BGer 2P.191/2006 | |||
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BGer 2P.191/2006 vom 25.07.2006 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.191/2006 /leb
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Urteil vom 25. Juli 2006
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern,
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Münstergasse 3, 3011 Bern,
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Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
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Postfach 54, 3097 Liebefeld.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 3 BV (Staats- und Gemeindesteuern
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1997-2000),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Steuerrekurskommission
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des Kantons Bern vom 19. Juni 2006.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ und B.________ haben bezüglich der Steuerveranlagungen für die Jahre 1997-2000 erfolglos um Revision ersucht. Den abschlägigen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern fochten sie alsdann bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern an, welche sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ersuchten. Die Steuerrekurskommission wies dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 wegen Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens ab.
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2.
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Am 18. Juli 2006 haben A.________Sefal und B.________ beim Bundesgericht "Beschwerde" (recte: staatsrechtliche Beschwerde) eingereicht. Sie beantragen die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2006 sowie die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung vor sämtlichen kantonalen Instanzen.
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; grundlegend BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.), weshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist, soweit diese mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen. Zudem ist zweifelhaft, ob ihre Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201) genügt, so dass sich die Frage stellt, ob auf ihre Eingabe überhaupt einzutreten ist. Dies kann jedoch offen bleiben, zumal die staatsrechtliche Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen ist:
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2.2 Die Steuerrekurskommission hat das Verfahren als aussichtslos erklärt, weil die Beschwerdeführer gegen die streitigen Veranlagungen keine Einsprache erhoben hatten; was sie in ihrem Revisionsgesuch geltend machten, hätten sie unter Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können (vgl. Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, die ihnen zumutbare Sorgfalt angewandt zu haben. Sie weisen zunächst darauf hin, (erst) vor einigen Jahren aus Mazedonien in die Schweiz gekommen zu sein und sich mit den hiesigen Rechtsverhältnissen überhaupt nicht auszukennen. Dieser Einwand ist unbehelflich, da niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis abzuleiten vermag (vgl. etwa BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220). Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten einen Treuhänder mit dem Führen der Buchhaltung für ihre Autowerkstatt beauftragt, welcher "seine Arbeiten recht summarisch" ausgeführt und ihnen insbesondere keine "detaillierte Beratung" angeboten hätte. Soweit sie sich mit diesen Vorbringen auf ein Fehlverhalten ihres Treuhänders berufen wollen, verkennen sie, dass ihnen allfällige Fehler ihrer Hilfspersonen ohne weiteres wie eigene anzurechnen wären (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 74).
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Der offenbar schwierigen finanziellen Situation der Beschwerdeführer wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und jenes um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2006
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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