BGer C 340/2005 | |||
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BGer C 340/2005 vom 20.07.2006 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess {T 7}
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C 340/05
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Urteil vom 20. Juli 2006
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
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Parteien
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Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7,
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1950 Sitten, Beschwerdeführerin,
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gegen
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P.________, 1974, Adresse unbekannt, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten
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(Entscheid vom 8. November 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1974 geborene P.________ war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ab 25. April bis 30. November 2000 als Bauarbeiter in der Bauunternehmung S.________ tätig. Am 20. September 2000 hatte er mit den Verkehrsbetrieben X.________ AG einen Vertrag abgeschlossen, wonach er während der Wintersaison 2000/2001 (Beginn: Dezember 2000 gemäss Absprache; Ende: April 2001 gemäss Absprache) als Skilift-Angestellter arbeite. Am 1. Dezember 2000 meldete sich P.________ zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum. Bei der Anmeldung gab er an, ihm sei im Frühjahr 2001 eine Stelle bei der Bauunternehmung S.________ zugesichert. Am 11. Dezember 2000 begann er die Arbeit am Skilift. Nachdem P.________ anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. Dezember 2000 erwähnt hatte, er wolle im Februar oder März 2001 für ca. 11 Tage einen Kurs zur Erlangung des Baumaschinenpermis Kat. A2 und B1 besuchen und während dieser Zeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, unterbreitete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis die Sache der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) zwecks Abklärung der Vermittlungsfähigkeit. In seiner Stellungnahme zuhanden der DIHA vom 8. Januar 2001 machte P.________ geltend, er habe die frühere Arbeitgeberin S.________ kontaktiert, welche ihm zugesichert habe, ihn im Frühjahr 2001 wieder anzustellen, wenn er das Baumaschinenpermis erlangt habe. Er ersuche daher um Zusprechung eines Arbeitslosentaggeldes während des Kursbesuches vom 5. bis 16. Februar 2001.
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Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 erklärte die DIHA P.________ für die Zeit ab 5. bis 16. Februar 2001 als nicht vermittlungsfähig und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit des Kantons Wallis nach Einholung einer Bestätigung der Bauunternehmung S.________ vom 27. September 2005 mit Entscheid vom 8. November 2005 gut und hob die Verfügung der DIHA vom 17. Januar 2001 auf.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die DIHA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. November 2005.
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P.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die kantonale Rekurskommission sodann die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die betroffene Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 265). Darauf wird verwiesen.
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Richtig ist insbesondere auch, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 521 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen mehrmals darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis 30. November 2000 bei der Bauunternehmung S.________ tätig gewesen war und ihm diese Firma auf Frühjahr 2001 eine Festanstellung zugesichert hatte, wenn er sich als Baumaschinenführer ausbilden lasse, wohingegen sie ihm eine Anstellung als Bauhandlanger nicht mehr garantieren konnte. Der Versicherte überbrückte die Wintersaison 2000/2001 mit einer Tätigkeit als Skiliftangestellter, unterbrach diese Arbeit jedoch vom 5. bis 16. Februar 2001 für den Besuch eines Kurses zur Erlangung des Baumaschinenpermis Kat. A2 und B1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeitspanne.
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2.2 Ausgehend von der Rechtsprechung hat die DIHA die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 5. bis 16. Februar 2001 verneint mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe auf persönlichen Wunsch einen Kurs besucht und sei nicht bereit gewesen, der vertraglich vereinbarten Arbeit nachzugehen.
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2.3 Die kantonale Rekurskommission demgegenüber bejahte die Vermittlungsfähigkeit, weil erst das Absolvieren des Kurses dem Beschwerdegegner ermöglicht habe, im Frühjahr 2001 bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine Festanstellung zu erhalten. Wenn ein Versicherter seine Arbeitslosigkeit in absehbarer Zeit durch Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit beenden werde und sich planmässig mit dem Besuch eines Kurses darauf vorbereite - so die Vorinstanz - könne von ihm rund drei Monate vor Stellenantritt kein Verzicht auf diesen Kurs verlangt werden, der gerade zum Ziel habe, die Aufnahme der unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
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2.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die DIHA erneut geltend, der Beschwerdegegner habe seine befristete Tätigkeit als Skiliftangestellter freiwillig unterbrochen, um einen Kurs zu besuchen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit gewesen wäre, diesen Kurs abzubrechen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Auch seien die Aussichten des Versicherten in der Zeit vom 5. bis 16. Februar 2001 von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, äusserst gering gewesen, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen sei.
