BGer 2A.441/2006 | |||
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BGer 2A.441/2006 vom 25.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.441/2006 /leb
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Urteil vom 25. Juli 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
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Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
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Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
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vom 14. Juli 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der seinen eigenen Angaben zufolge aus Sierra Leone stammende X.________, geboren 1982, befand sich seit dem 26. April 2006 in Untersuchungshaft. Im direkten Anschluss daran wurde er am 12. Juli 2006 wegen Untertauchensgefahr sowie Gefährdung von Leib und Leben (Art. 13b Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG, SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen. Diese bestätigte der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich auf mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2006 hin zunächst bis zum 11. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 (Postaufgabe 21. Juli 2006) wandte sich X.________ ans Bundesgericht zwecks Entlassung aus der Haft. Das Bundesgericht hat per Telefax die Haftverfügung des Migrationsamtes vom 13. Juli 2006, die Verfügung des Haftrichters sowie das Protokoll der Haftrichterverhandlung beigezogen.
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2.
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Das Schreiben von X.________ vom 18. Juli 2006 ist als fristgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Da sich diese als offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung erledigt werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte. Weder die Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls noch die Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung bilden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wurden bereits zwei Asylanträge des Beschwerdeführers von den zuständigen Stellen in den Jahren 2004 und 2005 abgelehnt, ohne dass er der dabei ausgesprochenen Anweisung, die Schweiz zu verlassen, bisher Folge geleistet hätte. Statt dessen tauchte er unter und beging unter anderem Betäubungsmitteldelikte. Für alles Weitere wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
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Der Beschwerdeführer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er zur Verkürzung der Ausschaffungshaft, die insgesamt bis zu neun Monate dauern kann (Art. 13b Abs. 2 ANAG), beitragen kann, indem er bei der Feststellung seiner Identität und Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt.
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3.
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4.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a und 154 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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