BGer 1P.302/2006 | |||
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BGer 1P.302/2006 vom 20.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.302/2006 /scd
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Urteil vom 20. Juli 2006
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Y.________,
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gegen
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Präsident des Strafgerichts des Kantons
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Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Verweigerung einer Akontozahlung des Offizialverteidigerhonorars,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Mai 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Gegen X.________ ist ein Strafverfahren vor dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs hängig. Er wird amtlich verteidigt von Advokat Y.________.
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Am 3. April 2006 reichte der Offizialverteidiger eine Zwischenrechnung für das 1. Quartal 2006 in Höhe von Fr. 48'726.55 ein. Mit Verfügung vom 26. April 2006 bewilligte der Präsident des Strafgerichts eine Akontozahlung von Fr. 27'963.85 mit dem Hinweis, dass über den Differenzbetrag zur Honorarnote das Gericht zu befinden haben werde.
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Bereits bei der Akontozahlung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 21. Juli 2005 hatte der Präsident des Strafgerichts nur Fr. 15'000.-- anstatt der mit Zwischenrechnung vom 25. Juli 2005 verlangten Fr. 20'043.10 bewilligt.
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B.
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Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte der Offizialverteidiger dem Präsidenten des Strafgerichts mit, dass er sich aus wirtschaftlicher Notwendigkeit veranlasst sehe, sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederzulegen und dies nur weiterführen könne, wenn seine Ausstände umgehend und vollumfänglich bezahlt würden. Er ersuchte um eine Begründung für die Verfügung vom 26. April 2006 und um sofortige Überweisung der ausstehenden Honoraransprüche in Höhe von Fr. 53'769.65 nebst Zins zu 5% auf Fr. 5'043.10 seit 13. Dezember 2005. Eventualiter sei sofort eine ausserordentliche Kammersitzung einzuberufen, um über die Honoraransprüche zu entscheiden.
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C.
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Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 stellte der Präsident des Strafgerichts fest, dass Advokat Y.________ das Mandat als Offizialverteidiger fortzuführen habe; die Überweisungen erfolgten jeweils im Umfang der verfügten Akontozahlungen. In der Begründung erläuterte der Präsident, dass die Honorarnote vom 3. April 2006 einzig bei der Position für die Aufwendungen des Volontärs korrigiert worden sei, indem anstelle eines nach Stunden berechneten Honorars (316,83 Stunden à Fr. 90.-- = Fr. 30'681.80) eine Pauschale von Fr. 10'000.-- berücksichtigt worden sei, was einem durchschnittlichen Volontärslohn für 4 Monate entspreche. Dagegen sei das Honorar für die Arbeitsleistungen des Offizialverteidigers vollumfänglich zur Auszahlung freigegeben worden.
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D.
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Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2006 erhob X.________ am 10. Mai 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
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Vorsorglich, für den Fall, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eintrete, erhob X.________ am 22. Mai 2006 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; der Strafgerichtspräsident Liestal sei anzuweisen, das ausstehende Offizialverteidigerhonorar von Fr. 26'075.80 zur Auszahlung freizugeben. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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E.
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Der Strafgerichtspräsident beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
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F.
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Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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G.
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Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der Mandatsniederlegung ab; auf alle anderen Beschwerdepunkte trat es nicht ein.
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Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer an seiner staatsrechtlichen Beschwerde fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten über Akontozahlungen an den Offizialverteidiger ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Das Kantonsgericht ist auf die dagegen gerichtete Beschwerde am 30. Mai 2006 nicht eingetreten, weil die kantonale Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 [StPO/BL] gegen verfahrensleitende Entscheide des Strafgerichtspräsidiums kein Beschwerderecht einräume.
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2.
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Näher zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers. Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten eigenen Interessen gerügt werden (Art. 88 OG). Zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben.
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2.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der amtliche Verteidiger legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, sein Honorar sei willkürlich zu niedrig oder unter Verletzung von Verfahrensgarantien festgesetzt worden (BGE 131 I 217, nicht veröffentlichte E. 1; 109 Ia 107 nicht veröffentlichte E. 1b). Im vorliegenden Fall hat jedoch der amtliche Verteidiger nicht in eigenem Namen, sondern ausschliesslich im Namen seines Mandanten Beschwerde erhoben.
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2.2 Dieser hat in aller Regel kein eigenes rechtliches Interesse an der Anfechtung des Honorarbetrags, weil der amtliche Verteidiger sich von der verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die öffentlichrechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; 108 Ia 11 E. 1 S. 12 f.; für den Kanton Basel-Landschaft vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 StPO/BL). Demzufolge tritt das Bundesgericht regelmässig auf staatsrechtliche Beschwerden des Mandanten gegen Honorarfestsetzungen des amtlichen Verteidigers nicht ein (vgl. Entscheide 1P.463/1992 vom 25. Februar 1994 E. 1b/aa; 1P.444/1990 vom 2. November 1990 E. 1b; 1P.705/1989 vom 26. März 1990 E. 2).
