe sich hingegen praktisch vollständig verbessert. Bezüglich des Panvertebralsyndroms sei eine körperlich wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Bücken oder längeres Knien während acht Stunden täglich mit halber Leistungsfähigkeit zumutbar.
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Im später als ungültig bezeichneten Gutachten des Spitals X.________ vom 8. Januar 2004 (unterzeichnet durch den Oberarzt Dr. med. G.________ und den Assistenzarzt Dr. med. A.________) wird aufgrund des chronischen thoraco-lumbospondylogenen und zervikovertebralen Schmerzsyndroms sowohl in schwerer körperlicher als auch in leichter Arbeitstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 21. Januar 2004 teilte Dr. med. A.________ der IV-Stelle mit, bei den Ausführungen vom 8. Januar 2004 handle es sich lediglich um einen Entwurf; der IV-Stelle werde eine "korrigierte Fassung" zugestellt. Gemäss Protokoll der IV-Stelle vom 21. Januar 2004 war namentlich die (abweichende) Beurteilung der Ärzte am Spital Y.________ nicht in die Beurteilung einbezogen worden, was eine Überarbeitung des Gutachtens notwendig machte.
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Dem Gutachten in der Fassung vom 24. März 2004 ist zu entnehmen, dass der Versicherte zufolge Panvertebralsyndrom und Verschluss der Arteria subclavia links bezüglich schwerer körperlicher Arbeit vollständig arbeitsunfähig, in einer leichten bis mittelschweren Arbeit hingegen zu 50 % arbeitsfähig sei.
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5.
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Zwischen der ersten und der zweiten Fassung der vom Spital X.________ erstellten Gutachten besteht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit in der Tat eine erhebliche Diskrepanz. Dass dieselben Ärzte ohne nochmalige Untersuchung des Versicherten in der "revidierten" Fassung zu einem stark abweichenden Ergebnis gelangten, erfordert - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog - eine besonders sorgfältige und kritische Würdigung.
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Es fällt auf, dass sich die beiden Gutachten bezüglich der ärztlichen Entscheidgrundlagen insofern unterscheiden, als die Einschätzungen vom 8. Januar 2004 auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2003 und den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten, nicht näher bezeichneten Akten beruhen, während der Fassung vom 24. März 2004 dieselbe Untersuchung vom 15. Dezember 2003 und zusätzlich "namentlich" der Verlaufsbericht des Dr. med. E.________ vom 11. März 2002, das rheumatologische Gutachten des Spitals Y.________ vom 25. August 2003 sowie das angiologische Gutachten vom 9. Februar 2004 zu Grunde liegen.
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Hinsichtlich der Diagnosen ergibt eine Gegenüberstellung der beiden Gutachten folgendes Bild:
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Gutachten vom 8. Januar 2004 Gutachten vom 24. März 2004
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mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
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1. Chronisches thorako-lumbospondylogenes 1. Panvertebralsyndrom
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Schmerzsyndrom linksbetont - degenerative Veränderungen im
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- Fehlhaltung und Belastung der Wirbelsäule cervikothorakalen Übergang Osteochondrose LWK 2/3 und LWK ¾ - muskuläre Dysbalance Nacken/
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Schultergürtel
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- degenerative Veränderung der LWS
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2. Chronisches Zervikovertebralsyndrom bei 2. Verschluss A. Subclaviaabgang links
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wahrscheinlich degenerativen Veränderungen
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der HWS
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3. Arterioskleorse
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- Verschluss der A. subclavia am Abgang
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links
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ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
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1. Obstruktives Schlafapnoesyndrom 1. Obstruktives Schlafapnoesyndrom
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2. Arterielle Hypertonie 2. Arterielle Hypertonie
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3. Beginnende Femoropatellararthrose 3. Hypercholesterinämie
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4. Hypercholesterinämie 4. Nikotinabusus
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5. Nikotinabusus 5. St.n.Tumorentfernung lumbosakral
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6. St.n. Tumorentfernung lumbosakral
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In diagnostischer Hinsicht sind somit keine wesentlichen Differenzen zu verzeichnen. Während in der Fassung vom 8. Januar 2004 die Schmerzen (zusammenfassend) als Panvertebralsyndrom (d.h. die ganze Wirbelsäule betreffendes [Schmerz-] Syndrom) erfasst wurden, finden sich im Gutachten vom 24. März 2004 zwei Einzeldiagnosen (chronisches thorako-lumbospondylogenes, d.h. Brust- und Lendenwirbel betreffendes, sowie zervikovertebrales, d.h. die Halswirbelsäule betreffendes, Schmerzsyndrom). Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht zumindest teilweise auf dem nachvollziehbaren Grund, dass der Assistenzarzt Dr. med. A.________ am 8. Januar 2004 noch nicht über die Ergebnisse der angiologischen Untersuchung vom 9. Februar 2004 verfügte und die Arteriosklerose - entgegen der späteren fachärztlichen Beurteilung - als progredient einstufte. Vor allem aber geht aus den Ausführungen in der ersten Gutachtensfassung in keiner Weise hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahre 1998 aus rheumatologischer Sicht verschlechtert haben sollte. Es wird lediglich festgehalten, eine Besserung sei nicht zu verzeichnen. Demgegenüber äussern sich die Ärzte in der Fassung vom 24. März 2004 detailliert zu den seit 1998 eingetretenen Veränderungen, wobei sie übereinstimmend mit den Einschätzungen des Dr. med. V.________ vom 19. März 2002 und den Ärzten am Spital Y.________ vom 12./25. August 2003 weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung feststellen konnten. Was die von Dr. med. H.________ am 11. März 2002 angeführte Verschlechterung betrifft, begründet der Arzt diese mit einer von keinem anderen Arzt erwähnten Progredienz des Lumbovertebralsyndroms. Sodann ist die Femoropatellararthrose, welche Dr. med. H.________ als verschlimmert beschrieb, von den übrigen Ärzten als klinisch zur Zeit wenig symptomatisch (Gutachten des Spitals Y.________ vom 12./25. August 2003) und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten des Spitals X.________ vom 8. Januar 2004) erachtet worden, welche den Versicherten lediglich allenfalls bei längerem Knien behindert.
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Vor diesem Hintergrund ist eine (rechtserhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen dem 4. Juli 2000 und dem 2. Mai 2005 nicht überwiegend wahrscheinlich. Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit Hinweisen) verzichtet werden.
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6.
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Der von der Vorinstanz berücksichtigte Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % gibt namentlich mit Blick auf die auch in einer leidensadaptierten 50%igen Tätigkeit zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen allenfalls zu erwartenden Lohnbenachteiligungen im Rahmen der richterlichen Ermessenskontrolle keinen Anlass zu abweichender Ermessensausübung (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2). Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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7.
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Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokatin Dr. Annemarie Imhof, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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