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3.
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3.1 Die in Erw. 1 dargelegte Rechtsprechung, wonach Versicherte, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur vermittlungsfähig sind, wenn sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten, lässt sich nicht ohne weiteres auf den vorliegenden, anders gelagerten Fall anwenden. Dem Beschwerdegegner war eine Festanstellung bei der Baufirma zugesichert, bei welcher er bis 30. November 2000 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig war, dies unter der Voraussetzung, dass er den Baumaschinenführerkurs absolviere. Die Zeit bis Frühjahr 2001 überbrückte der Versicherte mit einer auf die Wintersaison 2000/2001 beschränkten Tätigkeit als Skiliftangestellter und unterbrach diese Tätigkeit nicht zwecks Absolvierung irgendeiner Weiterbildung, sondern des von der künftigen Arbeitgeberin im Hinblick auf die Festanstellung verlangten Kurses. In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann ihm weder das Absolvieren der Weiterbildung noch der Umstand, dass er nicht bereit gewesen wäre, den Kurs abzubrechen, vorgeworfen werden. Vielmehr ist analog der in Erw. 1 ebenfalls zitierten Rechtsprechung zur anderweitigen Disposition auf einen bestimmten Termin und zur Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, dass dank Absolvierung des Kurses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Anschluss an die befristete Tätigkeit am Skilift auszugehen war. Der Beschwerdegegner hat somit durch die Annahme der befristeten Tätigkeit als Skiliftangestellter und deren Unterbrechung zur Absolvierung des Baumaschinenführerkurses in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen, die man vernünftigerweise von ihm erwarten durfte, damit er so rasch als möglich eine Festanstellung antreten konnte und so kurz als möglich arbeitslos war.
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3.2 Die versicherte Person, welche einen Kurs als unerlässliche Voraussetzung für den bevorstehenden Antritt einer fest zugesicherten Stelle besucht, kann nach dem Gesagten taggeldmässig nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die noch nicht sogleich mit der Arbeit beginnen kann und die Wartezeit bis dahin mit irgendwelchen privaten Betätigungen (Reisen, Auslandaufenthalte) überbrückt. An dieser gebotenen Gleichstellung ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass der Beschwerdegegner vom 5. bis 16. Februar 2001 die Gelegenheit gehabt hätte, als Skilift-Angestellter zu arbeiten, weshalb er "nicht als arbeitslos betrachtet werden" könne. Vielmehr war der Beschwerdegegner aufgrund der faktischen Betrachtungsweise gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG (BGE 119 V 157 Erw. 2a mit Hinweisen) damals arbeitslos. Ein Verschulden trifft ihn daran nicht, ging es ihm doch darum, durch kurzfristige Unterbrechung der saisonalen Skilift-Tätigkeit die Voraussetzung für ein voraussichtlich länger dauerndes Arbeitsverhältnis zu schaffen (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV, e contrario). Da er im Zeitpunkt des Kursbesuches seitens der Firma S.________ über eine Anstellungszusicherung verfügte, ist die Frage der Vermittlungsfähigkeit während des Kursbesuches nicht mehr zu prüfen. Obschon die kantonale Rekurskommission die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners in der Zeit vom 5. bis 16. Februar 2001 somit zu Unrecht bejaht hat, ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Zeitspanne, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b bis e AVIG erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdegegner auf dem Ediktalweg, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, der Arbeitslosenkasse SYNA, Brig, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Das für den Beschwerdegegner bestimmte Exemplar wird einstweilen zu den Akten gelegt.
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Luzern, 20. Juli 2006
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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