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2.3 Immerhin hat das Bundesgericht in zwei unveröffentlichten Entscheiden festgehalten, dass eine krass ungenügende Entschädigung für den amtlichen Verteidiger mittelbar den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf eine effektive Verteidigung verletzen könne (Entscheide P.390/1984 vom 13. September 1984 E. 4 und 1P.705/1989 vom 26. März 1990 E. 2; vgl. auch Robert Levi, Schwerpunkte der strafprozessualen Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: ZStrR 102/1985 S. 357).
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Das Bundesgericht liess in diesen Entscheiden offen, ob diese Rüge auch von der verbeiständeten Partei erhoben werden könne; Voraussetzung sei jedenfalls, dass diese geltend mache, nicht hinreichend verteidigt worden zu sein (1P.705/1989 vom 26. März 1990 E. 2). Im vorliegenden Fall wäre diese Voraussetzung wohl erfüllt, macht der Beschwerdeführer doch geltend, dass eine effektive und effiziente Verteidigung aufgrund der verfügten Honorarkürzungen nicht mehr gewährleistet sei.
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Die Frage der Legitimation kann jedoch offen bleiben, wenn auf die Beschwerde schon aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
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3.
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Mit der angefochtenen Verfügung wird nicht definitiv über den Honoraranspruch des amtlichen Verteidigers entschieden, sondern lediglich eine Akontozahlung bestätigt. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Zahlung; die Festlegung der angemessenen Entschädigung des amtlichen Verteidigers erfolgt erst durch das Strafgericht im verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. § 21 Abs. 1 StPO/BL). Die angefochtene Verfügung ist deshalb als Zwischenentscheid zu qualifizieren.
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3.1 Abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren (Art. 87 Abs. 1 OG) können selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur dann selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 f. mit Hinweisen).
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3.2 Im vorliegenden Fall wird das Strafgericht in seinem verfahrensabschliessenden Entscheid über den Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers entscheiden. Dagegen kann an das Kantonsgericht appelliert werden (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Mai 2006, E. 1.1 S. 5 oben). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht schliesslich die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ans Bundesgericht offen.
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3.3 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, der Offizialverteidiger werde aufgrund der gekürzten Akontozahlungen seine Bemühungen drastisch reduzieren, so dass eine effektive und effiziente Verteidigung nicht mehr gewährleistet sei, erscheint unbegründet:
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Advokat Y.________ ist aufgrund seiner fortgeltenden Bestellung zum Offizialverteidiger verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen; falls er seine Pflichten vernachlässigt, hat er aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen (BGE 126 I 207 E. 2b S. 211). Das Strafgericht ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte seine Rechte auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung auch wirklich wahrnehmen kann (BGE 113 Ia 218 E. 3c S. 222 f.) und muss notfalls geeignete Massnahmen zu deren Sicherung ergreifen (vgl. Urteil des EGMR vom 10. Oktober 2002 i.S. Czekalla c. Portugal, publ. in Recueil CourEDH 2002-VIII S. 43, §§ 60 mit Hinweisen zur EGMR-Rechtsprechung).
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3.4 Nach dem Gesagten hat der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge, soweit er gekürzte Akontozahlungen an den amtlichen Verteidiger bewilligt. Insoweit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt überdies eine formelle Rechtsverweigerung, weil der Antrag auf Durchführung einer ausserordentlichen Kammersitzung nicht behandelt worden sei. Diese Rüge kann grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einem kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid erhoben werden (vgl. Entscheid 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 1.2, publ. in Pra 2005 Nr. 58 S. 447 und ZBl 106/2005 S. 540). Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer zu dieser Rüge legitimiert ist, nachdem nicht er, sondern sein Offizialverteidiger den Antrag gestellt hatte. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge offensichtlich unbegründet ist.
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Zwar enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Einberufung einer ausserordentlichen Kammersitzung. Disp.-Ziff. 2 bestimmt jedoch, dass die Überweisungen jeweils im Umfang der verfügten Akontozahlungen erfolgen. Dies ist, wie sich aus den Erwägungen der Verfügung klar ergibt, so zu verstehen, dass es bei den vom Strafgerichtspräsidenten verfügten Akontozahlungen bleibt und keine ausserordentliche Kammersitzung einberufen wird, um über die Akontozahlungen zu befinden. In E. 3 (S. 3) der Verfügung wird festgehalten, dass das Strafgericht erst nach Abschluss des Verfahrens, in der Urteilsberatung, über die angemessene Entschädigung des Offizialverteidigers befinden werde, wenn es die Bemühungen und Auslagen des Offizialverteidigers definitiv beurteilen könne.
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Damit wurde der Antrag des Offizialverteidigers auf Einberufung einer ausserordentlichen Kammersitzung in der angefochtenen Verfügung behandelt und abgewiesen.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Sein Begehren war jedoch angesichts der Rechtsprechung zu Art. 87 OG, die hohe Anforderungen an den nicht wiedergutzumachenden Nachteil stellt, auch im Bereich der notwendigen Verteidigung (vgl. insbesondere den oben zitierten BGE 126 I 207 zur Bewilligung des Wechsels des amtlichen Verteidigers), von vornherein aussichtslos. Die Rüge der Rechtsverweigerung war offensichtlich unbegründet. Das Gesuch ist daher abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demzufolge trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2006
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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